Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 48 (NJ DDR 1955, S. 48); die Wohnungen in den auf Grund der Arbeiter-Wohnungsbau-VO vom 4. März 1954 erbauten Häusern also in Eigenheimen und Genossensehaftshäusern „in Würdigung der eigenen Leistungen der Arbeiter und Angestellten nicht der Wohnraumerfassung durch die zuständigen Wohnungsbehörden“ unterliegen; hinsichtlich der Genossenschaftshäuser ergab sich die Notwendigkeit dieser Maßnahme ja schon aus der im Gesetz vorgesehenen und im Widerspruch zur sonstigen Wohnraumerfassung stehenden genossenschaftlichen Methode der Wohnungsverteilung. Die andere Regelung, die die Begünstigung des genossenschaftlichen Arbeiter-wohnungsibaus durch unseren Staat mit besonderer Klarheit erkennen läßt, ist die Anweisung über die Steuerbefreiung der ArbcRerwohnungsbaugenossen-scbaften vom 31. Juli 1954 (ZB1. S. 415'), durch welche diese Genossenschaften für zehn Jahre von der Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögens- und Umsatzsteuer befreit werden. „ Zwei weitere Gesetzgebungsakte mit sachenrechtlichem Gehalt sind aus dieser Periode bemerkenswert, und zwar einmal die Anordnung über die Benutzung von Grundstücken für Zwecke der Energieversorgung vom 10. September 1954 (GBl. S. 807). Die Anordnung gewährt den volkseigenen Energieversorgungsbetrieben die für die Errichtung, Unterhaltung usw. von Energieanlagen erforderlichen Rechte zum Betreten bzw. zur dauernden Benutzung fremder Grundstücke bis zu einer Fläche von 50 qm. Für alle dem Eigentümer hierdurch entstehenden Schäden wird ihm Ersatz geleistet, und zwar für „Dauerschäden“ (Nutzungsausfall, Erschwernis der Bewirtschaftung usw.) durch eine einmalige Zahlung in Höhe des 12.5'fachen des Jahres-betrages, für „einmalige Schäden“ (z. B. durch die Errichtung der Anlagen entstandene Flurschäden, Fällung von Bäumen u. ä.) durch Erstattung des jeweils entstandenen Schadens. Zwischen den Beteiligten sind über alle Einzelheiten der gegenseitigen Beziehungen schriftliche Vereinbarungen zu treffen; über Streitigkeiten entscheidet das Gericht. Wichtig ist besonders § 13: „Zur Sicherung der Rechte auf Duldung von Energieübertragungsanlagen bedarf es nicht der Eintragung von Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch.“ Wer das umständl'che bisherige Verfahren auf diesem Gebiet in der Praxis erlebt hat die Notwendigkeit des Abschlusses notarieller Verträge und von Grundbucheintragungen wegen kleinster Stücke Landes, die Notwendigkeit, gegebenenfalls komplizierte Entei.enungs-verfahren durchzuführen , kann die einfache und allen Teilen gerecht werdende Neuregelung nur dankbar begrüßen. Die zweite der erwähnten Maßnahmen ist die Anordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke und Kreise vom 4. August 1954 (ZB1. S. 400). Mit dieser Anordnung wird ein bedeutsames Kapitel in der Geschichte unserer staatlichen und wirtschaftlichen Neuordnung abgeschlossen. Die Bodenkommissionen waren die Organe, mit deren Hilfe in den Ländern der ehemaligen SBZ die Aufteilung und Neuverteilung des Junkerlandes vorgenommen wurde; in ihnen war der revolutionäre Schwung jener Tage verkörpert, und ihrer Tätigkeit ist es zu danken, daß die ostelbischen Latifundien durch Hunderttausende lebens- und entwicklungsfähige Neubauernstellen ersetzt wurden. Nach Durchführung ihrer Hauptaufgabe, der Bodenreform, verblieb ihnen die Verwaltung des aus diesen und jenen Gründen zur Aufteilung ungeeigneten Bodenfonds und der Neuverteilung der im Einzelfall in den Bodenfonds zuruckgelangenden Neubauernwirtschaften. Ihrer Herkunft und ihrer Zweckbestimmung nach waren die Bodenkommissionen die ersten gewählten, in vollem Umfang demokratischen Organe des sich allmählich umbildenden Staatsapparates, und hierin ist auch der Grund zu finden, weshalb sie so lange Zeit neben den allgemeinen Organen der staatlichen Verwaltung aufrechterhalten blieben. Folgerichtig erklärt die Präambel der AO vom 4. August 1954, daß die in der Zwischenzeit „errungenen Erfolge in der Demokratisierung der staatlichen Verwaltung“ nunmehr die Übertragung der Restaufgaben der Bodenkommissionen auf die allgemeinen Organe ermöglicht. Demgemäß treten nunmehr an die Stelle der Landes-bodenkommissionen die Räte der Bezirke und an die Stelle der Kreisbodenkommissionen die Räte der Kreise, während die Gemeindebodenkommissionen aufgelöst werden. Wir sagten oben, daß auch die seit Beginn dieses Jahres angebahnte Neuentwicklung des Sparkassenwesens in der Berichtsperiode fortgesetzt worden sei. Auf diesem Gebiet ist zunächst die Verordnung über die Erweiterung des Inhabersparens vom 3. September 1954 (GBl. S. 769) zu vermerken, durch welche das ursprünglich auf die Sparkassen beschränkte Recht zur Einrichtung von Inhaberspareinlagen auf die Deutsche Bauernbank und die Banken für Handwerk -und Gewerbe ausgedehnt wird. Die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Kündigungsfristen bei Rückzahlung von Spareinlagen vom 7. Juli 1954 (GBl. S. 622) dehnt die Erleichterung in der Abhebung von Spareinlagen die nunmehr unabhängig von der Höhe der Abhebung an keine Kündigungsfrist mehr gebunden ist auf den sog. Freizügigkeitsverkehr aus, d. h. den Sparverkehr, bei dem das bei einer bestimmten Sparkasse bestehende Sparguthaben gegen Vorlegung des Sparkassenbuches bei jeder beliebigen Sparkasse behoben werden kann, so daß also hier das Sparkassenbuch die Funktion eines Kreditbriefes ausübt. (Leider ist die bereits in NJ 1954 S. 584 bemängelte unglückliche Formulierung der VO über die Kündigungsfristen vom 22. April 1954 „Spareinlagen können . zurückgezahlt werden“ auch in die 1. DB übernommen worden, so daß also auch hier der eigentliche Sinn der Bestimmung, d. h. die Möglichkeit der Zurück forderung beliebiger Beträge ohne Kündigungsfrist nicht klar zum Ausdruck gelangt.) Von besonderer Bedeutung für die erstrebte Auflockerung des Sparkassenverkehrs ist schließlich die Anordnung über die Teilnahme von Sparkonten am Überweisungsverkehr vom 6. September 1954 (ZB1. S. 448). Diese Anordnung deckt eine weitere Ursache auf, die bisher die gewünschte Ausbreitung des Sparwesens verhinderte, die Tatsache nämlich, daß es mcht möglich war, mit Hilfe von Sparguthaben unmittelbare Überweisungen auf ein Bank- oder Postscheckkonto eines Gläubigers vorzunehmen. Demgemäß erklärte diese Anordnung die Überweisung zu Lasten von Sparkonten nunmehr für zulässig, wobei natürlich, entsprechend dem Wesen des Sparkassenvertrages, das Sparkassenbuch vorgelegt werden muß. Die in der letzten Übersicht berichtete Neuorganisation des Kleingärtnerwesens ist durch die Bekanntmachung des Musterstatuts der Kreisverbände der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter vom 14. Juli 1954 (ZB1. S. 343) beendet worden. Das Statut ist deshalb von Interesse, weil hier erstmalig dazu übergegangen wird, ein demokratisches Vereinsrecht zu entwik-keln, während in der bisherigen Gesetzgebung die Organisationsformen der Genossenschaft öder der demokratischen Massenorganisation bevorzugt wurde. Eine für den Stand unserer wirtschaftlichen Entwicklung charakteristische Fortbildung des Erfindungsund Vorschlagswesens stellt die Vierte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 13. August 1954 (GBl. S. 738) dar. Durch sie wird unter der völlig irreführenden Bezeichnung des „Ingenieurkontos“ eine Einrichtung geschaffen, die zur Ausfüllung einer bisherigen Lücke des Vorschlags- und Erfinderrechts bestimmt ist. Ein Ingenieurkonto ist nach der gesetzlichen Definition ein „Vertrag zwischen Betriebsangehörigen und einem Betrieb der volkseigenen oder gleichgestellten Wirtschaft, in dem sich der Betriebsangehörige zu einer termingebundenen technischschöpferischen Leistung und der Betrieb zu einer Abgeltung dieser Leistung verpflichten“. Die Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, daß das Erbringen technisch-schöpferischer Leistungen bei Angehörigen der technischen Intelligenz bis zu einem gewissen Grade zu den sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gehört und die Grenze, bei der eine solche Leistung über jene Verpflichtung hinausgeht und daher als Verbesserungsvorschlag besonders zu vergüten ist, bisher in keiner Weise aus- 48;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet. In kleinen Referaten und Arbeitsgruppen können die Aufgaben der Mitarbeiter vollinhaltlich im Plan des Referats- Arbeitsgruppenleiters enthalten sein.

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