Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 475 (NJ DDR 1955, S. 475); Da in den Genossenschaften vom Typ I im Unterschied zu denen vom Typ II keinerlei Vergenossenschaftung des toten und lebenden landwirtschaftlichen Inventars stattfindet, die gesellschaftliche Produktionstätigkeit in der Feldwirtschaft nicht auf gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln gegründet ist, sind die Mitglieder verpflichtet, „der Genossenschaft Pferde, Ochsen, Traktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur Bearbeitung der genossenschaftlichen Ländereien gegen Bezahlung auf Beschluß der Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen“34 35). Der gesellschaftliche Produktionsprozeß und die gesellschaftliche Aneignung der Natur erfolgen hier nicht mit Hilfe des Eigentumsrechts, sondern mit Hilfe eines sich aus der Mitgliedschaft als Rechtsinstitut ergebenden obligatorisch 34) Ähnliche Gesichtspunkte müssen auch bei Verpfändungen von totem und lebendem Inventar durch den Genossenschaftsbauern gelten. 35) Ziff. 6 Abs. 2 des Musterstatuts Typ I. Die Bezahlung für Traktoren, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die für die Bearbeitung der genossenschaftlichen Ländereien verwendet wurden, erfolgt nach dem niedrigsten Tarif für MTS-Arbeiten. Der Umfang der Bezahlung der von Zugvieh durchgeführten Arbeiten wird von der Mitgliederversammlung der Genossenschaft bestimmt. ausgestalteten Rechts darauf, daß die zur reibungslosen Durchführung der gesellschaftlichen Produktion erforderlichen Geräte und Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung stellt eine der wesentlichsten Verpflichtungen der Genossenschaftsbauern als Mitglied und Privateigentümer dar. Diese Verpflichtung prägt demzufolge wesentlich den Inhalt des Eigentumsrechts, bestimmt die Eigentümerbefugnisse des Genossenschaftsbauern in Genossenschaften vom Typ I. Eine Verletzung dieser wichtigen Verpflichtung zieht eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Genossenschaft nach sich. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die auf der Grundlage des individuellen Eigentums der Genossenschaftsbauern in Genossenschaften vom Typ I und II zu erfolgende individuelle Aneignung der Natur beeinflußt ist und bestimmt wird durch die gesellschaftliche Aneignung der Natur in der Genossenschaft selbst. Die Aneignung der Natur findet eben statt innerhalb und vermittelst einer bestimmten Gesellschaftsordnung36 *). 36) Karl Marx, Zur Kritik der politischen Ökonomie, Berlin 1951, S. 241. Zur Frage des Zivilrechtsverhältnisses, seines Objekts und der prozessualen Funktion der Feststellungsklage Eine Erwiderung auf die Anmerkung von Nathan in NJ 1955 S. 221 Von HANS RANKE, Präsident des Kammergerichts, Abteilungsleiter im Deutschen Institut für Rechtswissenschaft Für die Zivilrechtswissenschaft und Praxis ist die Lehre vom Rechtsverhältnis, seinem Subjekt, Inhalt und Objekt von großer Bedeutung. Ebenso muß sowohl für das geltende Recht wie für die weitere Entwicklung des Prozeßrechts die Bedeutung der Feststellungsklage beachtet werden. Aus diesem Grunde sind die Bemerkungen von Nathan zu der Plenarentscheidung des Kammergerichts (NJ 1955 S. 221) von besonderem Interesse, auch wenn wie er mit Recht ausführt eine Feststellungsklage über ein Geschwisterverhältnis selten sein wird. Die theoretische Untersuchung dieser Frage ist von praktischer Bedeutung, und diese Zeilen mögen zum wissenschaftlichen Meinungsaustausch beitragen. Die Meinung von Nathan, die begehrte Feststellung, ob die Prozeßparteien Geschwister seien, sei die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, halte ich nicht für richtig. Die Auffassung Nathans verkennt m. E. den Begriff des Rechtsverhältnisses und übersieht den Unterschied zwischen Tatsachen, an welche die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, und dem Rechtsverhältnis. Sie berücksichtigt nicht die Lehre vom Subjekt, Inhalt und Objekt des Rechtsverhältnisses. Dadurch, daß nach dem Gesetz bestimmte Tatsachen Rechtsfolgen erzeugen oder erzeugen können, entsteht noch nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis. Es ist notwendig, hier eine exakte Unterscheidung zu treffen und den rechtlichen Unterschied zwischen beiden zu erkennen. „Rechtsverhältnisse“, so führt das sowjetische Lehrbuch des Zivilrechts aus, „sind gesellschaftliche Verhältnisse“, aber „nicht alle gesellschaftlichen Verhältnisse sind Rechtsverhältnisse“1). Ob, wann und mit welchen Wirkungen rechtserhebliche Tatsachen ein Rechtsverhältnis begründen, bestimmen die Rechtsnormen2). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Abstammung und das Verwandtschaftsverhältnis zunächst natürlichbiologische Beziehungen sind. Es ist auch richtig, daß die Rechtsordnung an diese Tatsachen Rechtsfolgen, Rechte oder Pflichten knüpfen kann und knüpft. Dann und nur insoweit, als die konkrete Rechtsform an eine Tatsache konkrete Rechtsfolgen knüpft, entsteht ein dem Objekt nach3) konkretes Rechtsverhältnis. Wenn ') Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. I, S. 118. 2) vgl. ebenda S. 119 sowie die Beispiele S. 121; ferner „Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik“, Allg. Teil, Berlin 1955, S. 118. 3) vgl. hierzu Braude, „Zur Frage des Objekts des Rechts- verhältnisses nach sowjetischem Recht“, in Sowjetische Bei- die Rechtsordnung wie Nathan zutreffend erwähnt Geschwistern versagt, die Ehe miteinander einzugehen, also ein Eheverbot ausspricht, wenn ferner die Rechtsordnung an die Tatsache der geschwisterlichen Verwandtschaft erbrechtliche Rechtsfolgen knüpft, wenn das Bestehen eines Geschwisterverhältnisses die prozessuale Rechtsfolge hat, daß der zu einer Partei in einem solchen Verhältnis stehende Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist usw. so sind dies alles an die Tatsache der Geschwisterschaft geknüpfte bestimmte Rechtsfolgen, die damit aber noch nicht allgemein und für sich allein ein „Rechtsverhältnis“ der Geschwister schaffen. Das bedeutet: zwischen ihnen als Rechtssubjekten werden noch keine zivilrechtlichen oder familienrechtlichen Rechte und Pflichten begründet, die wechselseitig mit prozessualem Zwang durchgesetzt werden könnten4). Solche konkreten subjektiven Rechte und Pflichten5) zwischen den Geschwistern knüpfen unsere Rechtsnormen nicht an die Tatsache der Geschwistereigenschaft (z. B. keinen Unterhalt)6). Wenn in den Ausführungen von Nathan auf die erbrechtlichen Folgen aus verwandtschaftlicher Abstamihung hingewiesen wird, so übersieht er, daß sie eben nur mögliche, aber keineswegs stets notwendige sind, d. h. daß die Verwandtschaft als solche und für sich allein noch nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis schafft. Vielmehr müssen, damit konkrete, erbrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten und konkrete subjektive Rechte und Pflichten zwischen ihnen entstehen, noch weitere Tatsachen, nämlich solche für die Entstehung erbrechtlicher Beziehungen rechtserhebliche Tatsachen hinzukommen. Diese sind verschiedener Art. Es muß jedenfalls ein die erbrechtlichen Beziehungen herbeiführender Erbfall eingetreten sein. Solange dieser nicht eingetreten ist, bestehen rechtliche Beziehungen zwischen den Geschwistern nicht. Subjektive Zivilrechte erbrechtlicher Art sind noch nicht vorhanden, und ob sie überhaupt Entstehen, hängt eben von dem Eintritt k weiterer Tatsachen ab. Man muß z. B. berücksichtigen, daß das Zustandekommen erbrechtlicher Rechtsbezie- träge zur Staats- und Rechtstheorie, Berlin 1953, S. 376; ferner Sowjetisches Zivilrecht, Bd. I, S. 125. 4) vgl. Jampolskaja, „Rechtsnorm und Rechtsverhältnis“, in Sowjetische Beiträge zur Staats- und ReclVstheorie, S. 360, 362, 370, 371, und Braude, a. a. O., S. 378, ferner Sowjetisches Zivilrecht, Bd. I, S. 119. s) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Bd. I, S. 125. 6) Das von Nathan erwähnte Eheverbot ist eine Rechtsfolge, aber noch kein Rechtsverhältnis. ■ -■ 475;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 475 (NJ DDR 1955, S. 475) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 475 (NJ DDR 1955, S. 475)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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