Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 483 (NJ DDR 1955, S. 483); duktionsbetrieb über, jedoch sind Ausnahmen in dieser Beziehung mit ministerieller Genehmigung zulässig. Sie verkaufen grundsätzlich nur die Erzeugnisse ihres eigenen Betriebes, soweit nicht das diesem Betriebe übergeordnete Ministerium auch den Verkauf von Erzeugnissen anderer branchengleicher oder -ähnlicher volkseigener Betriebe vorschreibt. Die wichtige Aufgabe der Industrieläden ist die Herstellung einer unmittelbaren Verbindung zwischen Produzent und Verbraucher; demgemäß haben, sie Wünsche und Anregungen der letzteren ihrem Betrieb laufend weiterzugeben und die Wirtschaftsverwaltung über die Erfahrungen in der Bedarfsforschung regelmäßig zu informieren. , (Schluß folgt in Heft 17) Gegen die Technisierung von Recht und Rechtstheorie Ein Beitrag zum wissenschaftlichen Meinungsstreit Von Dr. HERMANN KLENNER, Dozent an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin In der Wissenschaftlichen Zeitschrift der Technischen Hochschule Dresden (Bd. 4, 1954/55, S. 141 144 und 331 338) hat Dozent Dr. jur. Herbert Grafe zwei Artikel unter der Überschrift „Technik und Recht“ und „Sicherheit und Toleranz“ veröffentlicht, in denen er es unternimmt, das Verhältnis von technischen zu juristischen Erscheinungen zu untersuchen. Die Grundthesen sowie einige der in diesen Arbeiten gezogenen Konsequenzen dürfen nicht unwidersprochen bleiben, zumal die reichliche Zitierung marxistischer Literatur den Eindruck erwecken könnte, daß auch die Ergebnisse der Untersuchungen marxistisch sind. Der von Grafe behandelte Problemenkreis ist ein von der Rechtstheorie bisher nicht behandelter, wohl aber behandelnswerter Fragenkomplex; zweifellos liegt in der Themenwahl ein Verdienst des Autors. So dürfte beispielsweise die Wichtigkeit von Erörterungen über die Förderung der Technik durch das Urheber- und Erfinderrecht, über den Einfluß des Arbeitsrechts auf die Entwicklung technisch begründeter Arbeitsnormen auf der Hand liegen. Unter offensichtlich gewolltem Verzicht auf Ergebnisse, die unmittelbar unserer Praxis zugute kommen, hat Grafe sich vorgenommen, Gemeinsamkeiten zwischen technischen und juristischen Erscheinungen herauszuarbeiten, die für alle Zeiten und Gesellschaftsordnungen Gültigkeit haben. Da Grafe aber nicht von den grundlegenden Unterschieden zwischen Technik und Recht ausgeht, sondern sich von vornherein auf die sicher zweitrangigen Gemeinsamkeiten konzentriert, da er weiterhin sich begnügt, in der von Juristen und Technikern geübten Verwendung solcher Wörter wie: „Norm“, „Sicherheit“, „Toleranz“ u. ä. formale Ähnlichkeiten aufzudecken, umgeht er die eigentliche Problematik, nämlich die wechselseitigen Beziehungen zwischen Technik und Recht, deren Erörterung Voraussetzung praktischer Konsequenzen ist. Von Vorhandensein und Richtigkeit praktischer Konsequenzen hängt aber der Wert einer wissenschaftlichen Arbeit ab. Wenn der Vergleich von Bedeutungsähnlichkeiten eines Wortes in verschiedenen Bereichen (z. B. Prophylaxis in der Medizin und in der Justizarbeit) statt als philologische als gesellschaftswissenschaftliche Aufgabe behandelt wird, führt das zu Spielereien, deren Gefährlichkeit in der Verdeckung der eigentlichen Aufgaben besteht. Die Aufbauschung einer Scheinproblematik erschwert die Lösung der wirklichen Probleme. Während die Technik naturwissenschaftliche Erkenntnisse in den Dienst der Produktion stellt, steht das Recht im Dienst einer Gesellschaftsklasse; mit ihm soll der ganzen Gesellschaft allgemeinverbindlich der Wille dieser Klasse aufgezwungen werden. Technik hat es mit Naturgesetzen zu tun, die unabhängig vom Willen des Menschen existieren. Das Recht ist die Gesamtheit der normierten Willensäußerungen einer Klasse, es enthält subjektive Gesetze, von Menschen und für Menschen, nicht für die Natur, sondern für die Gesellschaft erlassen. Technik erstrebt Erhöhung und Verbesserung der Produktion, das Recht hilft der produktionsmittelbesitzenden Klasse, sich das Produktionsergebnis anzueignen. Technik erfordert die Kenntnis der Naturgesetze, deren sachkundige Anwendung sie bezweckt; das Recht ist nur im Sozialismus ein Mittel, die ökonomischen Gesetzmäßigkeiten bewußt durchsetzen zu helfen, während die Ausbeuter teilweise das Recht sogar dazu benutzen, das ökonomische Entwicklungsgesetz der Gesellschaft zu hemmen. 'Ziel der Technik ist die Weiterentwicklung der Produktivkräfte, während das Recht unter Umständen (z. B. in den Verfallsperioden der Ausbeutergesellschaften) die Entwicklung der Produktivkräfte dadurch hemmt, daß es Produktionsverhältnisse schützt, deren Vorhandensein die Entwicklung der Produktivkräfte einengt. Wie man sieht, können Technik und Recht entgegengesetzte Ziele haben, und daher müssen Vergleiche zwischen diesen beiden Kategorien im Formalen stecken bleiben und zu verkehrten Konsequenzen führen, wenn nicht stets differenziert wird zwischen Ausbeuter- und sozialistischem Recht, zwischen dem Recht in der Anfangs- und der Endphase einer Gesellschaftsordnung. Vor allem aber sind die Hinweise Stalins zu beachten, daß der Überbau mit der Produktion nur indirekt, vermittels der Basis, also das Recht mit der Produktionstätigkeit des Menschen (deren Verbesserung die Technik bezweckt) nur mittelbar, nur vermittels der ökonomischen Struktur der Gesellschaft verbunden, also die gegenseitige Beeinflussung von Technik und Recht nur über die Produktionsverhältnisse möglich ist1). Obschon Grafe diese Auffassung kennt (S. 143 r. Sp.), setzt er sich zum Ziel, durch eine „unmittelbare Gegenüberstellung“ der Aufgaben, Voraussetzungen, Mittel und Wege von Technik und Recht zur „Vertiefung unserer Einsicht in das Wesen dieser gesellschaftlichen Lebensbereiche beizutragen“ (S. 141 1. Sp.). Formulierungen wie: Technik und Recht seien „verschiedene Wirkungsbereiche der gleichen Sache“ (ebenda), Technik sei das „Außenverhältnis“, Recht das „Innenverhältnis“ der Gesellschaft (S. 143 r. Sp.) sind freilich zu einer Klärung der Problematik ungeeignet: sie desorientieren. Wenn Technik und Recht unmittelbar verbunden wären und ein direkter Einfluß des Entwicklungsstandes der Produktivkräfte auf den Charakter des Rechts bestünde, hätte das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1918 höherwertig sein müssen als das Recht des jungen Sowjetstaates, dessen Produktivkräfte damals zweifellos unentwickelter waren; der Entwicklungsstand der Produktivkräfte im Westen und im Osten unserer Heimat dürfte nur unwesentlich verschieden sein, das Recht aber ist bei uns von grundsätzlich anderem Charakter als das Recht in Westdeutschland. Wie man sieht, führt die unmittelbare Unterordnung des Rechts unter die Technik zu einer Leugnung des Klassencharakters des Rechts, seiner bekanntlich wesentlichsten Eigenschaft. Und um dieser Gefahr willen ist es m. E. notwendig, den Thesen Gräfes Aufmerksamkeit zu schenken, obschon er sich nicht bis zu der Schlußfolgerung versteigt, daß der Charakter des Rechts vom Entwicklungsstand der Produktivkräfte bestimmt wird. Aber daß Grafe den Klassencharakter des Rechts lediglich zitiert (S. 143 1. Sp.), jedoch nicht berücksichtigt, wenn er konkrete Fragen erörtert, führt ob gewollt oder ungewollt, fällt gegenüber dem Ergebnis nicht ins Gewicht zu Entstellungen der marxistischen Rechtstheorie. Das mögen nun einige Beispiele zeigen. Bekanntlich ist auch heute noch die Vertuschung des Klassencharakters juristischer Erscheinungen die Hauptform, mit der die bürgerlichen Theoretiker das Wesen des Rechts verfälschen. Von Formulierungen wie: das Recht sichere die „gemeinsamen Interessen“ der Men- *) *) Stalin, Der' Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft, Berlin 1951, S. 11 f.; Politische Ökonomie, Lehrbuch Berlin 1955, S. 10. 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 483 (NJ DDR 1955, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 483 (NJ DDR 1955, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung und den zuständigen Untersuchungsführer sind vor jeder Besuchsdurchführung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzusprechen., Durchgeführte Besuche mit Inhaftierten sind zu registrieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X