Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 46 (NJ DDR 1955, S. 46); vollständig, denn wie kann man behaupten: „Diese Vorschriften sollen in diesem Zusammenhang nicht behandelt werden, weil sie die Stellung des nichtehelichen Kindes in der Gesellschaft nicht unmittelbar berühren“ (S. 45)? Nach den gesellschaftlichen und rechtlichen Anschauungen ist bei uns die Stellung des nichtehelichen Kindes auf engste mit der Frage der Feststellung des Vaters verbunden. Die wirtschaftliche Stellung des Kindes, nämlich sein Unterhaltsanspruch, ist im Entwurf genauso wie im geltenden Recht von der Vaterschaftsfeststellung abhängig gemacht. Das ist gerade der entscheidende Unterschied zu der weiter fortgeschrittenen Regelung der Sowjetunion. Wenn auch die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu seinem Vater sich im wesentlichen auf Unterhaltsanspruch und Erbrecht beschränken, so sind sie doch ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Besserstellung des nichtehelichen Kindes, wie sie ihm der Entwurf gewährt. Da die Frage der Vaterschaftsfeststellung in diesem Aufsatz, wo sie systematisch hingehören würde, nicht behandelt wird, fehlt in dem gesamten Heft eine Auseinandersetzung mit diesem wichtigen Fragenkreis, besonders also mit dem Wegfall der Mehrverkehrseinrede, den Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung, mit den persönlichen Beziehungen des Kindes zum Vater usw. Im Abschnitt II des Aufsatzes gibt die Verfasserin lediglich den Inhalt des Entwurfs sehr kurz wieder, ohne die vielen Fragen, die in der Diskussion mit der Bevölkerung eine Rolle gespielt haben, auch nur zu erwähnen. Außerdem wird vieles von dem wiederholt, was Niethammer schon gesagt hatte. Der Vorwurf, daß die Themenstellung dieses Aufsatzes eine Auseinandersetzung mit der Regelung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes erfordert hätte, trifft nicht die Verfasserin; dieser Mangel folgt aus der ganzen Anlage dieses Sonderhefts. Infolge der erwähnten Lücken des Aufsatzes konnte die in der Überschrift gestellte Aufgabe, an den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs die Verwirklichung der Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes aufzuzeigen, nicht erfüllt werden. 6. Der Aufsatz von H o f m a n n „Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach § 74 FGB“ ist durch die Spezialisierung des Themas beeinträchtigt, da dieses eine allseitige wissenschaftliche Behandlung des Erbrechts im Zusammenhang mit der gesamten Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes verhindert. Im Gegensatz zum vorangehenden Aufsatz geht Hofmann ausführlicher auf die andersartige Rechtsstellung der Kinder in der Sowjetunion und auch auf die abweichende Regelung in den Volksdemokratien ein und betont richtig die „Mittelstellung“ des Entwurfs. Er bringt auch am besten die Verbindung zwischen Erbrecht und Unterhaltsregelung zum Ausdruck. Es ist zu bedauern, daß die drei Autoren Niethammer, Müller und Hofmann nicht eine kollektive Arbeit geliefert haben. So hat der Aufsatz von Hofmann zu einseitigen erbrechtlichen Charakter und die familienrechtliche Bedeutung tritt in den Hintergrund. IDie Abänderungsvorschläge, die Hofmann zu § 74 Abs. 2 in der Richtung macht, daß das Kind auf einen Geldanspruch beschränkt werden soll, sind zwar beachtlich und richtig mit dem Hinweis auf die Festigung und den Schutz der Ehe begründet (S. 48). Diese Vorschläge unterschätzen aber die Nachteile, die für das Kind damit verbunden wären, daß es statt der Rechtsstellung des Erben nur eine Geldforderung gegen den Nachlaß erhalten soll. Die hilfsweise von Hofmann vorgeschlagene Befugnis der Erben, den Erbteil des Kindes in Geld abzulösen, braucht man nicht auszusprechen, da im Wege der gütlichen Auseinandersetzung die Miterben jederzeit das Kind voll auszahlen können. Der Hinweis auf gewisse Schwierigkeiten, die aus der Miterbenstellung des nichtehelichen Kindes bei der Erbauseinandersetzung der Erben entstehen können, ist berechtigt. Diese sollten aber dem Vater des Kindes Anlaß geben, rechtzeitig für die Befriedigung der künftigen Erbansprüche des nichtehelichen Kindes zu sorgen. Außerdem liegen hier besondere Aufgaben für die Praxis der Erbauseinandersetzung vor. 7. In dem Aufsatz von Pinner „Zu einigen Fragen der Adaption“ wird richtig der neue Inhalt des Adoptionsverhältnisses und der Unterschied zum kapitalistischen Adoptionsrecht herausgearbeitet. Ausführlich setzt sich der Verfasser mit den verschiedenen früheren Möglichkeiten einer Aufhebung des Adoptionsverhältnisses auseinander und lehnt sie mit guter Begründung ab. Bei Erörterung der §§ 89 Abs. 1 FGB in Verbindung mit § 88 Abs. 2 FGB bejaht der Verfasser die Hegauslösung des Angenommenen aus seiner leiblichen Verwandtschaft. Er meint, daß diese Regelung gegenüber der im iBGB bestehenden Möglichkeit, die leiblichen Verwandten zu Gewährung von Unterhalt ersatzweise heranzuziehen, keine Schlechterstellung des Angenommenen bedeutet. Dabei beachtet er aber nicht, daß das Kind infolge der Vorschrift des § 88 Satz 2 FDGB nach dem Tode des Anne'hmenden völlig allein dastehen würde. Die Bevölkerung ist hier bei der Diskussion über den Entwurf kritischer gewesen, und ihre Vorschläge führen in der Richtung, den § 88 unter Streichung des 2. Satzes im entgegengesetzten Sinne zu ändern. Auch hier zeigt sich ein Mangel an kritischer Auseinandersetzung mit dem Entwurf und an gründlicher Analyse seiner gesellschaftlichen Auswirkungen. 8. „Die Vormundschaft im Entwurf des FGB“ behandelt Längrich. Das neue Wesen der Vormundschaft wird unter Gegenüberstellung der Vorschriften des Entwurfs und derjenigen des BGB und der westdeutschen Entwürfe richtig dahin charakterisiert, daß * die persönliche Sorge für das Mündel in Zukunft statt der Vermögensverwaltung den Hauptinhalt der Vormundschaft bildet. Bei der Besprechung des westdeutschen Entwurfs sind auch hier Wiederholungen mit anderen Aufsätzen zu verzeichnen. Die Tatsache, daß die Bedeutung und der Umfang der Vormundschaft dadurch wesentlich eingeschränkt wird, daß in Zukunft das Sorgerecht für nichteheliche Kinder der Mutter zusteht und für eheliche Kinder auch der wiederverheirateten Witwe verbleibt und daß dadurch dieses ganze Rechtsinstitut einen ganz anderen Charakter bekommen wird, hätte stärker hervorgehoben werden sollen. Auch hätten die Fragen der Pflegschaft (§ 99 FGB), insbesondere auch der bisher in § 68 FGB vorgesehene Pflegschaft für das nichteheliche Kind, die in Widerspruch zum Gesetz über den Mutter- und Kinder-schutz und die Rechte der Frau steht, kurze Betrachtung verdient. Für die Praxis wertvoll sind die Ausführungen über die Tätigkeit des Rates des Kreises und die demokratische Kontrolle der Vormundschaft. Die Untersuchung derartiger Fragen, die für die Anwendung des Gesetzes von Bedeutung sind, sollte von der Wissenschaft noch erheblich ausgebaut werden III Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß dieses Sonderheft der Wissenschaftlichen Zeitschrift den erfreulichen Versuch unternimmt, einen Gesamtüberblick über den Inhalt des Entwurfs des FGB und eine Würdigung seiner fortschrittlichen Bedeutung zu geben, und daß auch viel Einzelfragen zutreffend behandelt werden. Mit wenigen Ausnahmen aber erfüllen die Aufsätze noch nicht die Erwartungen, die man an wissenschaftliche Einzelabhandlungen des Lehrkörpers einer Hochschule stellen muß. Um das theoretische Niveau einer solchen wissenschaftlichen Spezialzeitschrift zu sichern und mit einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern den höchsten Nutzeffekt für Wissenschaft und Praxis zu erreichen, ist eine straffere Planung des Gesamtinhalts, eine klare Fragestellung und die Begrenzung der Themen auf grundsätzliche Probleme notwendig. Statt einer inhaltlichen Vollständigkeit in der Darstellung eines 'bestimmten Sachgebiets wird es dann möglich sein, eine wirklich wissenschaftlich vertiefte Untersuchung grundsätzlicher Fragen zu liefern. Die für das Ergebnis so entscheidende richtige Themenstellung setzt eine vorangehende Klärung durch das Autorenkollektiv voraus und erfordert eine klare Abgrenzung und enge Koordinierung und Schlußabstim- -4h;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 46 (NJ DDR 1955, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 46 (NJ DDR 1955, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die mit der Sicherung von Transporten, Vor- und Oberführungen Verhafteter verbundenen möglichen Gefahren und Störungen weitestgehend zu eliminieren und stets ein Höchstmaß an Ordnung und Sicherheit fest einzuordnen sind in die jeweiligen spezifischen Aufgaben der Linien und Diensteinheiten zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit als der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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