Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 452 (NJ DDR 1955, S. 452); „Beamte“ im Sinne der erwähnten Bestimmung gelten müssen. Dieser Verfahrensfehler kann dazu geführt haben, daß die Einwendung des Mehrverkehrs zu Unrecht beachtet und infolgedessen die Klage zu Unrecht abgewiesen worden ist. Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sadie an das nunmehr zuständige KrG G. zu verweisen. Arbeitsrech I §§ 780, 781 BGB; §§ 307, 139 ZPO. 1. Auf dem Gebiete des Arbeitsrechts sind abstrakte Schuldanerkenntnisse von Arbeitern und Angestellten rechtsunwirksam; abgesehen von der Möglichkeit, in ihnen je nach Lage des Falles ein Beweismittel für ein konkretes Verschulden zu erblicken. Dies .gilt auch für Anerkenntnisse, die von Arbeitern oder Angestellten im Prozeß erklärt werden, wenn sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß nicht ein auf konkretes Verschulden des Verklagten gestützter Schadensersatzanspruch anerkannt wird, sondern eine abstrakte Schuldverpflichtung. Auf derartige abstrakte Prozeßanerkenntnisse darf kein Anerkenntnisurteil ergehen. 2. Das Gericht hat sein Fragerecht (§ 139 ZPO) dahin auszuüben, ob konkrete Tatbestände vorhanden sind, die eine Ersatzpflicht des Verklagten begründen. OG, Urt. vom 2. Dezember 1954 2 Za 92/54. Die Verklagte war bei der Klägerin als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt. Mit der Behauptung, daß eine am 3. Februar 1953 durchgeführte Inventur Fehlbeträge in Höhe von 2343,74 DM ergeben habe und die Verklagte hierfür ersatzpflichtig sei, hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 2343,74 DM nebst 6 Prozent Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 1953 wurde, nachdem die Verklagte durch ihren Prozeßvertreter darauf hingewiesen hatte, daß die Höhe des angeblichen Fehlbestandes von der Klägerin mehrfach unterschiedlich angegeben worden war, Vertagung beschlossen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, endgültig den Sachverhalt festzustellen. In ihrem mit dem 18. Mai 1953 datierten, nach dem Akteninhalt aber erst nach der Verhandlung vom 26. Juni 1953 eingegangenen Schreiben hat die Klägerin sodann ihre Forderung mit 1074,72 DM beziffert und mit Schreiben vom 18. August 1953 eine weitere Forderung aus Inventurfehlbeträgen vom 6. Mai 1953, die die Verklagte angeblich in einer anderen Verkaufsstelle verursacht habe, in Höhe von 1952 DM geltend gemacht. In beiden Fällen nahm die Klägerin auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis der Verklagten vom 18. Mai 1953 Bezug. Im Termin am 8. September 1953 hat, nachdem laut Sitzungsprotokoll der Klagevertreter auf das von ihr am 18. August 1953 Unterzeichnete Schuldanerkenntnis hingewiesen hatte, die Verklagte die beiden Ansprüche der Klägerin anerkannt. Das Kreisarbeitsgericht O. hat die Verklagte auf Antrag der Klägerin dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und dieses Anerkenntnisurteil der Verklagten am 15. September 1953 zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 16. September 1953, am 28. September 1953 bei dem Kreisarbeitsgericht eingegangen, hat die Verklagte „Berufung“ eingelegt. Sie wendet sich gegen die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses mit dem Hinweis auf die nunmehr ersichtlichen Fehler, die bei der Feststellung der Höhe der Fehlbeträge gemacht worden seien. Inzwischen hatte sich auch der Staatsanwalt des Kreises G. mit der Angelegenheit beschäftigt und war gemeinsam u. a. mit einem Aufsichtsratsmitglied und einem Revisor der Klägerin zu dem in einem längeren Bericht dargelegten Ergebnis gekommen, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht beständen. Mit Schriftsatz vom 11. November 1953 hat ein Beauftragter der BGL des Betriebes, in dem die Verklagte arbeitete, die Vertretung der Berufung übernommen. Die Berufung wurde vom Bezirksarbeitsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1953 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen der Vorschrift des § 11 AGG nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen kraft Satzung oder Vollmacht der Verklagten ermächtigten Gewerkschaftsfunktionär eingelegt war. Gegen das Urteil des Kreisarbeitsgerichts hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt mit der Begründung, daß das Kreisarbeitsgericht seine richterliche Fragepflicht gemäß § 139 ZPO nicht erfüllt habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Ein Anerkenntnis vor dem Prozeßgericht ist eine vom Verklagten abgegebene Erklärung, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil begründet sei. Es hat zur Folge, daß das Gericht auf Antrag der Klägerin die Verklagte gemäß dem Anerkenntnis' zu verurteilen hat (§ 307 ZPO). Eine Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ist an sich nicht erforderlich. Jedoch muß geprüft werden, ob der Klaganspruch nicht gegen den Zweck der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik verstößt. Das war hier der Fall. Die Rechtswirksamkeit abstrakter Anerkenntnisse, sei es in der Form von Vereinbarungen (§§ 780, 781 BGB), sei es in der Form eines Anerkenntnisses im Prozeß (§ 307 ZPO) für Schadensersatzansprüche als Folge behaupteter unerlaubter, im Zusammenhang mit der Arbeitsstellung stehender Handlungen oder von schuldhaften Verletzungen der auf dem Arbeitsvertrage beruhenden Pflichten, ist zu verneinen. Dies ergibt sich aus folgendem: Arbeiter und Angestellte haben den Arbeitsvertrag gewissenhaft zu erfüllen. Verletzen sie schuldhaft Pflichten, die ihnen kraft des Arbeitsvertrages auferlegt sind, oder begehen sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit strafbare Handlungen, so sind sie grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Sie aber, neben oder an Stelle der Geltendmachung der Schadensersatzverpflichtung die den Nachweis ihres konkreten Verschuldens und des dadurch entstandenen Schadens umfassen muß (vgl. OG in NJ 1954 S. 480) zur Abgabe abstrakter Schuldanerkenntnisse zu veranlassen, bedeutet, von ihnen mehr als das im Arbeitsvertrag Vorgesehene zu fordern. Eine solche Mehrforderung ist beim Arbeitsvertrag grundsätzlich unzulässig; ihre Annahme durch den Arbeiter oder Angestellten erzeugt grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt insbesondere für abstrakte Schuldverpflichtungen. Diese Rechtsgeschäfte sind ihrem Inhalt nach aus folgenden Gründen gesellschaftlich schädlich. Ein Verzicht auf die Aufdeckung der Ursachen eines Fehlbestandes bedeutet in der Regel ein Ausweichen vor der Kritik und Selbstkritik in der Betriebsarbeit, also einen Verzicht auf die bewußte Anwendung eines wichtigen gesellschaftlichen Entwicklungsgesetzes. Weiter besteht bei Ausstellung von abstrakten Schuldanerkenntnissen die Gefahr, daß der zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeiter oder Angestellten unerläßliche Nachweis des Verschuldens nicht oder doch nicht mit der notwendigen Gründlichkeit geführt wird. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß solche Anerkenntnisse nicht immer die Sachlage widerspiegeln. Es ist auch denkbar, daß Arbeiter oder Angestellte, die Pflichtverletzungen begangen haben, bewußt einen Betrag anerkennen, der den von ihnen verursachten Schaden übersteigt, um Unannehmlichkeiten zu entgehen. Im Zusammenhang hiermit kann es sogar dazu kommen, daß ein wegen eines Verbrechens gegen das Volkseigentumsschutzgesetz oder sonst wegen der Höhe des in strafbarer Art an einem gesellschaftlichen Betrieb verursachten Schadens oder wegen des hohen Grades der strafbaren Schuld des Täters notwendiges Strafverfahren unterbleibt. Ein Verfahren, das derartige Folgen haben kann, widerspricht der demokratischen Gesetzlichkeit. Ansprüche auf Schadensersatz gegen Arbeiter und Angestellte aus einem Arbeitsvertrag oder aus unerlaubten, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begangenen Handlungen können also nur geltend gemacht werden, wenn der konkrete Tatbestand, durch den der Schaden entstanden ist, vorgebracht wird. Sie auf abstrakte Schuldanerkenntnisse zu stützen, ist unzulässig; ein solches Anerkenntnis kann lediglich je nach Lage des Falles als ein Beweismittel für ein dem Verklagten vorgehaltenes konkretes Verschulden angesehen werden. Die für außerhalb des Prozesses abgegebene Schuldanerkenntnisse (§§ 780, 781 BGB) entwickelten Grundsätze gelten auch für ein in der Verhandlung des Zivilprozesses nach § 307 ZPO erklärtes Anerkenntnis, wenn sich aus dem Inhalte der Akten, insbesondere der Klageschrift oder des Sitzungsprotokolls, ergibt, daß hier nicht ein konkreter auf Verschulden des Verklagten gestützter Schadensersatzanspruch, sondern eine abstrakte Verpflichtung anerkannt „ werden soll. Derartige abstrakte Prozeßanerkenntnisse sind im Prozeß gegen Arbeiter oder Angestellte aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere wegen Entstehung von Fehlbeträgen, unwirksam. Es darf auf sie kein Anerkenntnisurteil ergehen. Dagegen hat das Gericht sein Fragerecht (§ 139 ZPO) nach der Richtung auszuüben, 459;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 452 (NJ DDR 1955, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 452 (NJ DDR 1955, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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