Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 41 (NJ DDR 1955, S. 41); nestien* und im übrigen durch die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung Rechnung getragen. Die Fälle, mit denen wir es hier zu tun haben, müssen vielmehr dadurch gekennzeichnet sein, daß zwischen den Veränderungen der gesellschaftlichen Lage einerseits und dem Wegfall der Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmter Handlungen und der Notwendigkeit ihier Bestrafung andererseits immer ein ganz konkreter Zusammenhang bestehen muß. So sind z. B. faschistische Kriegsverbrechen, ferner Anschläge auf die Arbeiterund Bauernmacht und ihre ökonomischen Grundlagen wie Mord- und Boykotthetze, Terrorismus, Spionage, Sabotage und Diversion, wie sie im Laufe der Zeit auch ihre Erscheinungsformen geändert haben mögen, trotz der ständig wachsenden Kraft und Stärke unserer Arbeiter- und Bauernmacht nach wie vor für den Bestand und die Entwicklung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung und die Lebensinteressen jedes einzelnen Bürgers besonders gefährliche Handlungen. Diese sind sofern sich Bewußtsein und Verhalten des Täters nicht grundlegend gewandelt haben grundsätzlich mit der ganzen Härte des Gesetzes zu bestrafen, auch wenn sie längere Zeit zurückliegen und u. U. in Formen begangen wurden, die heute gar nicht mehr möglich sind. Dies wird richtig von dem Urteil des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1953s) zum Ausdruck gebracht, das davon ausgeht, daß die Gefährlichkeit von Kriegsverbrechen auch unter den Bedingungen der wachsenden Macht der Friedenskräfte nicht geringer geworden ist urrd Nachsicht gegenüber Kriegsverbrechern eine Ermunterung und Stärkung der Kriegsbrandstifter bedeutet. Es ist also notwendig, zu prüfen, inwieweit die gesellschaftlichen 8) NJ 1953 S. 142 mit Anmerkung von Ziegler. Veränderungen seit der Zeit der Verbrechensbegehung geeignet sind, Handlungen von der Art des begangenen Verbrechens ihren gesellschaftsgefährlichen Charakter zu nehmen, und diesen konkreten Zusammenhang zwischen bestimmten gesellschaftlichen Veränderungen und dem Wegfall der Gesellschaftsgefährlichkeit bestimmter Handlungen auf Grund von Tatsachen exakt festzustellen. Schließlich muß beachtet werden, daß in den hier behandelten Fällen die Notwendigkeit der Bestrafung zwar hauptsächlich auf Grund eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen nachträglich entfällt, jedoch das Verhalten des Täters nach der Tat trotzdem nicht ohne jeden Einfluß hierauf ist. Wenn auch hier nicht gefordert wird, daß der Täter besondere Leistungen als Wiedergutmachung seines Verbrechens vollbracht hat, so ist aber doch grundsätzlich zu fordern, daß er sich nach der Begehung seines Verbrechens rechtmäßig verhalten und in seinem späteren Handeln die demokratische Gesetzlichkeit respektiert hat. Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, daß bei Verbrechern, deren vor Jahren begangene Wirtschaftsverbrechen," Diebstähle oder ähnlichen Verbrechen nur der Anfang oder ein Kettenglied einer ganzen Serie von Verbrechen bildeten, die sich bis in die jüngste Zeit fortgesetzt hat, nach wie vor die Notwendigkeit der Bestrafung auch dieser zeitlich zurückliegenden, in einer Zeit weniger konsolidierter Verhältnisse begangenen Verbrechen besteht. Auch hier zeigt sich im übrigen die Berührung dieser mit den vorhergehend erörterten Fällen, in denen die Notwendigkeit der Bestrafung in erster Linie durch das Verhalten des Täters nach der Verbrechensbegehung aufgehoben wurde. Ein Beitrag der Wissenschaft zum neuen Familienrecht Von Dr. HELMUT OSTMANN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz I Während von der Bevölkerung, von Richtern und Rechtsanwälten im Verlauf der allgemeinen Diskus-* sion über den Entwurf eines Familiengesetzbuchs zahlreiche mündliche und schriftliche Äußerungen abgegeben worden sind, hat die Rechtswissenschaft bisher, abgesehen von einer Stellungnahme der Universität Halle, nur in Aufsätzen einzelner Wissenschaftler zu dem Entwurf Stellung genommen. Um so mehr ist es zu begrüßen, daß die wissenschaftliche Zeitschrift der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ das erste Heft des Jahrgangs 1954/55 dem Familienrecht gewidmet hat. Die Forderung nach einer engeren Verbindung von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis wird seit langem erhoben, und zur Praxis im weiteren Sinne ist auch die gesetzgeberische Arbeit der Staatsorgane zu rechnen'). Die Unterstützung des Gesetzgebers durch die Rechtswissenschaft hebt J. W. P a w 1 o w mit folgenden Worten hervor: „Die Aufgabe der sowjetischen Rechtswissenschaft besteht nicht nur darin, die geltenden Gesetze und anderen Rechtsnormen sowie die Praxis ihrer Anwendung zu analysieren und zu verallgemeinern, sondern auch darin, auf der Grundlage eines tiefgehenden Studiums der vor sich gehenden Lebensprozesse wissenschaftlich begründete Vorschläge zur Änderung des bestehenden oder zum Erlaß neuer, den Bedürfnissen des Lebens angepaßter Rechtsnormen zu machen“2). Auch die Mitwirkung am Entwurf des Familiengesetzbuchs fällt in diesen Aufgabenkreis. Betrachtet man das vorliegende Sonderheft unter diesem Gesichtspunkt, so ist zunächst allgemein zu be- -1 *) Vgl. Büttner, „Für ein hohes Niveau in der Rechtswissenschaft“, Staat und Recht 1953 S. 437; Nathan, „Ein Jahr rechtswissenschaftlicher Informationsdienst“, Staat und Recht 1953 S. 758 (765 f). 2) RID 1954 Sp. 275. merken, daß diese wissenschaftlichen Zeitschriften, die unsere Universitäten und Hochschulen herausgeben, als Manuskript gedruckt werden und außerhalb des Kreises der Herausgeber nur auf dem Tauschwege erhältlich sind. Damit ist die wissenschaftliche Hilfe, die sie geben könnten und sollten, von vornherein beschränkt. Ja, es ist sogar teilweise für zentrale Staatsorgane nicht möglich, diese Zeitschriften zu erhalten, obwohl sie mit dem Auslande ausgetauscht werden. Die Frage, ob diese Isolierung der Wissenschaft berechtigt ist, bedarf einer ernsthaften Prüfung. Jedenfalls geht ein großer Teil wichtiger wissenschaftlicher Ergebnisse dadurch für die Praxis verloren, während diese doch dringend auf eine wissenschaftliche Vertiefung der täglich auftauchenden Fragen wartet. Das vorliegende Sonderheft, dessen Erscheinungszeit nicht angegeben ist, läßt nicht klar erkennen, ob seine Zielsetzung sich nur auf eine Information über den Inhalt des Entwurfs beschränkt oder auf eine wissenschaftliche Untersuchung der grundsätzlichen Probleme gerichtet ist. In seiner Gesamtanlage und dem Charakter seiner Beiträge bringt es keine wissenschaftliche Vertiefung gegenüber dem Familienrechtsheft der „Neuen Justiz“ (Nr. 12) und anderen Aufsätzen zum Entwurf. Es fällt auf, daß eine Diskuss'on mit den Verfassern jener Aufsätze nicht stattfindet und daß wichtige neuere Abhandlungen und Beiträge nicht berücksichtigt sind3). Auf der anderen Seite werden die Ergebnisse früherer Aufsätze sowohl bei der Darstellung des Inhalts des Entwurfs wie auch besonders bei der Behandlung der westdeutschen Entwürfe ausgewertet und wiederholt, ohne daß wesentlich Neues gesagt wird. Hier hätten die Verfasser sich zum Teil 3) Vgl. z. B. Nathan, „Die Abfindung des nichtehelichen Kindes“. NJ 1954 S. 409: Such und Nathan. „Die Reglung des Unterhalts nach der Ehescheidung“, NJ 1954 S. 560: Niethammer, „Die Abänderung von Unterhaltstiteln“, NJ 1954 S. 164; Nathan, „Das Familienrecht als Faktor der Erziehung zur Demokratie“, Staat und Recht 1954 S. 567 ff. 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Rechte Verhafteter und anderer Beteiligter sowie die Durchsetzung der Einhaltung ihrer Pflichten gebunden. Gera über die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners sowie über Ursachen und begünstigende Bedingungen für Feindtätigkeit erarbeitet und auf dieser Grundlage entsprechende politisch-operative Maßnahmen eingeleitet notwendige Veränderungen herbeigeführt.

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