Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 430 (NJ DDR 1955, S. 430); tionen in der Presse und bei den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte wurde die bisherige Regelung kritisiert. Und schließlich hat mit dem Artikel „Lohnpfändungsschutz eine Frage der Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften“ von A r t z t') auch das Ministerium der Justiz bereits im Jahre 1953 eine kritische Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Regelung der Lohnpfändung eingeleitet. Hier wird ausführlich die Geschichte des Lohnpfändungsschutzes im Zusammenhang mit den jeweiligen ökonomischen Verhältnissen behandelt und auf die Prinzipien hingewiesen, von denen eine künftige Neuregelung der Lohnpfändung ausgehen muß. Schließlich ist auch die Rechtsprechung dazu übergegangen, solche Entscheidungen zu treffen, denen einige prinzipielle Erwägungen auf dem Gebiete der Lohnpfändung in unserer Republik zugrunde gelegt wurden. Z. B. hat das ehemalige Amtsgericht Bischofswerda schon in seinem Beschluß vom 20. November 19481 2) zum Ausdruck gebracht, daß der Leistungslohn, der bei Erlaß der Lohnpfändungsverordnung von 1940 noch nicht bekannt war, einen besonderen Pfändungsschutz genießen muß. Trotzdem bildeten solche Entscheidungen noch nicht die Regel, und es bestand im allgemeinen auch keine Klarheit darüber, nach welchen neuen Grundsätzen bei der Lohnpfändung zu verfahren ist. Hinzu kommt, daß auch für die Regelung''der Lohnpfändung in vollem Umfange das gilt, was der Minister der Justiz im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines neuen Familiengesetzbuchs zum Ausdruck gebracht hat, daß nämlich erst das formulierte Gesetz die wichtigste Grundlage für die konsequente Erziehung aller Staatsbürger gibt und wesentlich zur Entwicklung des neuen gesellschaftlichen Bewußtseins beiträgt3). Wenn sich auch die Vorbereitung der neuen gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet der Lohnpfändung über längere Zeit erstreckte, so ist doch der gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgte Erlaß im Zusammenhang mit der Forderung Walter Ulbrichts auf dem 24. Plenum des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zu sehen, nach der viele Rechtsgebiete unserer Deutschen Demokratischen Republik der Überprüfung bedürfen, inwieweit auf ihnen der neue Inhalt unseres Rechts seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei führte Walter Ulbricht u. a. aus: „Die Umwälzung ist bei uns längst soweit gediehen, daß auf ihren Grundlagen unser neues Recht weiter gefestigt werden muß. Wir sind in dem Ausbau unseres Rechts etwas zurückgeblieben. Es konnte daher seine große schöpferische Rolle, Hebel zur Durchsetzung und Festigung unserer ökonomischen Entwicklung, der Sicherung der Lebensgrundlagen und der Rechte der Bürger zu sein, nicht immer voll erfüllen“4). II Die neue Verordnung regelt zunächst, welche Einkünfte der Arbeiter, der Angestellten und der Intelligenz der Lohnpfändung unterliegen und in welchem Umfange, d. h. bis zu welcher Höhe, Löhne und Gehälter im einzelnen für die Realisierung vollstreckbarer Titel herangezogen werden können. Für die Arbeiter, Angestellten und die Intelligenz sind es die Einkünfte, die der Lohnsteuer unterliegen. Die Verordnung berücksichtigt aber auch solche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 15), die durch Gesetze unserer Republik steuerrechtlich begünstigt sind. Das ist z. B. bei freier schriftstellerischer Tätigkeit aller Art, bei künstlerischer Tätigkeit und bei Ärzten sowie anderen Berufen der Fall, deren steuerliche Begünstigung in der Verordnung vom 22. Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. S. 1413) in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Oktober 1953 zur Änderung der Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. S. 1031) geregelt ist. Außerdem gibt es noch Einkünfte, die zwar nicht Lohn sind, aber mit den Arbeitseinkünften zusammen gezahlt werden oder in einer gewissen Verbindung mit ihnen stehen. Sie sind in den §§ 3 und 4 in der 1) NJ 1953 S. 196 ft. 2) NJ 1948 S. 277. s) vgl. Benjamin, „Familie und Familienrecht in der Deutschen Demokratischen Republik“, in Einheit 1955 S. 450. 4) vgl. Walter Ulbricht, Die Warschauer Konferenz und die neuen Aufgaben ln Deutschland, Dietz Verlag, Berlin 1955, S. 100. Weise behandelt, daß die Pfändbarkeit entweder ausgeschlossen (§ 3) oder nur in begrenztem Umfang möglich ist (§ 4). Die Verordnung geht davon aus, daß die Pfändung allgemein nach solchen Prinzipien durchgeführt wird, die einerseits die Durchsetzung der staatlichen Entscheidungen im Einzelfall (insbesondere also der gerichtlichen Entscheidungen) sichern und andererseits das Wirken der ökonomischen Gesetze nicht hemmen. Deshalb liegen der Verordnung vor allem folgende Prinzipien zugrunde: 1. die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung jedes Bürgers zur Befriedigung seiner Gläubiger ist eine Seite der demokratischen Gesetzlichkeit; 2. die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Auswirkung des Leistungsprinzips dürfen durch die Lohnpfändung nicht gefährdet bzw. unwirksam gemacht werden. Dem ersten Prinzip liegt die Forderung zugrunde, die jeden Bürger unserer Republik in seinem persönlichen und moralischen Verhalten angeht, nämlich seine gesetzlichen Verpflichtungen unbedingt einzuhalten und darüber hinaus nur solche vertraglichen Verpflichtungen einzugehen, die er auch erfüllen kann. Diese Forderung kommt besonders anschaulich im § 6 der VO zum Ausdruck. Der laufende monatliche Unterhaltsbetrag sowie der Betrag der monatlichen Mietzinsforderung für den Wohnraum des Schuldners sind in voller Höhe pfändbar. In Unterhaltsprozessen wird von den Gerichten die wirtschaftliche Lage der Beteiligten eingehend geprüft. Ist der Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verurteilt worden, dann soll nicht durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Durchsetzung dieser gerichtlichen Entscheidung illusorisch gemacht werden. Soweit in früheren Entscheidungen über die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht immer richtig berücksichtigt worden sind vor allem auch in alten Entscheidungen bis zum Jahre 1945 , kann die Versagung des Pfändungsschutzes zu ungerechten Härten führen. Deshalb ist festgelegt worden, daß mit der Vollstreckung von Unterhaltsbeträgen in voller Höhe nach § 6 der VO erst begonnen werden kann, wenn Urteile vorliegen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gefällt worden sind. Für die Vollstreckung der vor Inkrafttreten der Verordnung ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge sind die §§ 2 bis 5 der VO anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 12 der VO kann jedoch auch in solchen Fällen von den Pfändungsgrei-izen abgewichen werden. In diesem Zusammenhang muß noch einmal auf die besondere Pflicht hingewiesen werden, die die Gerichte bei der Festsetzung eines Unterhaltsbetrages haben: gewissenhaft in jedem Falle die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien in Unterhaltssachen zu prüfen und sich endgültig von der Anwendung irgendwelcher Schlüssel zu trennen. Ähnlich wie bei Unterhaltsforderungen sind auch bei Mietforderungen strenge Maßstäbe an die Zahlungsdisziplin der Schuldner anzulegen. Wenn es sich hier auch nicht um gesetzliche Zahlungspflichten, sondern um vertragliche handelt, so muß man doch davon ausgehen, daß solche Verträge nur im Rahmen der wirtschaftlichen Lage eingegangen werden können. Die sich aus dem Mietvertrag ergebene Pflicht zur Zahlung des Mietzinses ist deshalb eine Verpflichtung, der jeder Mieter unbedingt nachkommen muß. Dabei kann es sich sowohl um volkseigene als auch um private Forderungen handeln, durch die der Vermieter in die Lage versetzt wird, auch seinerseits seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Das wirkt sich letztlich zum Wohle der Mieter aus, weil dann dem Vermieter auch die Beträge für notwendige Reparaturen des Wohnraums zur Verfügung stehen. Dies ist um so wichtiger, wenn der Vermieter ein Rechtsträger von Volkseigentum, also eine volkseigene Wohnungsverwaltung ist, deren Mieteinnahmen einen Teil ihres Finanzplanes darstellen. Die Mietrüdestände dagegen sind wie sonstige Forderungen zu behandeln, 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 430 (NJ DDR 1955, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 430 (NJ DDR 1955, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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