Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 464 (NJ DDR 1955, S. 464); dieses Ziels ist in erster Linie und vor allem die Erzeugung und die Realisierung der Gebrauchswerte notwendig. In unserer Gesellschaft schwindet der antagonistische Widerspruch zwischen dem Gebrauchswert und dem Wert. Im krassen Gegensatz zur kapitalistischen Produktion, bei der wie erwähnt der Wert im Vordergrund stand, steht also im Vordergrund unserer Produktion die Erzeugung und Realisierung von Gebrauchswerten. Darum haben unser Staat und auch unser Zivilrecht als aktive Kraft beim Aufbau des Sozialismus in unserer Republik das größte Interesse daran, daß die Schuldverhältnisse, die die Übertragung von Gebrauchswerten zum Ziel haben, „real“ erfüllt werden, d. h., daß der Schuldner dem Gläubiger wirklich den Gebrauchswert leistet und sich von der Verpflichtung nicht durch Gewährung eines Äquivalents in Geld befreit. Das gilt in erster Reihe von der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen sozialistischen Organisationen, welche unmittelbar auf die Erfüllung der Aufgaben des staatlichen Planes der Entwicklung der Volkswirtschaft gerichtet sind. Hier ist es also klar, daß beide Vertragspartner, aber auch der tschechoslowakische Staat, daran Interesse haben, daß das Schuldverhältnis „real“ erfüllt wird, denn die Gewährung eines Äquivalents in Geld kann den Gebrauchswert, der zur Erfüllung der planmäßigen Aufgabe notwendig ist, nicht ersetzen. So können, wenn z. B. der Betrieb A dem Betrieb B Teile für die Herstellung von Maschinen liefern soll, die geplanten Produktionsaufgaben nicht erfüllt werden, wenn der Betrieb A anstatt dieser Teile nur deren Äquivalent in Geld leistet. Dasselbe gilt bei uns auch dort, wo es sich um Warenaustausch handelt, namentlich bei der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Produkte. Auch hier besteht ein allgemeines Interesse an der Lieferung der landwirtschaftlichen Produkte als Gebrauchswerte, und die Planaufgaben würden nicht erfüllt werden, wenn die Landwirte anstatt Fleisch, Eier oder Getreide nur das Äquivalent in Geld leisten würden. Es besteht daher zwischen dem ökonomischen Charakter der Erfüllung der Schuldverhältnisse in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung und in unserer Gesellschaft ein grundlegender qualitativer Unterschied, und das Problem der sog. realen Erfüllung ist für unser Recht ein ernstes und erstrangiges Problem. Meiner Meinung nach ist aber die in der Literatur übliche Auslegung des Problems der „realen Erfüllung“ nicht ganz zutreffend, und es bedarf hier einer Klärung. So rufen schon der Begriff „reale Erfüllung“ und die übliche Auslegung, daß als „reale Erfüllung“ die Erfüllung in natura gemeint sei, Bedenken hervor. Die Begriffe „reale“ Erfüllung und Erfüllung in natura sind nämlich gleichermaßen unklar und ungenau und können den Eindruck erwecken, daß es auch eine andere als die „reale“ Erfüllung gebe, d. h. eine andere Erfüllung als die Erfüllung in natura (denn wenn betont wird, daß unser Recht kategorisch die reale Erfüllung verlangt, so wird damit die Möglichkeit zugelassen, daß auch eine andere als die reale Erfüllung existiert, die unser Recht ablehnt). So ist es jedoch nicht; vielmehr ist die Problematik juristisch und philosophisch unrichtig formuliert. Jede Erfüllung einer Verpflichtung kann rein begrifflich nur in natura geschehen. Das gilt auch für Geldverpflichtungen, deren Erfüllung auch durchaus real ist und immer in natura erfolgt (obgleich in Bargeld oder durch Überweisung auf ein Bankkonto und dergleichen). Die Behauptung, daß die Erfüllung von Geldverpflichtungen keine reale Erfüllung sei, könnte sogar sehr schädliche Einwirkungen auf die Finanzdisziplin haben, deren kategorische Forderung es doch ist, daß die sozialistischen Organisationen ihre finanziellen Verpflichtungen ebenso sorgfältig und diszipliniert erfüllen wie ihre Lieferungsverpflichtungen und dergleichen. Dazu kommt weiter die Tatsache, daß es sich dort, wo Geld nicht als Objekt der Verpflichtung, sondern als Äquivalent einer nicht erfüllten Verpflichtung geleistet wird, auch nicht um eine andere als reale oder Erfüllung in natura handelt, einfach schon deswegen, weil es sich dabei überhaupt nicht um Erfüllung, sondern um Nichterfüllung handelt. Wenn A dem B 100 Sachen liefern soll und sie nicht liefert, sondern an ihrer Stelle 100 tschechoslowakische Kronen als Schadensersatz gibt, dann handelt es sich doch um keine unreale oder andere als reale Erfüllung, sondern um völlige Nichterfüllung der Verpflichtung zur Lieferung der Sachen und um Erfüllung einer anderen Verpflichtung, nämlich der Verpflichtung aus der vertraglichen Verantwortlichkeit, die allerdings selbst vollkommen real und in natura erfüllt wurde, denn es war ja eine Geldverpflichtung. Auch deswegen ist also der Begriff der „realen“ Erfüllung der Verpflichtung bzw. der Erfüllung der Verpflichtung „in natura“ ungenau. Es gibt nämlich keine Alternative, daß die Verpflichtung entweder „real“ (in natura) oder anders (durch Leistung eines Äquivalents in Geld) erfüllt werden könnte. Im gegebenen Falle handelt es sich in Wirklichkeit um zwei Verpflichtungen, und zwar in der Regel um die Verpflichtung aus dem Vertrag und um die Verpflichtung aus der vertraglichen Verantwortlichkeit, die beide nur real (in natura) erfüllt oder nicht erfüllt werden können. Bei der juristischen Beurteilung der Erfüllung darf nämlich die ökonomische Unterscheidung der Natural- und Geldform der Produktionsmittel, der Natural- und Geldform, in welcher der Staat nach der Bilanz die Proportionen der Entwicklung der Volkswirtschaft usw. bestimmt, nicht mechanisch angewandt werden. Bei der juristischen Beurteilung der Erfüllung muß von der Wertung der Sache oder Handlung eben als Gegenstand der Erfüllung ausgegangen werden, und es gibt dann nicht die Alternative, ob entweder in Natural- oder Geldform erfüllt werden könnte, sondern die Alternative ist die, ob entweder das erfüllt wird, was geschuldet wird (d. h. vom Standpunkt des Gegenstandes der Erfüllung stets in natura), oder ob die Verpflichtung nicht erfüllt wird. Der Kern des Problems liegt also woanders. Der Kern des Problems liegt darin, daß unser Recht in Anbetracht des speziellen ökonomischen Charakters der Schuldverhältnisse in unserer Gesellschaft, namentlich der Schuldverhältnisse zwischen sozialistischen Organisationen, viel energischer als das kapitalistische Recht die eigentliche Erfüllung der Verpflichtungen erzwingt, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob deren Objekt Geld oder etwas anderes ist. Der Grundsatz kann also so formuliert werden, daß unser Recht auf dem Standpunkt der strengen Erzwingung der Erfüllung der Verpflichtungen steht. Eine besondere Aufmerksamkeit widmet unser Recht allerdings der Erfüllung von Verpflichtungen, die der Leistung des Gebrauchswerts dienen. Hier muß die Forderung der realen Erfüllung so verstanden werden, daß unser Zivilrecht darauf abzielt, daß der Gebrauchswert wirklich geleistet wird, und dies mittels energischer ziviler Sanktionen erzwingt. Grundsätzlich läßt es nicht zu, daß sich der Schuldner von der Verpflichtung durch Entrichtung eines Äquivalents in Geld befreit, und insbesondere läßt es nicht zu, daß sich der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung des Gebrauchswerts durch Erfüllung der Verpflichtung auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit wegen Nichterfüllung der ursprünglichen Verpflichtung (Vertragsstrafe oder Geldstrafe) befreit. Damit hängt die Frage der zivilen Sanktionen bzw. der Verpflichtungen auf Grund der materiellen Verantwortlichkeit und die unterschiedliche Stellungnahme unseres Rechts und des kapitalistischen Rechts zu dieser Frage zusammen. Die grundsätzlichen Unterschiede bestehen in folgendem; a) Das kapitalistische Recht fand sich im allgemeinen leicht mit der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung ab, indem es manchmal Verpflichtungen aus der vertraglichen Verantwortlichkeit (Sanktionen) bestimmte bzw. ohne Einschränkung die Vereinbarung solcher Verpflichtungen zuließ, und zwar an Stelle der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. b) Unser Recht besteht dagegen bis zum Äußersten auf die Erfüllung der Verpflichtungen, indem es Ver- 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 464 (NJ DDR 1955, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 464 (NJ DDR 1955, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der andere Gewaltakte mit folgenschweren Auswirkungen für die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch - Morddrohung, Erpressungsversuche unter Vortäuschung von Ereignissen oder Straftaten, die ernsthafte Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X