Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 45 (NJ DDR 1955, S. 45); bei diesen das Bedürfnis geweckt wird, sich am politischen und wirtschaftlichen Leben ebenso wie der Mann zu beteiligen, und ihnen hierzu die rechtlichen Möglichkeiten gewährleistet werden. Gut ist die Begründung der Unterhaltspflicht der getrennt lebenden Ehegatten aus dem Grundsatz der Lebensgemeinschaft (§ 2 FGB) und der daraus entstehenden Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung. Auch die erzieherische Bedeutung des § 14 Abs. 2 FGB wird zutreffend gewürdigt. Die Übertragung dieser Reglung auf den Fall, daß ein Ehegatte die Trennung wegen eines von dem andern Ehegatten gegebenen schwerwiegenden Anlasses herbeiführt, wird mit Recht abgelehnt, da hier der Fall des § 13 FGB gegeben ist. Eine Ausnahme ist aber auch für die Dauer des Scheidungsprozesses nicht geboten: der Ehegatte, der selbst die eheliche Gemeinschaft, wenn auch mit gutem Grunde, auflhebt, ist auf den Anspruch nach § 13 Abs. 2 FGB (i. V. mit § 14 Abs. 1 FGB) beschränkt, sonst würde der Grundsatz des § 13 Abs. 1 erschüttert werden. Bei der Erörterung des Unterhaltsanspruchs nach der Ehescheidung lehnt Niethammer es ab, „das vom Entwurf beseitigte Verschuldensprinzip durch die Hintertür des Unterhaltsprozesses10 11) wieder zu einer ihm nicht gebührenden Bedeutung zu bringen“. Abgesehen davon, daß bei dieser Formulierung nicht klar ist, welche Bedeutung denn überhaupt noch dem Verschuldensprinzip gebühren sollte, kann die Ablehnung nicht damit begründet werden, daß die Richter nur äußerliche Geschehnisse feststellen können und die „seelischen Ursachen“ nicht erkennbar sind. Im Zivilprozeß, ebenso wie im Strafprozeß, muß der Richter sehr oft „seelische Ursachen“, d. h. psychische Vorgänge feststellen, und der Scheidungsrichter hat, auch nach Beseitigung jeder rechtlichen Bedeutung einer „Schuld“ der Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe, die Pflicht, sich mit der moralischen Erscheinung der Parteien, ihren Beweggründen, ihrem gesellschaftlichen Bewußtsein und ihrer Gesamteinstellung zur Ehe und Familie sehr eingehend zu beschäftigen. Das erfordert seine verantwortungsvolle Aufgabe, den erzieherischen Kampf gegen leichtfertige Anschauungen über die Ehe richtig zu führen11). Deshalb dürfen auch die Bedenken der Bevölkerung und der Fachkreise gegen die ausnahmslose Zubilligung eines Unterhaltsanspruch$ nach § 32 Abs. 1 FGB nicht so kurz abgetan werden, ohne sich mit den Gegengründen auseinanderzusetzen12). Die von Niethammer abgelehnte „Billigkeitsklausel“, wie sie N a than in NJ 1954 S. 564 vorgeschlagen hat, wird bei der weiteren Arbeit am Entwurf berücksichtigt werden. Zu dem Hinweis Niethammers auf das auch in der Sowjetunion diskutierte Problem, ob eine Sonderregelung für den Fall angebracht ist, daß erst kurz nach der Scheidung die Arbeitsunfähigkeit eintritt, ist zu sagen, daß eine nachträgliche Zuerkennung von Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung dem Grundsatz widersprechen würde, daß im Zeitpunkt der Scheidung endgültig klare Verhältnisse geschaffen werden sollen und die Ehegatten eben in jeder Hinsicht geschieden sind (§ 32 Abs. 3, 33, 34 FGB). Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen bezeichnet Niethammer als die einzigen rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater und dessen Familie bestehen. Dann ist es aber nicht gerechtfertigt, die Unterhalt.sansprüche des nichtehelichen Kindes getrennt von seiner sonstigen Rechtsstellung und vom Erbrecht zu behandeln. Die Einstellung Niethammers zur Unterhaltspflicht zwischen Enkeln und Großeltern beruht auf einer Mißachtung der moralischen Bedeutung dieser Regelung für die Festigung der Familie im allgemeinen. Die Tatsache, daß diese Unterhaltspflicht „tief in der Tradition und dem Rechtsbewußtsein der Massen“ wurzelt und 10) Das 1st angesichts des § 32 Abs. 3 FGB, wonach kein besonderer Unterhaltsprozeß stattfindet, nicht ganz richtig. 11) Vgl. M. P. Karewa, Moral und Recht, S. 129 fl., 133, 134, 153 f. i 12) Vgl. die ausführliche Diskussion über diese Fragen ln NJ 1954 S. 650 £f. auch in der Sowjetunion und den Volksdemokratien lebendig geblieben ist, hätte Anlaß zu einer positiven Erörterung dieses Rechtsinstituts geben sollen. Bei der von Niethammer befürworteten Unterhaltspfhcht zwischen Geschwistern hätte eine konkrete Betrachtung der ökonomischen Verhältnisse wohl den Unterschied zur Regelung in der Sowjetunion verständlich machen können. 5. Allen drei Aufsätzen, die sich mit der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes befassen, ist die richtige Feststellung gemeinsam, daß es eine formale vollständige Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen nicht geben kann, und daß der Unterschied, der sich aus dem Fehlen einer Familie für die tatsächliche und rechtliche Stellung des niehtehelichen Kindes ergibt, nicht übersehen werden darf. Der Aufsatz von Susanne Müller über die „Verwirklichung der Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes“ sieht jedoch, wie schon diese Überschrift erkennen läßt, zu sehr in der jetzigen Regelung des Entwurfs eine endgültige Lösung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes. Wenn die Verfasserin am Anfang sagt, daß die Bestimmungen des Entwurfs „eine Entwicklung zum Abschluß (bringen), in deren Ergebnis wir mit Stolz behaupten können, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Gleichberechtigung des nichtehelichen Kindes als verwirklicht angesehen werden kann“ und „das Problem des nichtehelichen Kindes gelöst worden (sei)“, so verkennt sie die geschichtliche Bedingtheit des Entwurfs gerade bei dieser Regelung und ihren Kompromißcharakter. Hier wäre eine tiefere gesellschaftswissenschaftliche, geschichtliche und vergleichende Betrachtung erforderlich gewesen. Dabei wäre besonders die Entwicklung dieses Rechtsgebiets in der Sowjetunion aufschlußreich gewesen, zumal da diese zu e:ner ganz anderen Regelung geführt hat als sie unser Entwurf im gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsstadium mit Recht vorsieht. Die ausführTche geschichtliche Darstellung der Benachteiligung der nichtehelichen Kinder in allen Ausbeuterordnungen und das Schicksal der Reformbestrebungen im kapitalistischen Staat können jene gesellschaftswissenschaftliche Analyse der jüngsten Rechtsentwicklung in der Sowjetunion nicht ersetzen. Die Verfasserin schildert zwar die Vorbedingungen für die rechtliche Besehigung der Nachteile der nichtehelichen Geburt zutreffend, aber die ökonomischen Ursachen für die gesellschaftliche Erscheinung der m'cht-e'helichen Geburten und der Einfluß der veränderten ökonomischen Verhältnisse hierauf, also die erleich- c terten Bedingungen der Eheschließung infolge der allgemeinen Verbesserung der Lebenslage der werktätigen Bevölkerung, der neue, von Vermögenseinflüssen befreite Charakter der Ehe usw. sind n;cht behandelt. Auch der Zusammenhang zwischen dem Recht der nichtehelichen Kinder und der gesetzlichen Festigung der Familie und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Behandlung des nichtehelichen Vaters, z. B. durch Wegfall der Mehrverkehrseinrede, ist nicht untersucht worden. Eine mehr grundsätzliche als erläuternde und berichtende Betrachtung hätte hervorheben müssen, daß der Entwurf grundsätzlich der außerehelichen .Vaterschaft ablehnend gegenübersteht und durch seine Regelung die Männer von einem verantwortungslosen Verhalten in dieser Hinsicht abschreeken will. Selbstverständlich schützt der Entwurf die Mutter und sichert dem Kind eine unbenachteiligte Entwicklung. Diese Seite hat Müller richtig hervorgehoben; aber das Recht des niehtehelichen Kindes darf nicht losgelöst von den anderen Grundprinzipien des Entwurfs, insbesondere dem Schutz der Ehe und Familie, betrachtet werden. Die Tatsache, daß die Sowjetunion hier in der Abgrenzung von der Stellung des ehelichen Kindes schon einen Schritt weiter gegangen ist, und warum das so ist, hätte zu einer vertieften wissenschaftlichen Untersuchung Anlaß geben sollen, statt die Frage (auf S. 45) nur kurz zu streifen. Mit diesem Mangel hängt es zusammen, daß die Verfasserin die Vorschriften über die Vaterschaftsfeststellung (§§ 62 ff. FGB) bewußt aus ihrer Betrachtung ausscheidet Dadurch wird die gesamte Darstellung un- 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 45 (NJ DDR 1955, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 45 (NJ DDR 1955, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie mit anderen operativen Diensteinheiten wurden eine große Zahl differenzierter Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, um festgestellte verbrechensbegünstigende Umstände sowie andere Mängel und Mißstände zu überwinden.

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