Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 435 (NJ DDR 1955, S. 435); der einen Seite sagt er: „Die Rechtskraft tritt bekanntlich erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein auf der anderen Seite vermag er keinerlei Erklärung dafür zu geben, auf welche Weise ein nach Fristablauf also gegen das bereits rechtskräftig gewordene Urteil eingelegtes Rechtsmittel den Hemmungseffekt zustande bringen sollte. Daß diese Konstruktion der wirklichen Rechtslage nicht entsprechen kann, ergibt übrigens schon die Erwägung, daß sich keine vernünftig begründete Grenze finden läßt, innerhalb derer das verspätet eingelegte Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft noch sollte hemmen können oder will Ranke sagen, daß auch dann, wenn etwa ein Angeklagter erst ein Jahr nach Ablauf der Notfrist Berufung einlegt, das Urteil erst mit dem diese Berufung verwerfenden Beschluß rechtskräftig werde? In Wirklichkeit hat im Falle der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels der Verwerfungsbeschluß mit der Rechtskraft der durch dieses Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung überhaupt nichts mehr zu tun, d. h. er führt sie weder mit Wirkung ex nunc, noch mit Wirkung ex tune herbei, sondern bezieht sich auf sie lediglich zu seiner Begründung; er könnte, was die Rechtskraft angeht, deren Wirkungen mit Fristablauf ipso iure eingetreten sind, ebenso gut weggedacht werden. Wenn das Gesetz den Erlaß dieses Beschlusses gleichwohl vorschreibt, so vor allem deshalb, weil schließlich auch das verspätet eingelegte Rechtsmittel eine wenn auch unzulässige Prozeßhandlung ist, auf die der Beschwerdeführer einen Bescheid erwarten kann und weil die Prozeßordnungen die dem Beschluß zugrunde liegende, durch das Gericht vorzunehmende sorgfältige Feststellung der Daten, aus denen die Verspätung hervorgeht, im Interesse der Gesetzlichkeit für erforderlich halten; wie wir oben (Fußnote 1) sahen, verfährt die ZPO in dieser Weise ja sogar auch dann, wenn die Berufung von vornherein unstatthaft und die Rechtskraft nicht erst mit Ablauf einer Notfrist, sondern schon mit Erlaß der ersten Entscheidung eingetreten war. In der Rechtskraft tritt die Autorität unseres Staates, die an den von ihm selbst durch seine Justizorgane erlassenen Urteilen, den „Gesetzen im Einzelfall“ nicht mehr rütteln lassen will, in Erscheinung; infolgedessen kann die Rechtskraft in den Ausnahmefällen, in denen noch höhere Interessen das erfordern, auch nur durch einen entsprechenden Staatsakt wieder beseitigt werden. Diese Ausnahmefälle sind: die Wiedereinsetzung, die Kassation und die Wiederaufnahme. Daß aber eine bereits zur Tatsache gewordene Rechtskraft durch Prozeßhandlung eines Bürgers wieder aufgehoben werden könnte und darauf laufen Rankes Darlegungen wider seinen Willen hinaus das ist nicht denkbar. Für den Fall der Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis ist also der Darstellung von Peter beizupflichten, wonach die Rechtskraft mit Ablauf der Berufungsfrist eintritt und mit diesem Zeitpunkt zu bescheinigen ist. Daran ändert sich natürlich auch nichts, wenn die Berufung nicht nur wegen Fristversäumnis, sondern gleichzeitig auch wegen Formmangels als unzulässig verworfen worden ist. 4. Dagegen ist die Auffassung von Peter abzulehnen und der von Ranke zuzustimmen für den Fall, daß die Berufung ausschließlich wegen Formmangels als unzulässig verworfen wird. Hier ist zunächst festzustellen, daß den für die Berufung maßgebenden Formvorschriften andere gesetzgeberische Motive zugrunde liegen als den Bestimmungen über die Berufungsfristen. Dabei sind wieder die Vorschriften über die Form der Berufungsschrift die Formvorschriften im engeren Sinne und über deren Inhalt zu unterscheiden. Jene Bestimmungen (schriftliche Berufungseinlegung durch einen Rechtsanwalt 8 281 StPO, § 518 ZPO in Verb, mit § 11 Abs. 1 AnglVO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle § 281 StPO) sollen einerseits gewährleisten, daß der Angeklagte bzw. Berufungskläger vor der Einlegung des Rechtsmittels eine sachverständige Beratung über die Aussichten der Berufung empfängt und damit einer Überschwemmung der Berufungsgerichte mit sinnlosen Rechtsmitteln vorbeugein; andererseits sollen sie im Interesse der Partei die Einhaltung der Bestimmungen über die Berufungsfrist und über den Inhalt der Berufungsschrift sicherstellen. Diese (Bezeichnung des angefochtenen Urteils und in Zivilsachen Berufungsantrag, Begründung und ggf.- Begrenzung der Berufung, §§ 281, 283 StPO, § 518 ZPO) dienen in erster Linie der Konzentration des Verfahrens, aber in einem anderen Sinne, als wir es oben bei der Analyse der Bedeutung der Rechtsmittelfristen feststellten. Dort handelte es sich darum, im Interesse des mit der Staatsautorität verknüpften Instituts der Rechtskraft die Periode der Ungewißheit über die Inanspruchnahme der Möglichkeit einer Urteilsüberprüfung fest zu begrenzen; hier handelt es sich darum, in der darauf folgenden Periode, in der diese Ungewißheit bereits beseitigt ist, das Verfahren konzentriert zu gestalten. Diese Zwecksetzung der verschiedenen Formvorschriften muß im Auge behalten werden, wenn zu entscheiden ist, ob sich nach der Meinung des Gesetzes auch bei der Verwerfung einer Berufung wegen Formmangels der Eintritt der Rechtskraft mit Ablauf der Notfrist vollzieht wie bei der Verwerfung wegen Fristversäumnis, oder ob in diesem Falle erst der Verwerfungsbeschluß die Rechtskraft herbeiführt. Der Wortlaut, um das vorweg zu nehmen, spricht eindeutig gegen Peter, der die erstere Auffassung vertritt. Weder § 282 StPO noch § 705 ZPO sagen ein Wort davon, daß der Hemmungseffekt bei dem mit einem Formfehler behafteten Rechtsmittel nicht eintrete; ausdrücklich wird die Hemmung des Rechtskrafteintritts lediglich von der fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels abhängig gemacht oder umgekehrt: auch ein der gesetzlichen Form ermangelndes Rechtsmittel vermag die Rechtskraft aufzuhalten, sofern es nur rechtzeitig eingelegt ist. Die Erklärung Peters, das Gesetz habe in § 282 StPO bzw. § 705 ZPO stillschweigend nur eine formgültige Berufung im Auge, ist willkürlich und widerspricht dem Umstande, das beide Bestimmungen das Erfordernis der Rechtzeitigkeit ausdrücklich anführen: wenn es selbstverständlich wäre, daß die Hemmung der Rechtskraft nur von einem Rechtsmittel hervorgerufen wird, das allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, dann hätte ja auch das Erfordernis der Rechtzeitigkeit nicht erwähnt zu werden brauchen; dann hätte es genügt, zu sagen: „Durch die Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt.“ Immerhin kann natürlich die Lösung nicht ausschließlich aus dem Wortlaut beider Gesetze entnommen werden, da er die Frage, ob die zwar frist-, aber nicht formgerechte Berufung die Rechtskraft hemmt, ja nicht ausdrücklich beantwortet, ihre obige Bejahung also aus seinem Schweigen in Verbindung mit einem Umkehrschluß entnommen wird. Vielmehr muß weiter untersucht werden, ob die unterschiedliche Behandlung beider Fälle auch innerlich gerechtfertigt ist und der Zweckbestimmung der Frist- bzw. Formvoraussetzungen und den darin verkörperten Prozeßprinzipien entspricht. Das ist zu bejahen. Eine mechanische Gleichsetzung beider Fälle übersieht ihren inneren, sich aus ihrem Wesen ergebenden Unterschied. Ob eine bestimmte Frist eingehalten worden ist oder nicht, kann objektiv nie-niemals zweifelhaft sein in unserem Falle ergibt es sich zwangsläufig aus dem Vergleich des Datums der Urteilsverkündung bzw. -Zustellung mit dem des Eingangs der Berufungsschrift beim zuständigen Gericht. Anders bei der Frage der Formgerechtheit: hier ist es bekanntlich oft genug zweifelhaft, ob die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind oder nicht. Von den zahlreichen Problemen, die insoweit die Gerichte heute wie früher beschäftigten, sei nur erinnert an die Fragen, ob die Berufungsbegründung mit der Berufungsschrift verbunden sein müsse oder nachgereicht werden könne, letzterenfalls ob innerhalb oder nach Ablauf der Frist; welchen Inhalt die Berufungsbegründung haben müsse, z. B. ob Stellung eines Antrages oder eine formularmäßige Begründung genüge; ob telegrafische Berufungseinlegung die vorgeschriebene Schriftform ersetze; ob die vom Justitiar einer Konsumgenossenschaft Unterzeichnete Berufungsschrift in einem Zivilprozeß den Formerfordernissen des § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AnglVO entspreche und so fort. Daraus aber ergibt sich, daß der Beschluß, der eine Berufung wegen Formmangels verwirft, seinem Wesen nach einem Beschluß, der sie wegen offensichtlicher Unbegründetheit verwirft und sogar einem Urteil, das eine ordnungsmäßige Berufung aus sachlichen Gründen zurückweist, potentiell viel näher steht als dem eine Berufung wegen Verspätung verwerfenden Beschluß, insofern sein Erlaß in zahlreichen Fällen eine echte judizielle Tätigkeit erfordert. Erst die richterliche Ent- 455;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 435 (NJ DDR 1955, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 435 (NJ DDR 1955, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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