Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 479 (NJ DDR 1955, S. 479); vestitionen und Umlaufmittelerhöhungen auf diese Weise als finanziellen Hebel zur Erfüllung der Gewinnpläne einsetzt. Anstatt daß, wie bisher, sämtliche Gewinne abgeführt und dafür die Investitionen und Umlaufmittelerhöhungen aus dem Staatshaushalt .finanziert werden, verbleibt nunmehr ein Teil des Gewinns zur Erfüllung dieser Zwecke dem Betrieb; wird der planmäßige Gewinn nicht erwirtschaftet, so werden die genannten Fonds dadurch anteilmäßig beeinträchtigt, d. h. das Interesse des Betriebs an der Gewinnplanerfüllung wird unmittelbar wachgerufen. Auf demselben Gedankengang beruht weiterhin auch die Verordnung über den Direktorfonds in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft im Planjahr! 1955 vom 17. Februar 1955 (GBl. I S. 133). Die Verknüpfung der Bildung des Direktorfonds mit der Erfüllung der Pläne, insbesondere des Gewinnplans, wird hier noch stärker betont als bisher, insofern der Prozentsatz der ohne Rücksicht auf die Planerfüllung vorgeschriebenen Zuführung zum Direktorfonds vermindert, der Prozentsatz der in Abhängigkeit von der Planerfüllung stehenden Zuführung dagegen erhöht wird. Dabei werden im Falle der Nichterfüllung der Pläne „keinerlei Begründungen für die Nichterfüllung anerkannt“ mit Ausnahme gesetzlicher Änderungen, Bei der Erfüllung der Pläne werden nunmehr 4% des geplanten Lohnfonds an den Direktorfonds abgeführt, im Falle der Nichterfüllung nur noch 172%; gewisse zu Lasten des Direktorfonds gehende Zahlungen können auch dann nicht unterbrochen werden, wenn kein Gewinn erzielt wird, wie z. B. die Ausgaben für bestehende soziale und kulturelle Einrichtungen (Werkküche, Kinderferienlager usw.) und die Aufwendung für das Er-findungs- und Vorschlagswesen. Noch stärker tritt die Bestimmung des Direktorfonds als eines Instruments zur Steigerung der Arbeitsproduktivität in der (Bestimmung des § 6 der Verordnung in Erscheinung, nach welcher der volle Nettogewinn einer etwaigen Massenbedarfsgüterproduktion aus Abfällen und Betriebsreserven in vollem Umfang dem Direktorfonds zuzuführen ist; allerdings dürfen die gesamten Zuführungen zum Direktorfonds den Satz von 5,5% des geplanten Jahreslohnfonds nicht übersteigen. Zu beachten ist, daß die Verordnung die bisherige Unterteilung des Direktorfonds in Abteilung I und II beseitigt, ebenso wie die bisherigen Abführungen aus dem Direktorfonds an übergeordnete Verwaltungen, d. h. die in den Direktorfonds gelangenden Mittel werden zur ,.Erhöhung der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an der Erfüllung und Übererfüllung der Pläne“ in vollem Umfang für Zwecke der Betriebsangehörigen Prämien, kulturelle und soziale Betreuung, Verbesserung der Produktionsbedingungen verwandt. In demselben Zusammenhang ist die Verordnung über die Stellung der Hauptbuchhalter in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft und der ihr gleichgestellten Wirtschaft und den ihnen übergeordneten Dienststellen 'vom 17,Februar 1955 (GBl. I S. 139) von grundlegender Bedeutung. In seinem oben erwähnten Referat hatte Walter Ulbricht gefordert, „dem Hauptbuchhalter die Vollmachten zu geben, die seiner Funktion als wichtigster Wirtschaftsfunktionär im 'Betrieb neben dem Werkleiter entsprechen“®). Diese Forderung ist eine klare Konsequenz aus dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung; zu ihrer Erfüllung war die noch aus den Anfängen der volkseigenen Wirtschaft stammende bisherige Regelung durch die entsprechende Verordnung vom 15. Juli 1949 nicht mehr ausreichend. Die neue Verordnung setzt an die Spitze der Bestimmungen über die Pflichten des Hauptbuchhalters den lapidaren Satz: „Der Hauptbuchhalter ist der staatliche Kontrolleur für die Einhaltung der Wirtschafts- und Finanzpläne“, und bringt damit das Wesen dieser Funktion höchst anschaulich zum Ausdruck. Wie überall in unseren Gesetzen ist dabei das Wort „Kontrolle“ im konstruktiven Sinne zu verstehen, d. h. der Hauptbuchhalter hat sich nicht auf eine bloß überwachende Tätigkeit zu beschränken, sondern muß die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes „analysieren und den Leiter des Betriebes umfassend und rechtzeitig davon- unter- a. a. O. s. 18. richten, wo in der Planerfüllung Erfolge erzielt wurden, Schwächen aufgetreten sind oder Reserven ausgeschöpft werden können“ (§ 9 Abs. 1). Dieser Aufgabe entspricht auch die neue Bestimmung des § 11 Abs. 1, wonach der Hauptbuchhalter der übergeordneten Dienststelle verpflichtet ist, die Kontroll- und sonstigen Berichte der Betriebe zu analysieren, zusammenzufassen und zur Grundlage von Vorschlägen für die Durchführung von Betriebsvergleichen und anderen anleitenden Maßnahmen zu machen. Den ausgedehnten Rechten des Hauptbuchhalters, welche die Voraussetzung für eine umfassende Konrolltätigkeit sind, entspricht einerseits seine Verantwortlichkeit für alle finanziellen und materiellen Nachteile, die durch die Nichterfüllung seiner Aufgaben entstehen, andererseits der Schutz seiner Stellung, durch den ihm der erforderliche Rückhalt gegenüber dem Betriebsleiter gegeben wird; die Verordnung verpflichtet den Leiter der übergeordneten Dienststelle, gegen Leiter und andere Dienststellen der ihm unterstehenden Betriebe, die die Rechte des Hauptbuchhalters verletzt haben, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Die Verordnung zur Durchführung des Investitionsplans und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 77) bringt in ihrer ausführlichen Regelung des Verfahrens bei der Planung und Durchführung von Investitionen in der Hauptsache eine Wiederholung der entsprechenden vorjährigen Anordnung vom 15. Februar 1954 (GBl. S. 184), welche sie ersetzt. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr werden vor allem dadurch bedingt, daß die sogenannten Investitionen in Nichtvolkseigentum nicht mehr aus Mitteln des Investitionsplanes, sondern mit besonderen Krediten der Investitionsbank finanziert werden, daß sich ferner das Finanzierungsverfahren offenbar im Hinblick auf die oben behandelten neuen Finanzierungsquellen erheblich Vereinfacht hat und daß schließlich ins einzelne gehende Strafbestimmungen eingefügt wurden, über die unten noch zu sprechen sein wird. Neu ist auch die Bestimmung, daß das in der VO vorgesehene Verfahren zur Beschließung von Planänderungen auf die ersten drei Quartale beschränkt wird, d. h. Änderungen des Investitionsplanes dürfen in Zukunft nur bis zum 30. September jedes Planjahres vorgenommen werden; tatsächliche Änderungen der geplanten Maßnahmen ohne vorherige Änderung des Plans sind unzulässig und Zuwiderhandlungen hiergegen haben zur Folge, daß diese Maßnahmen nicht aus Investitionsmitteln finanziert werden dürfen. Von zivil-rechtlichem Interesse ist das schon in der vorjährigen Anordnung in gleicher Weise geregelte Verfahren beim Abschluß von Bauleistungsverträgen: der Investitionsträger hat das bestätigte Projekt mit allen gesetzlichen Unterlagen ■ vgl. hierzu die Verordnung zur Vorbereitung von Investitionsvorhaben vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 88) dem volkseigenen Baubetriebe mit der Aufforderung zum Vertragsabschluß vorzulegen; dieser ist verpflichtet, den Bauleistungsvertrag nach Maßgabe des Projekts innerhalb 21 Tagen abzuschließen, falls er nicht innerhalb der gleichen Frist beim Investitionsträger gegen den Kostenplan des Projektierungsbetriebs begründeten Einspruch erhebt; im letzteren Falle hat der Investitionsträger eine Entscheidung der zentralen oder Bezirksaufbauverwaltung herbeizuführen, aus der sich dann ergibt, ob der Baubetrieb den Vertrag auf Grund der geplanten Bausumme abschließen muß oder mehr verlangen kann. Von hervorragender Wichtigkeit im Hinblick auf die Einsparung von Verwaltungsarbeit sowohl bei staatlichen Organen als auch bei den volkseigenen Betrieben, also zur Durchführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung ist die Verordnung über die Produktionsabgabe und Dienstleistungsabgabe der volkseigenen Industrie und der volkseigenen Dienstleistungsbetriebe (PDAVO) vom 6. Januar 1955 (GBl. I S. 37). Wenn man erwägt, daß dem Wesen der Sache nach sämtliche Einnahmen der Staatsbetriebe, soweit sie nicht auf Grund bestimmter gesetzlicher Regelungen im Betrieb verbleiben, an den Staatshaushalt fließen, muß es als offensichtlich sinnlos erscheinen, diese Mittelabschöpfung auf verschiedenartigen Wegen mittels Steuern der verschiedensten Art mit jeweils anderen Fälligkeitsterminen und der Notwendigkeit komplizier- 479;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt.

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