Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 444 (NJ DDR 1955, S. 444); schließen. Daher widerspricht die im obigen Urteil empfohlene Verfahrensweise nicht nur den Bestimmungen über die Rückgabe der Strafsache an den Staatsanwalt, wie sie in § 172 Ziff. 2 in Verbindung mit § 174 StPO geregelt ist, sondern verstößt auch gegen das Prinzip der Beschleunigung im Strafverfahren, das insbesondere im § 1 Abs. 2 StPO hervorgehoben wird. Erkennt das Gericht erst in der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das sachlich zuständige Gericht. In diesem Fall ist das sachlich zuständige Gericht gehalten, ohne eigens Eröffnungsverfahren Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumem (vgl. § 227 Abs. 3 StPO). Nicht anders verhält es sich im Stadium des Eröffnungsverfahrens, wenn das unzuständige Gericht in seinem Eröffnungsbeschluß das zuständige Gericht bezeichnet, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (vgl. § 177 Abs. 1 StPO). Wie im Falle des § 227 Abs. 1 StPO hat auch hier das zur Verhandlung und Entscheidung unzuständige Gericht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts im Eröffnungsverfahren überprüft, im Eröffnungsbeschluß bejaht und dadurch für das im Eröffnungsbeschluß genannte zuständige Gericht die Verpflichtung geschaffen, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Die im Widerspruch zu § 174 StPO erfolgende unzulässige Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt mit dem Hinweis, die gleiche Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben, würde Verzögerungen nach sich ziehen, die mit dem Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens unvereinbar sind. Nur wenn das zur Verhandlung und Entscheidung der Strafsache unzuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht beschließt und wenn es die Akten unverzüglich dem zuständigen Gericht übersendet, werden weitere Zeitverluste (Rücksendung der Akten an den Staatsanwalt, Übersendung der neuen Anklageschrift mit Akten an das zuständige Gericht, Eröffnungsverfahren vor dem zuständigen Gericht) vermieden. Die Tatsache, daß § 174 StPO die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt allein wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zuläßt, findet im Verfahrensprinzip der Beschleunigung ihre volle Erklärung. Zwar handelt es sich im Zusammenhang mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen nicht um die Frage der sachlichen, sondern der örtlichen Zuständigkeit. Aber auch beim Vorliegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts lassen §§ 174 fl. StPO im Eröffnungsverfahren dem zur Verhandlung und Entscheidung unzuständigen Gericht keinen anderen Weg offen als die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht. Da die örtliche Unzuständigkeit nur bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Verfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. § 19 StPO), entfällt sogar jede Möglichkeit, die Sache noch während der Hauptverhandlung an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Auch wenn man vom § 227 Abs. 1 StPO ausgeht, gelangt man zum gleichen Ergebnis. Nach dieser Bestimmung ist während der Hauptverhandlung eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen sachlicher Unzuständigkeit möglich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Frage der Zuständigkeit des Kreisgerichts in einer Verkehrssache, also um die Frage der örtlichen Zuständigkeit*). Da § 228 Abs. 1 StPO die Verweisung nur bei sachlicher Unzuständigkeit, nicht aber bei örtlicher Unzuständigkeit zuläßt, ist der im obigen OG-Urteil gewiesene Weg, „in der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs. 1 StPO einen Verweisungsbeschluß“ zu erlassen, nicht gangbar. Nicht durch die Klärung von Zuständigkeitsfragen, sondern durch die Erforschung der objektiven Wahrheit und durch die richtige und überzeugende Entscheidung in der Strafsache erfüllt das Gericht in der Hauptverhandlung seine erzieherische Aufgabe. Deswegen darf die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 227 Abs. 1 StPO nur dann erfolgen, wenn sich die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund ) So auch Grube NJ 1954 S. 330. der Hauptverhandlung ergibt. Erkennt aber das Gericht schon im Eröflnungsverfahren seine Unzuständigkeit, so darf es nicht etwa das Hauptverfahren vor dem eigenen unzuständigen Gericht eröffnen, weil es beabsichtigt, erst in der Hauptverhandlung den Verweisungsbeschluß zu fassen, sondern es muß bereits die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht beschließen. Das nach § 177 Abs. 1 StPO im Eröffnungsbeschluß zu bezeichnende Gericht, „vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll“, ist nicht das unzuständige, sondern das im Zeitpunkt des Eröffnungsverfahrens nach Lage der Sache örtlich und sachlich zuständige Gericht. Würde das Gericht trotz Kenntnis seiner Unzuständigkeit das Hauptverfahren bei sich selbst eröffnen, so würde es damit nicht nur gegen § 177 Abs. 1 StPO verstoßen, sondern darüber hinaus sowohl die beschleunigte Durchführung des Verfahrens als auch die Erfüllung der erzieherischen Aufgabe der Hauptverhandlung verhindern. Es wäre weder mit dem Prinzip der Beschleunigung noch mit dem Erziehungszweck des Strafverfahrens zu vereinbaren, wenn das Gericht von vornherein die öffentliche Hauptverhandlung nicht mit dem Ziele der Untersuchung und Entscheidung der Strafsache anberaumen würde, sondern wenn es die umfangreiche, mit Kosten verbundene Vorbereitung sowie den Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung (vor den geladenen Prozeßteilnehmern und den Zuhörern) nur dazu benutzen wollte, die Verweisung zu beschließen, obwohl dem Gericht die Notwendigkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht schon im Eröffnungsverfahren bekannt und es auch in der Lage war, dementsprechend im Eröffnungsverfahren zu handeln. Ergänzend sei bemerkt, daß die unteren Gerichte kein Strafverfahren vor dem Obersten Gericht eröffnen können und auch in der Hauptverhandlung keine Strafsache an das Oberste Gericht verweisen dürfen. Da das Oberste Gericht als Gericht erster und gleichzeitig letzter Instanz zur Verhandlung und Entscheidung nur solcher Strafsachen zuständig ist, in deinen der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt (vgl. § 55 Abs. 1 Ziff. 1 GVG), kann in Strafsachen, in denen vor dem Kreis- oder Bezirksgericht Anklage erhoben wurde, keine Zuständigkeit des Obersten Gerichts begründet werden. RUDOLF HERRMANN, wiss. Aspirant am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle II Die vorstehenden Bemerkungen Herrmanns zu dem Urteil des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts können nicht unwidersprochen bleiben. Die in ihnen enthaltene Kritik ist insofern berechtigt, als es der 3. Strafsenat unterlassen hat, sich im Urteil mit der im Artikel von Feiler (NJ 1954 S. 468) vertretenen abweichenden Auffassung auseinanderzusetzen. Sicher ist es nicht erforderlich, daß das Gericht das Urteil mit theoretischen Auseinandersetzungen belastet und in jedem Fall, in dem seine Ansicht von der in einem rechtswissenschaftlichen Artikel vertretenen abweicht, sich eingehend mit der von ihm abgelehnten Ansicht auseinandersetzt. Im vorliegenden Falle wäre dies jedoch geboten gewesen, weil es sich um den Artikel eines Mitarbeiters der Obersten Staatsanwaltschaft, also eines der drei Herausgeber der „Neuen Justiz“ handelte und die in ihm dargelegte Ansicht daher von den Lesern der „Neuen Justiz“ als geklärt angesehen werden konnte. Der 3. Strafsenat des Obersten Gerichts hätte berücksichtigen müssen, daß durch die von ihm vertretene, von Feiler abweichende Ansicht in der Praxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften Unsicherheit über die Frage entstehen konnte, wie in Fällen der Anklage vor einem unzuständigen Gericht zu verfahren ist. Sachlich ist jedoch die von Herrmann ausgesprochene Kritik nicht begründet. 1. Herrmann steht mit Feiler auf dem Standpunkt, daß eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt nur gemäß § 174 StPO erfolgen darf, also nur dann, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. Im Urteil des 3. Strafsenats ist jedoch nicht die Rückgabe gemäß § 174, sondern die gemäß § 172 Ziff. 2 StPO erwähnt. 444;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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