Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 443 (NJ DDR 1955, S. 443); John F. Dulles, beim Bundeskanzler unmittelbar voraus. Während des Prozesse steht dem Leiter der Regierungsvertretung ein amerikanischer Offizier, der sich hinter dem Pseudonym „Borkenau“ verbirgt, als ideologischer „Hauptberater“ zur Seite. Direkte Regieanweisung erhielten die Regierungsvertreter und das Gericht auch durch den als „geheim“ behandelten McCarran-Bericht, der ihnen vom USA-Senat in deutscher Sprache übersandt wurde. Es handelt sich hier um einen Bericht des „Ausschusses zur Bekämpfung umstürzlerischer Tätigkeit“ über die Durchführung des Verfahrens gegen die Kommunistische Partei der USA. Eine Gegenüberstellung des McCarran-Berichts mit dem Verbotsantrag der Bonner Regierung zeigt, daß die Regieanweisung voll beachtet wurde (siehe hierzu die vergleichende Übersicht auf S. 54 ff. des Weißbuchs). In diesem Zusammenhang ist eine Meldung des von den USA-Behörden herausgegebenen „Wiener Kurier“ vom 30. April 1955 interessant, die besagt, daß mit dem Verbotsprozeß gegen die KPD „ein Musterprozeß für viele Länder der freien Welt geführt wird". Das bestätigt, daß sich dieser Prozeß nicht allein gegen die KPD als die konsequente Vertreterin der nationalen Interessen unseres Volkes richtet, sondern wie auch die von Prozeßvertretern der Regierung aufgestellten Thesen gegen die Meinungsfreiheit, das Streikrecht und das Widerstandsrecht gegen verfassungswidrige Maßnahmen der Bundesregierung beweisen gegen alle demokratischen Organisationen Westdeutschlands und darüber hinaus gegen alle demokratischen Kräfte in den Ländern des Nordatlantikpaktes. Der Kampf gegen diesen rechtswidrigen, volksfeindlichen und friedensbedrohenden Verbotsprozeß ist daher Sache der gesamten deutschen und internationalen Öffentlichkeit. Das Weißbuch der KPD über die ersten sechs Monate des Verbotsprozesses vor dem Bundesverfassungsgericht wird dazu beitragen, die Wahrheit über den Prozeß zu verbreiten und die demokratischen Kräfte zu vereintem Protest aufzurufen. Leh. Aus der Praxis für die Praxis Richter nnd Staatsanwälte! In diesen Tagen hat die Ernte begonnen. Das bringt für Landarbeiter, Genossenschafts- und Einzelbauern hohe Anstrengungen mit sich. Die Justizorgane müssen alles daran setzen, um unsere Bauern mit ganzer Kraft zu unterstützen, die Ernte dieses Jahres verlustlos und planmäßig einzubringen. Das erfordert insbesondere: 1. Alle Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der verlustlosen Einbringung der Ernte stehen, sind mit größter Beschleunigung unter sorgfältigster Sachaufklärung durchzuführen. 2. Geeignete derartige Strafverfahren sind in der örtlichen Presse, in Dorf- und MTS-Zeitungen und in Justizaussprachen auszuwerten. Justizaussprachen auf dem Land sollen während der Erntezeit möglichst nur in Auswertung eines konkreten Prozesses, dessen Ausgang im Dorf interessiert, durchgeführt werden. 3. Richter und Staatsanwälte müssen bei jeder Gelegenheit die Bestimmungen über den Brandschutz, über die Bekämpfung der Viehseuchen und über die Pflichtablieferung popularisieren. Die Staatsanwälte haben insbesondere darauf zu achten, daß die staatlichen Organe für Erfassung und Aufkauf bei der Übernahme der Ernte die gesetzlichen Bestimmungen genau einhalten. Die Rechte der Bauern wahren bedeutet, ihre Bereitschaft zur Erfüllung des Ablieferungssolls und zur Lieferung für den freien Aufkauf erhöhen. Gegenüber Saboteuren an der Ablieferung darf es keine Nachsicht geben. 4. Die staatlichen Organe für Erfassung und Aufkauf können in leichten Fällen von nicht rechtzeitiger Ablieferung und Zuwiderhandlungen gegen die Aufkaufbestimmungen selbständig Ordnungsstrafbescheide erlassen. Es ist notwendig, daß insoweit eine Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen und den Abteilungen Erfassung und Aufkauf bei den Räten der Kreise besteht, deren Ziel eine richtige Abgrenzung zwischen krimineller Bestrafung und solcher durch die Verwaltung sowie eine einheitliche Strafpolitik sein muß. Den Abteilungen Erfassung und Aufkauf ist dabei durch die Justizorgane Rat und Hilfe zu gewähren. 5. In der gesamten Arbeit der Justizorgane z. B. bei Zeugenladungen, Rechtsauskünften usw. ist darauf zu achten, daß für die Landbevölkerung Wartezeiten vermieden werden. 6. Während der Erntezeit sind Bauern und Landarbeiter nicht als Schöffen einzusetzen. 7. Bei der Schöffenschulung ist auf die Erntearbeiten Rücksicht zu nehmen. Schöffen, die als Bauern und Landarbeiter tätig sind, sollen von der Teilnahme am Schulungsseminar befreit werden. Ihnen soll schon jetzt mitgeteilt werden, daß sie Gelegenheit erhalten, nach Einbringung der Ernte die versäumten Schulungsseminare nachzuholen. Alles für die Sicherung der Ernte! Dr. Hilde Benjamin Dr. Emst Melsheimer Minister der Justiz Generalstaatsanwalt Die Rückgabe der Strafsache an den Staatsanwalt wegen Unzuständigkeit des Gerichts i Das in NJ 1955 S. 191 veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Februar 1955 3 ZstV 4/55 stimmt nicht mit der von Feiler in NJ 1954 S. 468 vertretenen Auffassung über die Rückgabe der Sache im Strafverfahren überein. In den Gründen des genannten Urteils heißt es u. a.: „Das Kreisgericht hätte aus dem Sachverhalt ersehen müssen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Strafsache handelt, der ein Verkehrsunfall zugrunde liegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen vom 22. April 1954 (GBl. S. 461 ff.) sind hierfür die Verkehrsgerichte zuständig. Das Kreisgericht hätte daher das Verfahren nicht selbst eröffnen dürfen, sondern die Sache gemäß § 172 Ziff. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen, damit dieser die Anklage vor dem zuständigen Verkehrsgericht, dem Kreisgericht Ro. erheben konnte, bzw. in der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs. 1 StPO einen Verweisungsbeschluß erlassen müssen.“ Nach § 172 Ziff. 2 in Verbindung mit § 174 StPO ist eine Zurückweisung der Sache an den Staatsanwalt nur möglich, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. Die Unzuständigkeit des Gerichts begründet für sich allein weder die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt, noch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Wenn die vollständigen Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten rechtfertigen, ist das Gericht gemäß § 176 Abs 1 und § 177 Abs. 1 StPO verpflichtet, die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem zuständigen Gericht zu be- 445;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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