Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 431 (NJ DDR 1955, S. 431); Im § 4 der VO kommt zum Ausdruck, daß auch Rentner und Studenten ihren Unterhalts- oder Mietverpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachkommen müssen. Um sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner eine gerechte Entscheidung zu fällen, ist hier eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht vorgeschrieben. Im allgemeinen werden die bedingt pfändbaren Einkünfte, die nur für bestimmte Forderungen herangezogen werden können, keiner Pfändung unterliegen, da sie meistens nicht weit über die pfändungsfreien Mindestbeträge hinausgehen werden. Jedoch ist die Pfändung für laufende Unterhalts- und Mietforderungen durchaus in voller Höhe nach § 6 der VO möglich. Die Pfändung der bedingt pfändbaren Einkünfte kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zulassen, wenn der Schuldner kein sonstiges Vermögen besitzt und der Gläubiger auf die Zahlung angewiesen ist. Damit das Vollstreckungsgericht in diesen Fällen die Lage richtig beurteilen kann, soll es vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören (§ 14). Dabei soll es nicht versäumen, auf den Schuldner dahin einzuwirken, daß er seine Schulden freiwillig begleicht. Das zweite Prinzip tritt besonders bei der Behandlung der unpfändbaren Einkünfte (§ 3) in Erscheinung, daß nämlich die Steigerung der Arbeitsproduktivität und der materielle Anreiz nicht durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung beeinträchtigt werden dürfen. Daher sind Preise und Prämien, die in Verbindung mit staatlichen Ehrungen oder bei Auszeichnungen durch gesellschaftliche Organisationen gezahlt werden, nicht pfändbar. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Werktätigen sind auch Prämien, die einmalig aus Anlaß besonderer Leistungen gewährt werden, unpfändbar. Hierunter fallen z. B. Prämien, die nach Abschluß eines Wettbewerbes, anläßlich des 13. Oktober oder des 1. Mai gezahlt werden. Nicht unter die einmaligen Prämien fallen die sog. Quartalsprämien. Außerdem unterliegen nicht der Lohnpfändung die Bezüge, die dem Arbeiter für besonders schwere individuelle Arbeitsleistungen gezahlt werden. Diese Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit sollen nur ihm persönlich zur Verfügung stehen. Zur Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen wird Arbeitern und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben nach ununterbrochener 20jähriger Beschäftigungsdauer gemäß der Anordnung vom 9. März 1954 (GBl. S. 301) eine Zusatzrente gewährt. Diese finanzielle Anerkennung für die langjährige Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb kann nicht gepfändet werden, wie dies bereits im § 9 der Anordnung vom 9. März 1954 bestimmt ist. Diese Beachtung des Leistungsprinzips und die Sicherung des materiellen Anreizes für die Steigerung der Arbeitsproduktivität wird aber auch dadurch gewährleistet, daß die Verordnung die Hälfte des über den Mindestbetrag hinausgehenden Lohns für unpfändbar erklärt. Das betrifft alle Pfändungen, für die Pfändungsschutz überhaupt gewährt wird, also nicht Pfändungen wegen Unterhalts- und Mietforderungen. Keine besonderen Bestimmungen sind für Leistungs- lohn, Leistungsstufen und Aufwandsentschädigungen enthalten, die darum zusammen mit dem Grundlohn als einheitliches Arbeitseinkommen anzusehen sind. III Neben diesen Hauptfragen des neuen Lohnpfändungsrechts bedürfen noch verschiedene einzelne Bestimmungen der Erläuterung. Im § 2 der VO wird das Nettoprinzip festgelegt, das gleichzeitig eine Berechnungsanweisung für diejenigen Sachbearbeiter in Betrieben oder Verwaltungen ist, die mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen beschäftigt sind. Um das Nettoeinkommen zu berechnen, sind einige Beträge von den Bruttoarbeitseinkünften abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Nettoeinkommen im Sinne der Verordnung nicht immer mit dem Betrag übereinstimmen muß, den der Werktätige als Nettoverdienst ausgezahlt erhält. Zur Errechnung des Nettoeinkommens werden von den Bruttoarbeitseinkünften zuerst die gesetzlichen Abgaben, wie die Lohnsteuer und die Bei- träge der Sozialpflichtversicherung, in Abzug gebracht. Ferner können die notwendigen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle abgezogen werden. Diese Regelung wurde getroffen, um dem Werktätigen, der nicht in der Nähe seiner Arbeitsstelle wohnt, jederzeit die Möglichkeit zu geben, auch bei Einleitung von Pfändungsmaßnahmen seinen Verpflichtungen aus einem Arbeitsrechtsverhältnis nachzukommen. Es können hier aber nur die notwendigen Fahrtkosten Berücksichtigung finden, d. h. die Fahrtkosten für den kürzesten Weg vom Wohn- zum Arbeitsort. Ist ein Werktätiger nicht in der Nähe seines ständigen Wohnortes tätig und fährt er dann z. B. zum Wochenende von seinem Arbeitsort aus zum ständigen Wohnort, so sind diese Fahrtkosten nicht als notwendige Fahrtkosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 der VO zu betrachten. Weiterhin können von den Bruttoarbeitseinkünften die unpfändbaren Einkünfte (§ 3 der VO) abgezogen werden, soweit sie zusammen mit dem Lohn gezahlt werden. Es wird sich hier im wesentlichen um Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen handeln. Vom Nettoeinkommen im Sinne der Verordnung wird dem Schuldner im allgemeinen ein fester Mindestbetrag von 150 DM gewährt (§ 5 der VO). Im Vergleich zur alten Lohnpfändungsverordnung ist dieser um 20 DM erhöht worden, obwohl in der Deutschen Demokratischen Republik der Nominal- und Reallohn gestiegen ist. Dieser Mindestbetrag von 150 DM erhöht sich um 50 DM für den Ehegatten und, wenn der Schuldner gegenüber weiteren Personen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt, um je weitere 50 DM. Eine solche Erhöhung des Mindestbetrages kommt natürlich nicht in Betracht, wenn ein Unterhaltsberechtigter selbst die Zwangsvollstreckung betreibt. Der über diesen Mindestbetrag hinausgehende Teil des Nettoeinkommens ist dann zu 50% dieses Betrages unpfändbar. Das bisherige Recht gewährte außer bei Unterhaltungsansprüchen einen Mindestbetrag von 130 DM und einen weiteren Betrag, dessen Berechnung den Werktätigen erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Der über den Mindestbetrag von 130 DM hinausgehende Teil war nämlich zu drei Zehnteln unpfändbar und erhöhte sich für jeden Unterhaltsberechtigten um ein weiteres Zehntel, das mindestens 15 DM und höchstens 50 DM monatlich betragen durfte. Außerdem gab es noch weitere komplizierte Berechnungsklauseln. Demgegenüber ist die neue Verordnung klar und verständlich für jeden Werktätigen, der sich genau ausrechnen kann, was ihm im Falle einer Pfändung von seinem Arbeitslohn verbleibt. Nach den vorliegenden statistischen Zahlen betrug der Durchschnittsverdienst eines Arbeiters in der volkseigenen Industrie im Jahre 1953 monatlich 339 DM. Wenn bei einem ledigen Arbeiter mit diesem Verdienst nach den Vorschriften der Verordnung eine allgemeine Lohnpfändung durchgeführt wird, so verbleibt ihm nicht nur der Mindestbetrag von 150 DM, sondern ein Betrag von 214,75 DM: brutto 339, DM abzüglich Lohnsteuer . 25,60 DM abzüglich SVK-Beitrag . 33,90 DM netto 279,50 DM, davon 150, DM frei und der überschießende Teil zu 50% 64,75 DM 214,75 DM Somit sind pfändbar 64,75 DM Dazu noch zwei Beispiele in der Gegenüberstellung zum bisherigen Recht: a) Der Schuldner ist verheiratet, hat zwei Kinder unter 18 Jahren und einen Bruttoverdienst von 1200 DM. Nach Abzug der Lohnsteuer (204,80 DM) und des SVK-Beitrages (60 DM) verbleibt ein Nettoeinkommen von 935,20 DM. Davon sind pfändbar: 317,60 DM gegenüber bisher 414 DM. Es verbleiben dem Schuldner jetzt 617,60, früher 521,20 DM. b) Der Schuldner ist ledig und hat einen Bruttoverdienst von 200 DM. Nach Abzug der Lohnsteuer (3 DM) und des SVK-Beitrages (20 DM) verbleibt ein Nettoein- 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 431 (NJ DDR 1955, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 431 (NJ DDR 1955, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Abschnitt Absatz Seite Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien Besuchsverkehr, Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter Aufenthalt im Freien Überwachung des Besuchsverkehrs Postkontrolle Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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