Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 455 (NJ DDR 1955, S. 455); Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 56 HGB. Gilt die Vermutung der Ermächtigung zu üblichen Verkäufen und Empfangnahmen auch für Angestellte einer DHZ, soweit diese an Einzelpersonen verkauft? BG Dresden, Urt. vom 9. Juli 1954 2 SV 124/54. Am 7. April 1952 hat der Beklagte hei der Klägerin ln deren Niederlassung eine Dicktenhobelmaschine gekauft. Daraufhin ist ihm auch laut Rechnung vom i2. Juni 1952 eine komplette Elektro-Dicktenhobelmasehine zum Preise von 2470,50 DM geliefert worden. Vor dem Kreisgericht hat die Klägerin geltend gemacht, daß der Beklagte auf den Kaufpreis 800 DM am 21. Juni 1952 und 754.50 DM am 7. Juli 1952 gezahlt habe und daß ihm eine Gutschrift in Höhe von 16 DM erteilt worden sei. Die Begleichung des Restbetrages in Höhe von 900 DM lehne der Beklagte ab. Die Klägerin hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 900 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Behauptung, er habe den Kaufpreis der ihm zu liefernden Maschine voll bezahlt. Das ergäbe sich aus dem vorliegenden Kundenauftrag 0260 vom 7. April 1952, auf dem sich der von P. Unterzeichnete Vermerk befindet: ,,900 DM Anzahlung in Scheck erhalten“. Der DHZ-Verkäufer P. habe auf seine Frage bestätigt, daß er zur Entgegennahme von Schecks befugt sei. Weiter hat der Beklagte vorgetragen, daß es sich bei dem Scheck um einen „Verrechnungsscheck“ gehandelt habe. Allerdings habe er .Namen und Anschrift des Empfängers, also der Klägerin, nicht ausgefüllt, sondern bei der Übergabe der Scheckpostkarte den Verkäufer P. gebeten, an der dafür vorgesehenen Stelle den Stempel der Klägerin aufzudrücken. Das habe P. auch zugesagt. Dieser Scheck sei bei seiner Bank auch vorgelegt worden, allerdings nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten eines ihm unbekannten Dritten. Der Beklagte macht geltend, daß es zu Lasten der Klägerin gehe, wenn ihr Angestellter P. den Scheckbetrag unterschlagen habe. Die Klägerin hat gegenüber den Einwendungen des Beklagten darauf hingewiesen, daß sie wie sich aus der eigenen Darstellung des Beklagten ergäbe, nicht in den Genuß des Schecks über 900 DM gekommen sei. Daraus ergäbe sich die Verpflichtung des Beklagten, an sie noch 900 DM zu zahlen, da P. nicht ermächtigt gewesen sei, Zahlungen in bar oder in Scheck entgegenzünehmen. Die Klägerin hat weiter darauf hingewiesen, daß sie kein Einzelhandelsunternehmen, sondern ein Organ des staatlichen Großhandels sei. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Klägerin im gegebenen Falle als Einzelhändler aufgetreten sei und sich damit abfinden müsse, daß der Verkäufer P. gern. § 56 HGB als zum Geldempfang berechtigt anzusehen sei. Dem Umstand, daß der Beklagte die Scheckpostkarte dem Angestellten P. nicht ordnungsgemäß ausgefüllt übergeben hat, hat das KreisgeriCht keine Bedeutung beigemessen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien ihr Vorbringen vor dem Kreisgericht wiederholt und in einzelnen Punkten ergänzt. Die Klägerin macht insbesondere erneut geltend, daß der frühere Angestellte P. nicht zum Geldempfang ermächtigt gewesen sei, und daß sich die Klägerin als Organ des staatlichen Großhandels auch nicht entsprechend § 56 HGB behandeln zu lassen brauche. Wenn in Einzelfällen an einen Handwerker direkt ab Lager also ohne Einschaltung des Einzelhandels bzw. der Genossenschaften verkauft werde, so geschähe dies lediglich zur Verkürzung des Warenweges. Daß der Beklagte selbst Zweifel an der Berechtigung des P. zum Geldempfang gehegt habe, ergäbe sich aus seiner eigenen Erklärung, daß er P. ausdrücklich gefragt habe, ob er geldempfangsberechtigt sei. Aus den Gründen: Auf den Kaufpreis für die dem Beklagten gelieferte Maschine in Höhe von 2470,50 DM hat die Klägerin bei Hinzurechnung einer Gutschrift von 16 DM zusammen 1570.50 DM erhalten. Ebenso steht fest, daß der Beklagte in Höhe des Differenzbetrages von 900 DM dem ehemaligen Angestellten der Klägerin, P., einen Verrechnungsscheck ausgehändigt hat, den dieser nicht an die Klägerin übergeben hat. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß die Scheckgutschrift nicht zugunsten der Klägerin erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, daß P. den Schede des Beklagten veruntreut hat. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beklagte durch die Hingabe des auch eingelösten, aber nicht der Klägerin gutgeschriebenen Schedes an P. seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt hat. Aus § 362 BGB ergibt sich, daß ein „Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird“. In der Regel ist also zum Zwecke der Erfüllung notwendig, daß die geschuldete Leistung „an den Gläubiger“ bewirkt wird. Selbstverständlich kann die Zahlung auch an den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Gläubigers geleistet wer- den. Insoweit hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß P. weder als ihr gesetzlicher Vertreter noch durch Vollmachterteilung zum Geldempfang bzw. zur Entgegennahme von Schecks ermächtigt gewesen ist. P. ist auch nicht etwa als Überbringer einer Quittung im Sinne von § 370 BGB anzusehen; denn P. hat selbst eine Quittung erteilt und nicht etwa eine Quittung der Klägerin überbracht. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte an den ehemaligen Angestellten P. nicht mit befreiender Wirkung Zahlungen für die Klägerin leisten konnte. Zur Scheckhingabe an P. wäre es auch nicht gekommen, wenn sich der Beklagte über die Befugnisse des P. durch eine Rückfrage bei einem leitenden Angestellten der Klägerin, in deren Kontorräumen sich der Kläger ja befand, Gewißheit verschafft hätte. Dabei ist zu beachten, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen P. ausdrücklich gefragt hatte, ob er Schecks in Empfang nehmen dürfe. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß bei dem Beklagten insoweit Zweifel bestanden haben. Wenn sich der Beklagte dabei mit einer bejahenden Erklärung des P. allein zufrieden gegeben hat, so ist klar, daß die Folgen der Tatsache, daß der Beklagte an einen Nichtberechtigten geleistet hat, ihn allein treffen. Hinzu kommt noch, daß der Beklagte in geradezu grob fahrlässiger Weise dem Verkäufer P. die Veruntreuung des Schecks überhaupt erst dadurch ermöglicht hat, daß er auf die Scheckpostkarte die Anschrift der Klägerin; als Empfänger nicht eingesetzt, sondern P. gebeten hatte, dies für ihn zu tun. Trotzdem hat das Kreisgericht der Auffassung des Beklagten folgend die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Klägerin im vorliegenden Falle als Einzelhändler aufgetreten sei und sich also gemäß § 56 HGB behandeln lassen müsse. Dazu ist folgendes zu sagen. In § 56 HGB wird die Vermutung aufgestellt, daß derjenige, der in einem Ladengeschäft oder in einem Warenlager angestellt ist, als ermächtigt gilt, Verkäufe zu tätigen und insbesondere Geld entgegenzunehmen, soweit sich Verkäufe und Entgegennahmen im Rahmen des Geschäftsüblichen bewegen. Die Berechtigung dieser Bestimmung ist einleuchtend. Es würde eine Erschwerung der Aufgaben, die dem staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Einzelhandel bei der Erfüllung der Volkswirtschaftspläne, bei der besseren und schnelleren Versorgung der Bevölkerung obliegen, und eine Erschwerung des Einkaufs der Bürger bedeuten, wenn jeder Käufer erst Erörterungen darüber anstellen müßte, ob der jeweilige Verkäufer zum Geldempfang berechtigt ist. Der Bestimmung in § 56 HGB kommt also gerade gegenwärtig besondere Bedeutung zu. Es widerspricht jedoch den Grundsätzen der demokratischen Gesetzlichkeit, diese richtige Vorschrift in unzulässiger Weise auf Großhandelsunternehmen auszudehnen. Aus den Aufgaben, die den Deutschen Handelszentralen zugewiesen sind, ergibt sich aber eindeutig, daß sie volkseigene Großhandelsunternehmen sind. Das wird überdies im Statut der Deutschen Handelszentralen vom 6. November 1952 (MinBl. S. 179) ausdrücklich gesagt. Ebenso sind die Niederlassungen der Deutschen Handelszentralen, also auch die Klägerin, Organe des staatlichen Großhandels. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß in den Niederlassungen der Deutschen Handelszentralen Maschinen und Fahrzeugbau von Fall zu Fall unmittelbar Maschinen oder Fahrzeuge verkauft werden. Dadurch wird die Niederlassung einer Deutschen Handelszentrale ebensowenig zum Einzelhandelsgeschäft oder offenen Warenlager wie ein Produktionsbetrieb, der eine Maschine ab Werk verkauft. Die Klägerin braucht sich deshalb auch nicht wie ein Einzelhändler behandeln zu lassen. Die diesbezügliche, auf Billigkeitserwägungen gestützte Auffassung des Kreisgerichts entspricht keineswegs der „Billigkeit“, weil bei Abschluß des Kaufvertrages im Kontor einer Niederlassung alle die Gründe, die im Interesse einer schnellen Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse der Bevölkerung die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen, nicht vorliegen. Nach alledem steht fest, daß der Beklagte auf den Kaufpreis für die gelieferte Maschine der Klägerin noch 900 DM schuldet. (Mitgeteilt von Justitiar Gerhard Walter, Schöneiche) 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 455 (NJ DDR 1955, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 455 (NJ DDR 1955, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

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