Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 402 (NJ DDR 1955, S. 402); ten Auseinandersetzungen darüber, was bei gehöriger Erfüllung (rechtzeitiger Meldung) zu leisten gewesen wäre, für die Beteiligten immer kompliziert und unerfreulich sind. Hier sollte es Aufgabe der Strafverfolgungsorgane sein, überall dort, wo offensichtlich oder höchstwahrscheinlich Haftpflichtversicherungsschutz für den Beschuldigten besteht, dafür zu sorgen, daß eine Unterrichtung der zuständigen Kreisdirektion der DVA immer dann erfolgt, wenn gegen den mutmaßlich Haftpflichtversicherten Ansprüche im Anschlußverfahren erhoben werden. Gesetzlich läßt sich für eine derartige Handhabung eine Verpflichtung freilich nicht herleiten. Sie sollte aber im Wege der Verwaltungshilfe aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen, zumal sie durch . einfachen Hinweis (sei es gegenüber dem Beschuldigten, die DVA als Haftpflichtversicherer in Kenntnis zu setzen, sei es unmittelbar gegenüber der DVA) leicht zu erfüllen ist und dadurch erreicht wird, daß das von der DVA verwaltete Volkseigentum nicht über Gebühr beansprucht wird. Dies wäre insbesondere bei Ansprüchen gegen Kraftfahrer aus Verkehrsunfällen zu berücksichtigen, wo fast durchweg Versicherungsschutz bei der DVA gegen die erhobenen Ansprüche besteht, oder wo u. U. auch bei fehlendem Versicherungsschutz seitens der DVA „in Ansehung des geschädigten Dritten“ nach Maßgabe des § 158 c VVG gehaftet wird. Schließlich sollten bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Anschlußverfahren die Vorsitzenden des erkennenden Gerichts besonders sparsam von der Möglichkeit der Abkürzung der Ladungsfrist bis zu 24 Stunden gemäß § 184 StPO Gebrauch machen. Das Verfahren über die zivilrechtlichen Ansprüche ist dem eigent- lichen Strafverfahren zwar „angeschlossen“, es braucht für den Angeklagten aber keineswegs zweitrangigen Charakter zu tragen. An der Abdeckung einer ihm im Anschlußverfahren auferlegten zivilrechtlichen Verpflichtung kann er u. U. noch lange Zeit nach Verbüßung seiner Strafe, möglicherweise (insbesondere bei Rentenzahlungen!) sogar zeitlebens zu tragen haben. Es ist selbstverständlich, daß der Angeklagte bei so tief in seine Lebensverhältnisse eingreifenden Fragen einer gewissen Zeit bedarf, um sich auch mit Grund und Höhe der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche zu befassen und ggf. auf deren Abwehr vorzubereiten. Dieses Bedürfnis kann aber gefährdet sein, wenn Ladung unter Fristabkürzung erfolgt. Dieser Umstand wird auch nicht dadurch gebessert, daß in bestimmten Fällen die DVA dem Angeklagten Haftpflicht-Versicherungsschutz gewährt, denn die volkseigenen Vermögenswerte der DVA sind keinesfalls weniger schutzbedürftig als die Vermögensinteressen des nicht-versicherten Angeklagten. Werden somit im Anschlußverfahren Ansprüche geltend gemacht, so sollte besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine wirkliche Notwendigkeit vorliegt, die beabsichtigte Fristabkürzung tatsächlich durchzuführen. Es wäre zu begrüßen, wenn die Diskussion über das Anschlußverfahren an dieser Stelle fortgesetzt würde. Vermutlich haben in den zurückliegenden Jahren seit Einführung dieses Verfahrens neben der DVA auch andere Dienststellen, Betriebe und Institutionen außerhalb der Justiz praktische Erfahrungen gemacht. Es ist an der Zeit, diese Erfahrungen im Wege der Diskussion bekanntzumachen und auszuwerten. Die Bindung des Strafrichters an die Steuerfeststellungen der Abgabenverwaltung Von Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht Die Ausführungen von Schlüter über das gerichtliche Verfahren in Abgabenstrafsachen1) bedürfen, soweit sie sich mit der Bindung des Strafrichters an die Steuerfeststellungen der Abgabenverwaltung, also mit der Auslegung des § 468 AbgO, befassen, teilweise einer Entgegnung. Schlüter führt zutreffend aus, daß nach dieser Bestimmung die Gerichte grundsätzlich an die rechtskräftigen Entscheidungen der Abgabenverwaltung unter dieser Bezeichnung sollen hier die Unterabteilung Abgaben der Räte der Kreise sowie der Räte der Bezirke und die Abgabenverwaltung des Ministeriums der Finanzen zusammengefaßt werden gebunden sind. Richtig ist auch seine Bemerkung, daß das Gutachten des Betriebsprüfers die rechtskräftige Entscheidung nicht ersetzt. Nach § 468 AbgO soll grundsätzlich nur die letztinstanzliche Entscheidung der Finanzbehörden Bedeutung haben. Ursprünglich war dabei im wesentlichen an Entscheidungen der Finanzgerichte, und zwar in erster Linie ihrer damaligen obersten Instanz, des Reichsfinanzhofs, gedacht. Daher ist in § 468 Abs. 1 Satz 4 AbgO vorgesehen, daß die Strafgerichte, wenn sie Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung untergeordneter Finanzstellen haben, eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs herbeiführen können. Der Wegfall der Finanzgerichte und die Übertragung der Entscheidung über Rechtsmittel gegen Steuerbescheide auf die Stellen der Abgabenverwaltung bis hinauf zum Ministerium der Finanzen macht eine entsprechende* Änderung in der Anwendung des § 468 AbgO notwendig: An die Stelle der Finanzgerichtsbarkeit sind die Stellen der Abgabenverwaltung die Abteilung Finanzen bei den Räten der Kreise und Bezirke und die Abgabenverwaltung im Ministerium der Finanzen getreten2). Nicht gefolgt werden kann aber Schlüter, wenn er sägt, das „Weitere gerichtliche Verfahren“ hinge zwar dann von der Entscheidung einer Dienststelle der Abgabenverwaltung ab, wenn streitig sei, o b3) ein 1) NJ 1954 S. 526. 2) VO über die Rechte der Bürger im Verfahren der Erhebung von Abgaben vom 13. November 1952 (GBl. S. 1211). Steueranspruch bestehe oder ob ein Steueranspruch verkürzt sei; wenn dagegen lediglich streitig sei, in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt sei, so sei deren Feststellung nicht erforderlich. Wenn die Abgabenverwaltung sie nicht getroffen, sondern nur geschätzt habe, so habe das Gericht nicht etwa selbst Feststellungen zu treffen, sondern ohne Rücksicht auf die Höhe der Steuerverkürzung zu entscheiden, falls es keine Entscheidung der Abgabenverwaltung einholt. Diese Meinung verkennt grundsätzlich den Sinn des Strafverfahrens. Hier sind die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen (§ 200 StPO). Es gibt keine Verhandlungsmaxime. Es kann also nicht darauf ankommen, ob derartige Tatsachen „streitig“ sind. Das Geständnis ist lediglich als ein in den weitaus meisten Fällen überzeugendes, aber grundsätzlich der Nachprüfung bedürftiges Beweismittel anzusehen, das sich immerhin in einzelnen Fällen als unrichtig erweisen kann. Ein Anerkenntnis etwa im Sinne des § 307 ZPO ist schlechterdings undenkbar. Überhaupt sind sowohl das Dispösitionsprinzip als auch die Verhandlungsmaxime im Strafprozeß unanwendbar4); dem ersteren stehen übrigens auch steuer-und staatsrechtliche Erwägungen entgegen: Die Abgabenverwaltung darf keinesfalls höhere als die geschuldeten Abgaben fordern, auch dann nicht, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden sein sollte. Sie darf andererseits die geschuldeten Abgaben nur erlassen oder herabsetzen, wenn ihr dies durch Gesetz oder Verordnung oder durch Dienstanweisung des Ministeriums der Finanzen gestattet ist. Die Tatsachenfeststellung obliegt grundsätzlich dem Gericht. Im Steuerstrafverfahren sind statt dessen gemäß § 468 AbgO die Feststellung der Abgabenverwaltung zu benutzen. Das setzt aber voraus, daß die Abgabenverwaltung überhaupt Feststellungen getroffen hat. 3) Sperrung von Schlüter. 4) Abgesehen von der Anwendbarkeit des Dispositionsprinzips im zivilrechtlichen Anschlußverfahren nach § 268 ff. StPO (vgl. Etzold in NJ 1954 S. 16 ff. Das Dispositionsprinzip ist dort als Antragsgrundsatz bezeichnet). 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 402 (NJ DDR 1955, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 402 (NJ DDR 1955, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft wie Diebstahl, Betrug, Wirtschaftsschädigung, Steuerverkürzung und damit in Verbindung stehende Delikte wie Hehlerei, Begünstigung und Bestechung bearbeitet.

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