Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 476 (NJ DDR 1955, S. 476); hungen und das Entstehen subjektiver Zivilrechte zwischen Geschwistern auf der Grundlage des Erbrechts nur dann möglich ist, wenn der Erblasser diese nicht im Rahmen der gesetzlichen Verfügungsbefugnis von Todes wegen, z. B. durch Testament ausschließt. Man muß deshalb die Frage, ob das Geschwisterverhältnis an sich ein Rechtsverhältnis sei, verneinen. Auf den Irrtum, die Verwandtschaft zu den Rechtsverhältnissen zu rechnen, hat bereits Braude aufmerksam gemacht und nachgewiesen, daß es keine „objektlosen“ Rechtsverhältnisse im sowjetischen Zivilrecht gibt. „Die Verwandtschaft gehört zu den Tatsachen, die bestimmte einzelne Rechtsverhältnisse erzeugen, und zwar fami-lien-, erbrechtliche, verwaltungsrechtliche (Recht auf Rente) usw., nicht aber die Verwandtschaft als einheitliches abstraktes Rechtsverhältnis“7). Ferner scheinen mir auch die Ausführungen Nathans nicht zweifelsfrei, die er hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges macht. Ausgehend von den vorstehenden Gedankengängen zur Frage des Rechtsverhältnisses ist m. E. die Feststellung, ob zwei Personen miteinander verwandt sind abgesehen von den ausdrücklich in § 640 ZPO besonders für zulässig erklärten und geregelten Statusklagen für das Eltern-Kind-Verhältnis , keine Sache der Gerichte, sondern der für diesen Personenstand, seine Feststellung und Registrierung, berufenen Personenstandsorgane. Im Interesse einer klaren und eindeutigen, die wahren Verhältnisse feststellenden Personenstandsaufnahme ist es notwendig, daß hier einheitlich und objektiv richtig festgestellt und im Register eingetragen wird, wer wessen Kind und wessen Bruder und Schwester ist. Man kann der Ansicht nicht zustimmen, daß die Personenstandsorgane lediglich Registrierbehörden seien. Das Standesamt darf nicht mit der Wirklichkeit in Widerspruch stehende unrichtige Personenstandsverhältnisse eintragen. Das Personenstandsregister soll seinem Zweck nach die wahren Abstammungs- und Personenstandsverhältnisse enthalten und damit im Interesse der Klarheit und Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr über richtige und verläßliche Tatsachen aus-sagen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, würde man ein formales Registrieren in ihrer Wahrheit zweifelhafter oder erkennbar unrichtiger Eintragungen für zulässig halten. Der Hinweis, daß die Personenstandsorgane die objektiven Verhältnisse nicht feststellen könnten, ist nicht richtig. Zum einen hat das Personenstandsorgan bereits nach geltendem Recht Ermittlungsbefugnisse und Ermittlungsmöglichkeiten und kann bei Zweifeln über die Richtigkeit von Angaben die wirklicnen Verhältnisse ermitteln, zum anderen wird de lege ferenda ein neues Personenstandsrecht so ausgestaltet werden müssen, daß auch hier das Prinzip der objektiven Wahrheit verwirklicht wird. Es bestehen daher gemäß § 9 GVG und im Hinblick auf § 640 ZPO m. E. Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Klage, mit der nur der Personenstand festgestellt werden soll. Diese Überlegungen führen keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß nicht inzidenter Feststellungen über ein Geschwisterverhältnis im Prozeßwege dann möglich sind, wenn auf Grund entstandener subjektiver Zivilrechte Ansprüche vor Gericht unter Geschwistern 7) Braude, a. a. O., S. 377. geltend gemacht werden. Würde beispielsweise eine Prozeßpartei das war aber in dem zur Entscheidung stehenden Prozeß nicht der Fall behaupten, daß sie Erbrechtsansprüche gegen den andern Geschwisterteil habe und geltend mache, so wäre das Gericht verpflichtet, die rechtsbegründenden Tatsachen festzustellen und zu würdigen und hierbei auch die Tatsache der das Erbrecht begründenden Verwandtschaft festzustellen und zu prüfen. Das Gericht kann dabei alle Beweismittel benutzen, die das Prozeßrecht zuläßt. Es wird dabei an Ermittlungen und Feststellungen der Per-sonenstandsorgane natürlich nicht achtlos vorübergehen, ohne jedoch an sie gebunden zu sein. Wenn die im Prozeß erhobenen Beweise Ergänzungen oder Änderungen der im Personenstandsregister verzeichneten Tatsachen ergeben, wird die Berichtigung der Eintragung notwendig werden, und die Personenstandsorgane werden den begründeten gerichtlichen Feststellungen Rechnung tragen müssen. Die Erörterung dieser Frage möge noch mit dem Hinweis abgeschlossen werden, der m. E. für die prozessuale Funktion der Feststellungsklage im geltenden Recht, besonders aber de lege ferenda von Bedeutung ist. Worin besteht die Besonderheit dieses Rechtsinstituts im System unseres Zivilprozeßrechts? Zum Unterschied von der Leistungsklage dient die Feststellungsklage einem besonderen prozessualen Zweck. Die Leistungsklage dient dazu, mit den Mitteln des prozessualen Rechtszwanges die Wiederherstellung verletzter subjektiver Zivilrechte herbeizuführen. Die Aufgabe der Feststellungsklage besteht m. E. darin, der künftigen und konkret zu befürchtenden Verletzung subjektiver Zivilrechte vorzubeugen oder ein richtiges, dem Gesetz entsprechendes Verhalten zu gewährleisten. Diese Vorbeugung oder Aufklärung soll dadurch geschehen, daß der bestrittene oder zweifelhafte Inhalt von Rechtsverhältnissen festgestellt wird, daß Unklarheiten über bestehende Rechte und Pflichten beseitigt und damit künftige Verletzungen subjektiver Zivilrechte verhindert werden. Damit erfüllt die Feststellungsklage eine wichtige prozessuale und der Festigung der Gesetzlichkeit dienende Funktion, indem sie die Gefährdung subjektiver Zivilrechte durch mögliche künftige Verletzungen ausschließt oder vermindert. Auf diesen Zweck muß die Feststellungsklage beschränkt bleiben. Eine Ausdehnung ihrer Anwendung würde der Rechtssicherheit und Gesetzlichkeit abträglich sein. Deshalb bestimmt § 256 ZPO, daß eine Feststellungsklage nur für die Feststellung von Rechtsverhältnissen, nicht von Tatsachen, und darüber hinaus nur dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht. Eben dieses rechtliche Interesse ist vom Gesetz als entscheidendes Merkmal aufgenommen worden, um einen unzulässigen Gebrauch des prozessualen Rechtsinstitutes der Feststellungsklage zu vermeiden. Deswegen kann man auch der Anregung von Nathan nicht zustimmen, de lege ferenda das Wort „rechtliche“ Interessen durch „berechtigte“ Interessen zu ersetzen. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen nach konkreten, gesetzlich genau beschriebenen Merkmalen ist notwendig, damit nicht durch die Erhebung aller möglichen Feststellungsklagen die Kompetenzen und Aufgaben anderer Organe der Staatsmacht beeinträchtigt und eine Verwischung der in § 9 GVG gezogenen Grenzen und damit eine Rechtsunsicherheit ermöglicht werden. Die Gesetzgebung1 der Deutschen Demokratischen Republik I. und II. Quartal 1955 Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Mit der vorliegenden Gesetzgebungsübersicht, deren Veröffentlichung im nächsten Heft fortgesetzt wird, soll ausnahmsweise der Überblick über zwei Quartale zusammengefaßt werden, um diese Arbeit aufs laufende zu bringen und das Erscheinen der künftigen Übersichten möglichst umgehend nach Schluß jedes Quartals zu ermöglichen. D{e Redaktion Auch für dieses Halbjahr ist eine Anzahl bedeutungsvoller Normativakte aus dem Gebiet des Völker- rechts, Staatsrechts und allgemeinen Verwaltungsrechts an die Spitze zu stellen. Mit der durch Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 21. Mai 1955 (GBl. I S. 381) erfolgten Veröffentlichung des Warschauer Vertrages in den vier maßgeblichen Sprachen erscheint in unserem Gesetzblatt zum erstenmal seit der Anerkennung der vollen Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik durch die Sowjetunion ein internationales Ab- 476;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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