Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 409 (NJ DDR 1955, S. 409); Wird aber eine Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO (alt) erst nach Eröffnung des Verfahrens und nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung beschlossen und dem betreffenden Bürger in den Gründen des Einstellungsbeschlusses klar verständlich und überzeugend gesagt, weshalb eine Bestrafung nicht ausgesprochen wird, weshalb er sich aber vor dem Gericht verantworten muß und daß sein Verhalten z. B. einen ernsten Tadel erfahren muß, dann schließt diese Praxis m. E. eine nicht unbedenkliche Lücke in der konsequenten Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs. Auf diese Weise tragen die Justizorgane unseres Arbeiterund Bauernstaates auch zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur weiteren Festigung der Gesetzlichkeit der Deutschen Demokratischen Republik bei. CURT FLEMMING, Staatsanwalt des Bezirks Dresden Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kraftfahrers Die Praxis hat gezeigt, daß bei einigen Verkehrsstaatsanwälten und Richtern der Kammern für Verkehrssachen Unklarheit darüber besteht, nach welchen Vorschriften das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahrzeugzulassung zu bestrafen ist. Eine Bestrafung der genannten Delikte ist sowohl nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) als auch nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KfzG) möglich. Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen stand aber häufig nur das angestrebte Strafmaß im Vordergrund, während die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung im konkreten Fall nicht immer genügend Beachtung fand. Eine richtige Strafzumessung verlangt aber eingehende Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters. Dies sei an einigen Beispielen näher erläutert: 1. Hat ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis vergessen und kann er sie bei einer Kontrolle nicht vorzeigen (§ 4 Abs. 2 StVZO), dann tritt dadurch kaum eine Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Wenn erforderlich, ist hier gemäß § 71 StVZO eine Geldstrafe bis zu 150 DM am Platze. 2. Ist einem Kraftfahrer noch keine Fahrerlaubnis erteilt worden, so fehlt ihm überhaupt die Qualifikation, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen. Daß hier eine Gefahrenquelle für ihn selbst und für die Sicherheit des Verkehrs besteht, ist offensichtlich. Man kann in diesem Fall nicht nur von einem Verstoß gegen Ordnungsvorschriften sprechen, so daß die Anwendung des § 24 Abs. 1 Ziff. 1 KfzG geboten ist. Das gleiche gilt, wenn einem Bürger wegen Trunkenheit oder wegen eines von ihm verschuldeten schweren Unfalls oder aus anderen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, er aber dennoch ein Kraftfahrzeug führt. Auch hier kommt gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 KfzG nur eine Geldstrafe bis zu 10 000 DM oder eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten in Betracht. 3. Parallel liegt die Beurteilung beim Zulassungsschein. Hat das Fahrzeug ein gültiges polizeiliches Kennzeichen und kann der Kraftfahrer bei einer Kontrolle den Zulassungsschein nicht vorzeigen, so genügt im ge- ' eigneten Falle eine Ordnungsstrafe nach §§ 16 ff. StVZO in Verbindung mit § 71 StVZO. 4. Sind an einem Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen worden, die von den bisherigen Voraussetzungen zur Betriebserlaubnis abweichen, oder wird aus einem Wrack ein Fahrzeug auf gebaut, so muß vor der allgemeinen Inbetriebnahme die Überprüfung durch einen Sachverständigen der Verkehrspolizei erfolgen. Nur der Sachverständige ist befugt, darüber zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht und ob seine Benutzung keine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt. Nimmt der Kraftfahrer das Fahrzeug in Betrieb, ohne es vorher durch den Sachverständigen der Verkehrspolizei überprüfen zu lassen, dann muß er mit einer Bestrafung nach § 23 Abs. 1 KfzG rechnen. 5. Der gleiche Maßstab ist bei fabrikneuen Fahrzeugen anzulegen. Gemäß § 20 StVZO wird den Herstellerbetrieben eine allgemeine Betriebserlaubnis, der sog. Typenschein, erteilt. Damit übernehmen unsere volks- eigenen Fahrzeugwerke die Verpflichtung, nur betriebssichere Fahrzeuge zu verkaufen. Hat z. B. der Käufer einer AWO noch keine Zulassung, um seine Neuerwerbung aus dem Laden nach Hause zu fahren, dann wird in diesem Falle eine rote Probenummer erteilt. Wird der Käufer ohne Nummer und ohne Zulassung angetroffen, so muß er ebenso wie im Fall 4 mit einer Bestrafung nach § 23 Abs. 1 KfzG rechnen. Die Gefährlichkeit seiner Handlung hat zwar nicht den Grad wie im Beispiel 4, wiegt aber schwerer als im Beispiel 3. In den Beispielen 2, 4 und 5 kann bei Nachweis der Fahrläsigkeit oder des Vorsatzes nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter gemäß § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 KfzG bestraft werden. In größeren Betrieben wird aber nicht der Direktor oder der Leiter strafrechtlich verantwortlich sein, sondern, je nach der Organisation des Betriebes, der betreffende Abteilungsleiter u. ä., also derjenige, der den unmittelbaren Einsatz der Fahrer und Fahrzeuge verantwortlich vornimmt und überwacht. Abschließend sei auf § 27 KfzG hingewiesen, wonach eine Anwendung des Kraftfahrzeuggesetzes bei Kleinkrafträdern, d. h. Krafträdern mit einem Hubraum bis 250 ccm, nicht stattfindet. WALTER GAEBLER, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Bemerkungen zum Mahnverfahren bei Beteiligung von Treuhändern Beim Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow war vor kurzem folgender Fall anhängig: Der Inhaber einer Baufirma leitete wegen einer Forderung von etwa 10 000 DM ein Mahnverfahren ein. Der Forderung lag ein Vertrag auf Durchführung von Bauarbeiten im Hause des in Westdeutschland wohnenden Eigentümers zugrunde. Der Vertrag war von seiten des Antragstellers erfüllt. Da sich das Haus, in dem die Bauarbeiten ausgeführt worden waren, in treuhänderischer Verwaltung der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung (BVW) befindet und der Bauauftrag von der BVW erteilt worden war, richtete der Antragsteller seinen Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls gegen die BVW. Der Sekretär des Stadtbezirksgerichts erließ antragsgemäß Zahlungsbefehl. Hiergegen legte I die BVW Widerspruch ein, nahm diesen aber, da sie den Zahlungsbefehl als begründet ansah, wieder zurück. Nunmehr beantragte der Antragsteller Erlaß des Vollstreckungsbefehls. Auf Grund der Tatsache, daß der Antragsgegner Rechtsträger von Volkseigentum ist, behandelte der Sekretär den Antrag gemäß der Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministers der Justiz, d. h. er übersandte den Antrag mit einer Abschrift des Zahlungsbefehls an den Rat des Stadtbezirks Pankow, das übergeordnete Organ der BVW, mit dem Ersuchen um Zahlungsanweisung. Der Rat des Stadtbezirks erklärte sich in der Sache für unzuständig und leitete sie an das Amt für Grundstückskontrolle weiter. Das Amt für Grundstückskontrolle teilte dem Gericht mit, daß das unter Treuhandschaft stehende Haus nichts abwerfe und daß eventuell die Eintragung einer Sicherungshypothek in Frage käme. Dieser Sachverhalt gibt zu einigen Bemerkungen Anlaß. Offenbar inspiriert von dem Beitrag von Koch (NJ 1953 S. 178), der in den Fällen, in denen ein Rechtsträger von Volkseigentum als treuhänderischer VerwaL ter von Privatvermögen an einem Rechtsstreit beteiligt ist und der Streitwert über 3000 DM liegt, die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte annimmt, hat der Sekretär des Stadtbezirksgerichts Pankow im vorliegenden Fall, statt den Vollstreckungsbefehl zu erteilen, ein Ersuchen um Zahlungsanweisung an das übergeordnete Organ der als Treuhänder fungierenden BVW gerichtet. Anders ausgedrückt: der Sekretär hat im vorliegenden Fall Privatvermögen, das von einem volkseigenen Rechtsträger treuhänderisch verwaltet wird, dem volkseigenen Vermögen gleichgesetzt. M. E. ist diese Gleichstellung im gegebenen Fall unrichtig. Im Falle der sachlichen Zuständigkeit ist es richtig, von der Erwägung auszugehen, daß ein von einem volkseigenen Rechtsträger verwalteter Privat- 409;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 409 (NJ DDR 1955, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 409 (NJ DDR 1955, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und rechtzeitig ihre subversiven und anderen rechtswidrigen Handlungen zu erkennen, zu dokumentieren, ihre Fortsetzung zu verhindern sowie die reohtswidrige Nutzung ihrer Aktionsmöglichkeiten weiter einzuengen.

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