Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 400 (NJ DDR 1955, S. 400); die von dem Angeklagten selbst verschuldete wirtschaftliche Notlage von dem amerikanischen Geheimdienst in erbarmungsloser Weise ausgenutzt worden ist, und er sich beim zweiten Mal nur widerstrebend zur Ausführung seiner Verbrechen bereit erklärt hat. Deshalb erschien dem Senat die erkannte Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren ausreichend. Die Verhängung der obligatorischen Sühnemaßnahmen der Kontrollratsdirektive Nr. 38 Abschn. II Art. IX ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Das Vermö- gen sämtlicher Angeklagten wurde zum Zwecke der Wiedergutmachung gem. Ziff. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung eingezogen. Die Untersuchungshaft wurde den Angeklagten Schneising und Baumgart angerechnet. Bei dem Angeklagten Szuminski hat das Oberste Gericht von einer Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen, weil dieser durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren die Untersuchung erheblich erschwert und verzögert hat. Zivilrechtliches Anschluß verfahren und Versicherung Von Dr. WERNER CLASSE, Abteilungsleiter bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, Bezirksdirektion Dresden Einige der durch das zivilrechtliche Anschlußverfahren gemäß §§ 12, 268 ff. StPO ausgelösten Fragen sind bereits mehrfach und zwar durchweg vom Standpunkt des erkennenden Richters aus erörtert worden1). Die nachstehenden Ausführungen sollen die wichtigsten der sich aus diesem Verfahren' für die praktische Arbeit der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA) ergebenden Probleme in den Vordergrund stellen. Die DVA hat im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht- sowie der Kraftfahrhaftpflichtversicherung berechtigte Schadensersatzansprüche gegen ihre Versicherten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Sie ist aber auch verpflichtet, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Erfüllt hierbei das unter das von der DVA versicherte Haftpflichtrisiko fallende Schadenereignis zugleich einen strafrechtlichen Tatbestand, so trägt dort, wo der Geschädigte von den Möglichkeiten des Anschlußverfahrens mit Erfolg Gebrauch macht, im Endergebnis die DVA die sich aus der Verurteilung zur Schadensersatzleistung ergebenden finanziellen Konsequenzen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt die DVA ihren Haftpflichtversicherten selbstverständlich keinen Versicherungsschutz für von diesen vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Werden die Versicherten wegen vorsätzlich verursachter Schäden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist das für die DVA ohne Interesse, auch wenn dabei der Weg des Anschlußverfahrens beschritten wird. Komplikationen ergeben sich allerdings auch hier, wenn der haftpflichtversicherte Verurteilte einwendet, er habe den Schaden entgegen den Feststellungen im Strafurteil nicht vorsätzlich herbeigeführt und deshalb Versicherungsschutz beansprucht. Da das Strafurteil hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine bindende Wirkung hat2), wird sich in derartigen Fällen oft ein Zivilrechtsstreit zwischen den beiden Partnern des Versicherungsverhältnisses (sog. Deckungsprozeß) zur endgültigen Klärung des Versicherungsschutzes nicht vermeiden lassen. Das gleiche gilt, wenn die DVA z. B. auf Grund eigener (vielleicht neuerlicher) Feststellungen im Gegensatz zum Strafurteil die Meinung vertreten sollte, daß keine fahrlässige, sondern vorsätzliche Schadenstiftung Vorgelegen habe, und demzufolge Versicherungsschutz verweigert3). Aufmerksam hat die DVA jedenfalls die Anschlußverfahren zu verfolgen, in denen ihre Haftpflichtversicherten durch strafbare Handlungen fahrlässig Schäden gestiftet haben, für die sie die Geschädigten im Anschlußverfahren in Anspruch nehmen. Es sei in diesem Zusammenhang nur auf die (in der Praxis der DVA auch wichtigsten) Fälle verwiesen, in denen Versicherte wegen Vergehen gegen § 222 StGB oder § 230 1) vrI. vor allem die Ausführungen von Heinrich in NJ 1953 S. 69 ff. und S. 357 ff., Volkland in NJ 1953 S. 392 ff. und Etzold in NJ 1954 S. 16 ff. 2) Eine unvermeidliche Folge der im Anschlußverfahren nicht vorhandenen Möglichkeiten der Streitverkündung und Nebenintervention vgl. Etzold in NJ 1954 S. 18. 3) Auf die Frage, inwieweit das Zivilgericht im Deckungsprozeß an die Feststellungen des Strafurteils gebunden ist, soll hier nicht eingegangen werden, vgl. hierzu BAG Erfurt mit Anmerkung von Ranke in NJ 1955 S. 158 ff. und KG in NJ 1955 S. 160. StGB vom Verletzten oder den Hinterbliebenen des Getöteten im Anschlußverfahren schadensersatzpflichtig gemacht werden. Bei oberflächlicher Betrachtung mag es zunächst befremden, daß die DVA auch dem insoweit straffällig Gewordenen überhaupt Versicherungsschutz gewährt. Der gesellschaftlichen Funktion der Haftpflichtversicherung im Arbeiter- und Bauernstaat kann man aber nur gerecht werden, wenn man in ihr in erster Linie eine Institution zum Schutz des geschädigten Dritten sieht. Heute ist nicht mehr der Schutz des Vermögens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten vor berechtigten Ersatzansprüchen Dritter, sondern die zügige Realisierung berechtigter Schadensersatzforderungen des Geschädigten ohne Rücksicht auf die meist beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des Schadenstifters neben der sachgemäßen Abwehr unberechtigter Ansprüche vordringlichste Aufgabe der Haftpflichtversicherung. Die bisher veröffentlichten Beiträge stimmen darin überein, daß sich nicht alle an sich im Anschlußverfahren verfolgbaren Ansprüche auch tatsächlich dafür eignen. Mit Recht hat Heinrich4) hervorgehoben, daß das Anschlußverfahren natürliche Grenzen habe und daß insbesondere das eigentliche Strafverfahren durch das Anschlußverfahren keine Verzögerung erleiden dürfe. Diesem Gedanken trägt § 270 StPO insofern Rechnung, als es möglich ist, die Klage zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht zu verweisen. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich nun zum Teil auf den Standpunkt gestellt, daß auch die Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten nicht in dem Verfahren über den Grund, sondern in dem über die Höhe (Betragsverfahren) zu erörtern und zu entscheiden sei5). Diese Auffassung ist m. E. methodisch falsch und praktizistisch. Gewiß ist das Mitverschulden nicht ohne Einfluß auf den im Endergebnis zuerkannten Betrag. Aber nach ihrem theoretischen Charakter gehören die Erörterungen über die Frage, in welchem graduellen Umfang unter Berücksichtigung des Mitverschuldens die Ersatzansprüche berechtigt sind, eindeutig in das Verfahren über den Grund. Ohne Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens kann das darf nicht übersehen werden das Verfahren über den Grund (und zwar sowohl im Anschluß- wie im normalen Zivilverfahren) zu einer nichtssagenden Formalität werden. Wenn die aus wohlerwogenen Gründen mögliche Teilung in Grund- und Betragsverfahren überhaupt einen Sinn haben soll, so kann es nur der sein, im prozeßökonomischen Interesse langwierige Erörterungen über die Berechtigung der Höhe der gestellten Ansprüche zunächst zurückzustellen. Im übrigen aber muß und soll ja gerade in dem so wesentlichen Punkt Klarheit geschaffen werden, in welchem graduellen Umfang die erhobenen Ersatzansprüche berechtigt sind. Das mitwirkende Verschulden des Geschädigten vermag jedoch nach den Grundsätzen des § 254 BGB die Haftung des Schadenstifters graduell erheblich einzuschränken, ja, es kann sie wenn es das Verschulden des Schadenstifters ganz außerordentlich übersteigt gänzlich ausschließen. Schon daraus wird ersichtlich, daß ein nicht über das mitwirkende 4) NJ 1953 s. 70. 5) vgl. Etzold ln NJ 1954 S. 18. Dem tritt Böhme ln NJ 1955 S. 74 entgegen. 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 400 (NJ DDR 1955, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 400 (NJ DDR 1955, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen. Die Besonderheiten der Arbeit mit die Staatsbürger der sind.

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