Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 494 (NJ DDR 1955, S. 494); Rechtsprechung Entsdieidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 46 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch. OG, Urt. vom 7. Juli 1955 2 Zst II 47/55. Die 30jährige Angeklagte verblieb nach Besuch der Volksund Handelsschule im elterlichen Haushalt. Ihr Vater war Besitzer einer Konservenfabrik. Im Jahre 1953 verpachtete der Vater die Fabrik an den VEB Rohkonserven G. Die Fabrik wurde Werk II des Betriebes. Der Ehemann der Angeklagten ist als Produktionsleiter in diesem volkseigenen Betrieb Werk I tätig. Bei der Verpachtung des Betriebes wurde allen Werkangehörigen des volkseigenen Betriebes mitgeteilt, daß der Angeklagten das Betreten des Betriebes untersagt sei. Am 11. oder 12. Oktober 1954 begab sich die Angeklagte zu dem erst kurze Zeit im VEB Rohkonserven tätigen Buchhalter und erklärte ihm, daß sie zwei Posten Gurken für den Betrieb angenommen habe. Der Buchhalter notierte sich die Angaben auf einen Zettel, um die Auszahlung des Geldbetrages vornehmen zu können. Da er erst kurze Zeit bei dem volkseigenen Betrieb beschäftigt war, besprach er die Angelegenheit mit dem Hauptbuchhalter. Dieser hatte wegen der von der Angeklagten angegebenen weit zurückliegenden Lieferzeit (24. und 26. September 1954) Bedenken und fragte beim Betriebsleiter nach, ob die von der Angeklagten angegebenen Bauern tatsächlich Gurken geliefert hätten. Nach Rücksprache mit den Bauern wurde dies nicht bestätigt. Die 1100 kg Gurken hätten einen Preis von etwa 1200 DM gehabt. Das Kreisgericht hat die Handlung der Angeklagten als einen versuchten Betrug beurteilt und auf sechs Monate Gefängnis erkannt. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht am 17. Dezember 1954 das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. Das Bezirksgericht stimmt der rechtlichen Beurteilung der Handlung der Angeklagten durch das Kreisgericht als Betrugsversuch (§ 43 StGB) zu, ist jedoch der Auffassung, daß die Angeklagte von dem Versuch zurückgetreten sei. Dies ergebe sich daraus, daß nach den Aussagen der Zeugen M. und W. der Angeklagten ohne ihr weiteres Zutun die Beträge nicht ausgehändigt worden wären. Sie hätte auf jeden Fall weiter tätig werden müssen. Da sie die erstmalige Täuschung am 11. oder 12. Oktober 1954 vorgenommen und am 16. Oktober 1954 bereits verantwortlich vernommen worden sei, könne der Angeklagten nicht widerlegt werden, daß sie die weiteren unbedingt notwendigen Handlungen für die Ausführung des Betrugs nicht mehr vornehmen wollte. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß ein freiwilliger Rücktritt von dem beendeten Versuch nur dann vorliegt, wenn nach außen erkennbar ist, daß der Täter aus freien Stücken die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne durch von seinem Willen unabhängige Umstände daran gehindert worden zu sein. Ausweislich der Protokolle über die Aussagen der Angeklagten vor der Volkspolizei sowie über ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte angegeben, daß sie sich durch die Täuschung des Buchhalters M. Geld verschaffen wollte. Ihre weiteren Angaben, daß sie „das Geld gar nicht mehr empfangen wollte“, sind für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Zwischen der von ihr gegenüber dem Buchhalter begangenen Täuschung und ihrer ersten Vernehmung liegen vier Tage. Die Absicht, zu dem Geld zu gelangen, konnte die Angeklagte vorher nicht verwirklichen, weil nach den Aussagen des Betriebsleiters die Auszahlung der Geldbeträge mittels Scheck erst vom Hauptbetrieb aus an das Werk II erfolgt wäre. Daß die Angeklagte von ihrer Versuchshandlung auch nicht abgehen wollte, ergibt sich aus ihrer Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht. Danach wollte sie einige Tage später nachfragen, ob das Geld bei dem Zeugen M. eingegangen sei. Weiter wollte sie M. bitten, ihr das Geld auszuzahlen, damit sie es selbst den Ablieferern aushändigen könnte. Ihre nachfolgende Aussage, daß sie sich gleich hinterher die Sache überlegt habe und das Geld nicht empfangen wollte, ist nicht dazu angetan, ihre Handlung als einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch zu beurteilen. Die weitere Aussage der Angeklagten, daß sie dem Zeugen M. aus dem Wege gegangen sei, hat auf diese Beurtei- lung keinen Einfluß, da Angst vor dem Eintritt des beabsichtigten Erfolges oder Mangel an Mut vor der Vollendung der Tat die Anwendung des § 46 Ziff. 1 StGB ausschließen; denn in diesen Fällen liegt eine freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Vollendung der Handlung nicht vor. Danach ist festzustellen, daß das Kreisgericht die Angeklagte zu Recht wegen versuchten Betruges verurteilt hat Das Bezirksgericht hätte der Berufung nur insoweit folgen dürfen, als mit ihr die Höhe des vom Kreisgericht festgestellten möglichen Schadens angezweifelt wird. Bei der Feststellung des möglichen Schadens kann aber nicht davon ausgegangen werden, wie dieser in der Vorstellung der Angeklagten existent ist, sondern wie dieser objektiv ein-treten konnte. Selbst wenn dieser mögliche Schaden nach Berechnung des Verteidigers auf etwa 600 DM zu- beziffern wäre, hätte das Bezirksgericht das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums anwenden müssen. Das Urteil des Bezirksgerichts beruht auf der Nichtanwendung des § 1 Abs. 2 VESchG und des § 43 StGB und der unrichtigen Anwendung des § 46 Ziff. 1 StGB. Es war daher aufzuheben. . §§ 6 Abs. 1, 164, 165, 223 Abs. 2 StPO; § 1 Abs. 2 EGStPO in Verbindung mit § 153 Abs. 2 StPO (alt); § 74 StGB. 1. Einstellungen durch den Staatsanwalt haben keine materielle Rechtskraftwirkung; dem Strafverfahren kann jederzeit Fortgang gegeben werden. 2. Sowohl bei der Festsetzung der Höhe der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe sind alle Umstände der strafbaren Handlung zu berücksichtigen. OG, Urt. vom 29. April 1955 3 Ust II 30/55. Durch Urteil des BG R. vom 26. März 1955 sind der Angeklagte P. wegen in einer Gruppe begangenen Betruges zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum (§ 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG) und wegen fortgesetzten Beiseiteschaffens von genossenschaftlichem Eigentum zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus und die Angeklagte B. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum (§ 2 Abs. 1 VESchG) und wegen in einer Gruppe begangenen Betruges zum Nachteil von genossenschaftlichem Eigentum (§ 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Dem Urteil liegen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: Infolge des Verschuldens des in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Vorsitzenden der Konsumgenossenschaft in A., Sz., und der übrigen leitenden Funktionäre, insbesondere des rechtskräftig verurteilten Angeklagten Sm. herrschten in dem Geschäftsbetrieb der Konsumgenossenschaft A. außerordentlich unübersichtliche Verhältnisse. In der Buchhaltung wurden zahllose Um- und Falschbuchungen vorgenommen, die Vermögens- und Schuldwerte wurden unvollständig erfaßt, so daß das Rechnungswesen im Jahre 1953 als Kontrollinstrument völlig unbrauchbar war und die Vermögenslage des Betriebes nicht übersehen werden konnte. Die Angeklagte B. war Verkaufsstellenleiterin in M. Am 21. Mai 1953 änderte sie einen Tageskassenfeststeilungsbeleg von 309 auf 800 DM und am 26. Mai 1953 einen Tageskassenfeststellungsbeleg von 800 auf 1800 DM ab. Damit wollte sie eine Minderung eines von ihr bereits anerkannten Mankos erreichen. Diese Handlung beurteilte das Bezirksgericht als in Fortsetzungszusammenhang begangene Urkundenfälschung gegen das gesellschaftliche Eigentum (§ 2 Abs. 1 VESchG) und setzte hierfür eine Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus fest. i Im November 1953 war die Angeklagte B. etwa einen Monat lang auch für die Verkaufsstelle in Sp. verantwortlich. Als sie diese Verkaufsstelle an eine Nachfolgerin abgeben sollte, wurde von dem Angeklagten P. gemeinsam mit der Angeklagten B. eine Übergabe-Inventur durchgeführt. Hierbei er-rechnete P. einen Uberschuß von etwa 2400 DM. Obwohl es beiden Angeklagten unmöglich erschien, daß in dem Zeitraum von einem Monat ein solcher Uberschuß entstanden sein sollte, stellten sie einen Zwischenlieferschein aus, aus dem sich ergab, daß Waren von der Verkaufsstelle M. an die Verkaufsstelle in Sp. im Werte von 2000 DM geliefert worden waren. Diesen Zwischenlieferschein gaben sie an die Buchhaltung in A., die auf Grund dieses Zwischenlieferscheines eine Entlastung der Verkaufsstelle M. und eine Belastung der Verkaufsstelle Sp. vornahm. Einen in der Kasse befindlichen Betrag von 400 DM teilten sich beide Angeklagten. Dieses Verhalten der beiden Angeklagten hat das Bezirksgericht als gemeinschaftlich begangenen Betrug am gesellschaftlichen Eigentum beurteilt und gegen beide Angeklagten gemäß § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG Einzelstrafen von je drei Jahren Zuchthaus festgesetzt. Der Angeklagte P. ließ sich, wenn er Verkaufsstellen zwecks Prüfung aufsuchte, von den Verkaufsstellenleitern mit Spiri- 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 494 (NJ DDR 1955, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 494 (NJ DDR 1955, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit.

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