Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 413 (NJ DDR 1955, S. 413); erhielt Benkowitz von der „KgU“ Hetzbriefmarken, die auf den Putschversuch des 17. Juni 1953 Bezug hatten und gefälschte FDGB-Marken. Von den FDGB-Marken verwendete er selbst einige, um seinen Beitragsrückstand auszugleichen. Im Auftrag der „KgU“ versandte der Angeklagte Benkowitz Drohbriefe an fortschrittliche Funktionäre. Als ihm ein Telegramm zuging, das die Agentin Hartung zur Republikflucht aufforderte, übermittelte er ihr diese Warnung. Entsprechend den allgemeinen Zielen der „KgU“ wurden dem Angeklagten Benkowitz auch Sabotage-und Diversionsaufträge großen Ausmaßes erteilt. Schon im Jahre 1950 erhielt Benkowitz den Auftrag, die Saaletalsperre zu fotografieren und die Fotografien an die „KgU“ zu liefern. Diesen Auftrag führte der Angeklagte gemeinsam mit der flüchtig gewordenen Agentin Hartung aus, obwohl ihm bereits damals genauestens bekannt war, wofür derartige Fotografien benötigt wurden. Von Oktober 1950 an erhielt der Angeklagte Benkowitz den Auftrag, genaue Erkundungen über Verkehrsknotenpunkte, insbesondere über Straßen- und Eisenbahnbrücken im Raum von Weimar durchzuführen. Dabei wurde ihm ausdrücklich erklärt, daß die Erkundungen notwendig seien, um im Ernstfall, d. h. im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der Deutschen Demokratischen Republik diese Brücken zu sprengen. Bis zum Sommer 1952 lieferte der Angeklagte genaue Beschreibungen von folgenden Brücken: 1. Sechsbogenbrücke in Weimar, 2. Eisenbahnunterführung Jenaer Straße in Weimar, 3. Eisenbahnüberführung in der Tiefurter Allee in Weimar, 4. Eisenbahnunterführung in der Dürrenbacher Hütte und 5. die Kegelbrücke in der Nähe des Schlosses Weimar. Dabei gab der Angeklagte Benkowitz genau die Punkte an, an denen am günstigsten und unauffälligsten Sprengladungen angebracht werden konnten. Bei der „KgU“ wurden die von dem Angeklagten gemachten Angaben in Stadtpläne von Weimar eingetragen und die von ihm bezeichneten Stellen besonders gekennzeichnet. Charakteristisch ist, daß der Angeklagte Vorkehrungen dafür treffen sollte, daß die Sprengung der Sechsbogenbrücke in einem Augenblick erfolgen sollte, in dem sie von einem Zug befahren wurde. Außerdem erkundete der Angeklagte einen Hochspannungsmast in der Umgebung von Weimar, der ebenfalls für eine Sprengung im E.-Fall vorgesehen war und durch dessen Sprengung große Teile Thüringens von der Stromversorgung abgeschnitten werden sollten. Um diesen Erfolg noch nachhaltiger zu gestalten, sollte auch das Elektrizitätswerk in Weimar durch Inbrandsetzung der Kohlenvorräte völlig außer Betrieb gesetzt werden. Weiter erhielt der Angeklagte den Auftrag, Punkte an den Eisenbahnstrecken zu ermitteln, von welchen aus Brandsätze auf fahrende Kohlenzüge geworfen werden konnten, um diese Züge zu vernichten. Der Angeklagte erklärte sich auch mit der Durchführung dieser Aufträge einverstanden und besprach sie eingehend mit dem Angeklagte Kogel. Nachdem Benkowitz hiervon der „KgU“ Mitteilung gemacht hatte, bekam er den Auftrag, für eine Unterbringungsmöglichkeit des Sprengstoffes und der Brandsätze zu sorgen und Quartier für das Sprengkommando zu beschaffen, das von der „KgU“ zur Durchführung dieser Aufgabe zur gegebenen Zeit nach Weimar entsandt werden würde. Gleichzeitig wurde ihm der Auftrag erteilt, das Sprengkommando an die von ihm ausgemachten Punkte zu führen. Auch diesen Auftrag erörterte Benkowitz mit dem Angeklagten Kogel, der den Vorschlag machte, das Sprengmaterial in seiner Wohnung zu lagern und das Sprengkommando unterzubringen. Beide Angeklagten waren auch bereit, das Sprengkommando an die zu sprengenden Objekte zu führen. Nachdem der Angeklagte dies der „KgU“ mitgeteilt hatte, wurde ihm erklärt, daß die Vorbereitungen insoweit abgeschlossen seien und er Nachricht erhalten würde, sobald diese Aktion durchgeführt werden sollte. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Sprengmaterial und Brandsätze erhielt der Angeklagte vorerst noch nicht. Dagegen erhielt er eine Stinkbombe, die zur Störung von Versammlungen eingesetzt werden sollte. Diese Stinkbombe kam nicht zur Anwendung. Der Angeklagte, der sie zeitweise bei Kogel gelagert hatte, warf sie Anfang des Jahres *955, als er sich mit dem Gedanken trug, republikflüchtig zu werden, in den Deinhardt-Teich bei Weimar. Um diese Zeit warf er auch eine Pistole mit 16 Schuß Munition, die er von dem republikflüchtig gewordenen Agenten Jäger erhalten hatte, in die Ilm. Diese Pistole hatte der Angeklage seit Juni 1952 bei sich aufbewahrt. Ihm war von der „KgU“ bedeutet worden, er solle sie benutzen, falls er verhaftet werden sollte. Benkowitz erklärte dem Kogel gegenüber, er würde damit auf die Angehörigen der Sicherheitsorgane der Deutschen Demokratischen Republik schießen und die letzte Kugel für sich selbst verwenden. Dem Angeklagten Benkowitz war von der „KgU“ gesagt worden, daß er, falls die Gefahr seiner Entdeckung bestünde, durch einen Brief oder ein Telegramm gewarnt werden würde. Wenn es ihm gelungen wäre, sich daraufhin nach Westberlin zu begeben, sollte er sich mit einem sogenannten Agentenschlüssel ausweisen. Dieser „Agentenschlüssel“ bestand aus einem durchgerissenen Stück orangefarbiger Pappe, deren einen Teil der Angeklagte hatte, deren anderer bei dar „KgU“ verblieb. Derartige Agentenschlüssel erhielt der Angeklagte auch für die anderen Angehörigen seiner Gruppe, insbesondere für den Angeklagten Kogel, der diesen Schlüssel ebenfalls bei sich aufbewahrte. Als der Angeklagte Schuster nach seiner Umsiedlung aus der CSR wieder bei der Reichsbahn tätig wurde, mußte er einen Personalfragebogen ausfüllen. Er hatte Befürchtungen, wegen seiner kurzfristigen Zugehörigkeit zur Waffen-SS Nachteile zu haben. Infolgedessen befragte er den in der Lohnabrechnung beschäftigten Reichsbahnangestellten Stein, ob es erforderlich sei, diese Zugehörigkeit zur SS anzugeben. Stein riet ihm davon ab, indem er erklärte, daß Schuster möglicherweise Nachteile hierdurch erleiden könnte. Im Jahre 1951 erhielt er einen Drohbrief von der „KgU“, in welchem er aufgefordert wurde, diese Organisation in Westberlin aufzusuchen, da er sonst Schwierigkeiten haben könnte. Der Angeklagte hatte wegen des Verschweigens seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS ein schlechtes Gewissen und leistete dieser Aufforderung Folge. Bei der „KgU“ wurde ihm bedeutet, daß er damit rechnen müsse, von der Reichsbahn entlassen zu werden, wenn dort bekannt würde, daß er seine Zugehörigkeit zur Waffen-SS verschwiegen habe. Für den Fall, daß er sich der „KgU“ gefügig erweisen würde, werde man von einer Anzeige bei der Reichsbahn absehen, andernfalls würde seine Vorgesetzte Dienststelle hiervon unterrichtet werden. Daraufhin erklärte sich der Angeklagte bereit, für die „KgU“ tätig zu werden. Er erhielt den Auftrag, ein Paket Flugblätter in die Deutsche Demokratische Republik mitzunehmen und dort zu verteilen. Dabei wurde ihm gesagt, daß er von einem Vertrauensmann beobachtet werden würde, der nach seiner Rückkehr mit ihm in Verbindung treten würde. Nach der Rückkehr Schusters wurde er von Stein angesprochen, der sich ihm als „KgU“-Agent zu erkennen gab und ihm erklärte, daß er seine Anwerbung durch die „KgU“ veranlaßt hatte. Gemeinsam mit Stein verteilte der Angeklagte die ihm übergebenen Flugblätter. Gleichzeitig hatte er den Auftrag erhalten, Berichte über die Stimmung der Bevölkerung und die Ernährungslage sowie Nachrichten über verhaftete Personen zu sammeln und das Ergebnis seiner Nachforschungen mitzuteilen. Auch diesen Auftrag führte der Angeklagte gemeinsam mit Stein aus. Stein hatte ihm erklärt, sie sollten beide eine Gruppe bilden, deren Leitung zunächst Stein übertragen war. In der Folge berichteten die Angeklagten Schuster und Stein abwechselnd bei der „KgU“ in Westberlin. Bei einem weiteren Besuch des Angeklagten wurden ihm erneut Flugblätter zur Verteilung übergeben. Er nahm diese auch an sich und versteckte sie in dem Abort eines Eisenbahnwagens, wo sie- von der Transportpolizei entdeckt wurden, so daß der Angeklagte sie nicht verteilen konnte. Im April oder Mai 1952 kehrte Stein aus Westberlin mit dem Auftrag zurück, daß künftig der Angeklagte Schuster die Leitung der Gruppe 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 413 (NJ DDR 1955, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 413 (NJ DDR 1955, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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