Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 491 (NJ DDR 1955, S. 491); St 2/200). Wiederum ein „Unwerturteil“, also eine erneute richterliche Willkür. So demonstriert Niese auf der Grundlage eines „rein wirtschaftlichen“ Streiks, wie fruchtbar für die herrschenden Kreise die durch den BGH in die Praxis ein-gefüihrte finale Handlungslehre und ihr Sprößling, „Schuldtheorie“ genannt, zur Zersetzung jeder Gesetzlichkeit und zur Abwürgung des Streikrechts sind. (Das Strafgesetz mit seinen Tatbestandsmerkmalen ist somit auf eine bloße „unrechtsindizierende Funktion“ reduziert, an seine Stelle tritt der zweimal ,/wertende“ Richter. Daher ist es verständlich, wenn Niese meint, „vom strafrechtlichen Gesichtspunkt aus ist ein besonderes ,Arbeitskampfgesetz‘ eher abzulehnen als zu empfehlen“* *) 20), denn es sei die „dogmatische und kriminalpolitische Notwendigkeit der Schuldtheorie“ erwiesen. Von Nieses erzreaktionärem Standpunkt aus ist die bisherige Praxis, Streikende vor die Gerichte zu zerren21), noch nicht weit genug gediehen. Er verlangt von den Staatsanwälten ein energischeres Durchgreifend denn eine „so lückenhafte Strafverfolgung“ .wie bisher bedeute „eine schwere Gefahr für das Vertrauen in die Strafrechtspflege und für die rechtsstaatliche Sicherheit des Gemeinschaftslebens“22). Dabei muß meint Niese sich das Strafrecht insbesondere gegen die Führer der Streikenden richten. Aus seinen gesamten juristischen Spitzfindigkeiten ist dennoch die Taktik zu erkennen, die er zur (Bekämpfung der Streiks implicite vorschlägt: „Die Haftung“, so meint er nämlich, müsse „auf die Veranlasser, nicht auf die unselbständig Ausführenden konzentriert werden ,“25); denn nur dann sei eine „sachgerechte Lösung der Schuldfrage möglich“24). Und daher sind für Niese „vor allem die Organisatoren eines solchen Streiks die Täter“25). Es ist dahier klar, daß Niese, der seine „Untersuchungen“ an einen „sachverhaltsmäßig unzweifelhaft rechtmäßigen Streik“25), also „rein wirtschaftlichen“ Streik anknüpft, bei solchen Schlußfolgerungen und konkreten Hinweisen natürlich erst recht den sog. politischen Streik für „sozial-ethisch verwerflich“, „verfassungswidrig“ und damit strafrechtlich verboten erklärt. Niese muß noch zugeben, daß ein Streik in den sog. lebenswichtigen Betrieben nicht als „Nötigung“ strafbar ist, „weil der Allgemeinschaden nicht als Druckmittel gegen den Sozialpartner wirkt “. Die Frage des Verbots solcher Streiks liege „außerhalb strafrechtlicher Kompetenz“20). Wo aber juristische Argumente fehlen, steigt man in die Sphäre des eigenen Gefühls hinab, so daß es dann wenigstens hilfsweise heißen kann: „ Rechtsgefühl (!) und Rechtsbewußt-sein gehen heute dahin, daß ein Streikrecht zur Erzielung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen in den lebenswichtigen Versorgungsbetrieben im Interesse der Allgemeinheit nicht anerkannt werden kann .“27) Auf einer Tagung, die am 2. April 1955 in Düsseldorf mit dem Thema „Justiz und DGB“ stattfand und vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen und dem DGB-Vorsitzenden dieses Bezirks einberufen worden war, referierten Professor Dr. Oswald von Nell-Breuning (Societas Jesu) und Professor Dr. Carlo Schmid (SPD). 150 Richter, Staatsanwälte, Gewerkschaftsfunktionäre und andere Persönlichkeiten hörten diese Vorträge. Der Jesuitenpater Nell-Breuning führt aus, daß „in unserer unorganisch-pluralistischen Gesellschaft mit ) Niese, a. a. O. S. 170. J1) vgl. die Ausführungen zu Fußnote J). ) Niese, a. a. O. S. 166/167. ) Niese, a. a. O. S. 86. M) Niese, a. a. O. S. 86. „Sachgerecht“ erscheint ihm die Lösung nur dann, wenn also das durch die „Schuldtheorie“ mögliche Verteidigungsvorhringen (fehlendes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit = Verbotsirrtum) abgesChnitten wird; vgl. hierzu LeksChas in „Staat und Recht“ 1954, Heft 4, S. 468 ff. ”) Niese, a. a. O. S. 85. Ma) Niese, a. a. O. S. 17. *) Niese, a. a. O. S. 169/170. r) So beispielsweise Falck, „Der strafrechtliche Schutz der Versorgungswirtschaft, insbesondere der Energieversorgung“ in JR 1954 S. 202. (Hervorhebung von uns D. Verf.) formaler Massendemokratie“ zwar den sozialen Gruppen für ihre Auseinandersetzung „die Anwendung von Pressionsmitteln“ nicht versagt werden dürfe. Aber meinte er weiter der Staat, der zwar „unter den heutigen Verhältnissen nicht als objektiv über den Interessen stehend“ angesehen werden könne, dürfe „nicht zum Streitobjekt“ werden. Damit war der Pater beim „politischen Streik“, dessen „Grenze“ er so beschrieb: Die unmittelbar zur Willensbeugung staatlicher Organe unternommene Streikaktion sei, „solange der Staat kein Unrechtsstaat“ sei, verwerflich. Aber auch jeder andere Streik „könne politischer Streik“ sein. Ein solcher Streik sei zwar „nicht schlechthin unzulässig“, sondern nur, wenn nicht „das Verhältnis zwischen Ziel und Mittel eingehalten werde“. Entscheidend sei die Zielsetzung, nicht die Auswirkung. Seine Ausführungen endeten mit der Feststellung: „Scharfe Grenzen und justiziable Maßstäbe für jeden Einzelfall gebe es jedoch nicht“. Schmid ging in seinem durch Kenntnisse „der Problemlage in den USA bereicherten Referat“ von dem „Wechselverhältnis zwischen Staat und Gesellschaft“ aus. Der Streik ist für ihn nur eines der „Phänomene“, in denen sich die „soziale Autonomie“ aus-drücke, die der demokratische Staat der Gesellschaft gewähre. Dies sei der Unterschied zum „totalitären Staat“, der das Monopol auf „die Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse “ in Anspruch nehme. Damit sei, auf dieser Grundlage der „sozialen Autonomie“, der „Faktor Macht“ bei der Regelung „der inneren Ordnung der Gesellschaft“ anerkannt. Der Streik habe damit aber auch „eine politische Funktion“, denn jeder Streik, gleich welcher Art, wirke auf „das Gesellschaftsgefüge“ ein. Schmid wurde in der Diskussion nach den „Grenzen“ des Streiks befragt. Er meinte: Unrechtmäßig sei nur der „Erzwingungsstreik gegen legale Maßnahmen der legitimen Regierung“. Wer das feststellt, erklärte Schmid nicht, gab allerdings an einem Beispiel die Erläuterung seiner „Grenzziehung“. Ein solcher „unrechtmäßiger Erzwingungsstreik“ wäre für ihn beispielsweise „ein Generalstreik gegen die Pariser Verträge oder gegen ein legal (!) zustandegekommenes Wehrgesetz“23). Freilich erheben sich immer wieder einzelne Stimmen bürgerlicher Ideologen, die ihre Bedenken gegen solche arbeiter- und gewerkschaftsfeindlichen Tendenzen offen zum Ausdruck bringen. Zu ihnen gehört beispielsweise der Stuttgarter Oberlandesgerichtepräsident Richard Schmid. In der Zeitschrift des Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), „Gewerkschaftliche Monatshefte“, schrieb er über den „politischen Streik“29) und lehnte die Konstruktionen ab, die auf die „Verfassungswidrigkeit“ oder „Rechtswidrigkeit“' des „politischen“ Streiks hinausliefen. Für Schmid ist eine solche Theorie „durchaus geschichtswidrig“, denn es gibt kein „Monopol der staatlichen Willensbildung“, auf Grund dessen die Einflußnahme der Arbeiterschaft durch das Mittel des Streiks etwa „verfassungswidrig“ sei. Die Staatsgewalt geht, meinte er, vom Volke aus. „Das ist kein Zustand, sondern ein ständiger, sich immer erneuernder Prozeß, der sich in weitem Umfang vor und neben den formalen Wahl- und Abstimmungsvorgängen abspielt.“30) In diesem Zusammenhang spricht Schmid einige für die herrschenden Kreise sehr unangenehme Dinge aus. So heißt es beispielsweise über die sog. bürgerlichen Parteien: „Der Partei- und Propagandaapparat dieser Parteien lebt überwiegend von der Unterstützung der Unternehmer und Unternehmerverbände, die im übrigen auch indirekt kostbare und kostspielige Hilfe durch hochmoderne Massenwerbung leisten, bei der die erfahrensten Fachleute der gewerblichen Propaganda mitwirken, um die große Schicht der politisch Schwankenden zu erfassen. Das spielt sich jenseits der Öffentlichkeit ab.“31) **) Nach dem Bericht „Das Streikrecht in der Demokratie“, in JZ 1955, Heft 10 11, S. 352 353. 2S) „Gewerkschaftliche Monatshefte“ 1954, Heft 1, S. 1 fl. ) a. a. O. S. 7. 21) a. a. O. S. 8. 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 491 (NJ DDR 1955, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 491 (NJ DDR 1955, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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