Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 4

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 4 (NJ DDR 1955, S. 4); bekannte westdeutsche Staatsrechtler Giese mit dem Satz kennzeichnete: „Am Anfang war die Weisung“. Es wurde bereits wiederholt betont, daß die Leugnung des Potsdamer Abkommens durch die Bundesregierung nicht zufällig geschieht. Sie kann nur verstanden werden im Zusammenhang mit der gesamten gegenwärtigen Adenauer-Politik. Zweifellos war es deshalb für die gesamte internationale Öffentlichkeit außerordentlich aufschlußreich, als Kaufmann, von der Argumentation der Prozeßvertreter der KPD in die Enge getrieben, erklärte, das Potsdamer Abkommen enthalte keine Bestimmungen über den in Deutschland einzuschlagenden demokratischen Weg, es enthalte nichts vom „Aggressionsverbot“, und es spreche schließlich auch nicht von der politischen Einheit. Ungehemmte Aggressionsmöglichkeit unter Verhinderung der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands das entspricht tatsächlich den Zielen der Adenauer-Politik. In dieser aufschlußreichen inhaltlichen Verfälschung des Potsdamer Abkommens durch die Vertreter der Adenauer-Regierung bestätigte sich vor dem deutschen Volk und der internationalen Öffentlichkeit die Richtigkeit der im Eingangsplädoyer der KPD getroffenen Feststellung: „Wer heute die Rechtsgültigkeit des Potsdamer Abkommens verneint, der greift den Rechtsanspruch Deutschlands auf seine Wiedervereinigung an. Wer die Gültigkeit des Potsdamer Abkommens bestreitet, gibt damit zu erkennen, daß er die Wiedervereinigung Deutschlands nicht will . Wenn es die Bundesregierung heute unternimmt, aus Anlaß ihres Verbotsantrages gegen die KPD eine Spreng-mine gegen das Potsdamer Abkommen zu legen, dann unternimmt sie damit zielbewußt einen Anschlag auf das ganze System des Völkerfriedens und der Friedenssicherung.“ III War die Adenauer-Regierung schon bei den Auseinandersetzungen über die Verbindlichkeit des Potsdamer Abkommens gezwungen gewesen, sich auch in diesem Prozeß als Gegner der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands zu entlarven, so kam dies in den letzten Tagen des ersten Prozeßabschnitts noch deutlicher zum Ausdruck. Die letzten Verhandlungstage waren der Erörterung der Frage gewidmet, ob das im Grundgesetz enthaltene verfassungsmäßige Gebot zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands die Durchführung des Verbotsprozesses gegen die Kommunistische Partei Deutschlands hindere. Eindeutig und für jedermann überzeugend war auch in dieser Frage die Position der Kommunistischen Partei Deutschlands. Sie konnte sich darauf stützen, daß nicht nur aus dem Potsdamer Abkommen die Pflicht aller deutschen Staatsorgane, aber auch z. B. aller politischen Parteien, zur Überwindung der Spaltung Deutschlands folgt, sondern daß auch im * Bonner Grundgesetz diese Pflicht unmittelbar ihren konkreten Ausdruck gefunden hat. Obwohl die Schaffung des Bonner Separatstaates und damit die Inkraftsetzung des Grundgesetzes selbst Akte der Spaltung Deutschlands waren, konnte schon damals das Streben des deutschen Volkes nach einem einheitlichen unabhängigen Staat nicht außer acht gelassen werden. In Präambel und Art. 146 GG kommt daher zum Ausdruck, daß dieses lediglich ein Provisorium darstellen und möglichst bald einer in freier Selbstbestimmung des deutschen Volkes beschlossenen gesamtdeutschen Verfassung Platz machen soll. Damit hat die Pflicht zur Wiedervereinigung ihren verfassungsmäßigen Ausdruck in einer Form gefunden, die sie zu einer alle anderen Artikel des Grundgesetzes durchdringenden, ihnen gegenüber Vorrang genießenden Verfassungsnorm werden läßt. Wenn im Bonner Grundgesetz die verfassungsmäßige Pflicht zur Herbeiführung der Wiedervereinigung Deutschlands in freier Selbstbestimmung des deutschen Volkes festgelegt ist, so ist damit zugleich der Weg zur Wiedervereinigung bestimmt. In freier Selbstbestimmung des deutschen Volkes kann die Einheit nur Wirklichkeit werden, wenn eine gesamtdeutsche Nationalversammlung, die aus freien gesamtdeutschen Wahlen hervorgegangen ist, über die Verfassung des einheitlichen deutschen Staates beschließen kann. Die Schaffung einer solchen Nationalversammlung auf dem Wege freier gesamtdeutscher Wahlen setzt aber notwendig eine Verständigung der beiden heute bestehenden Teilstaaten über ein Wahlgesetz voraus, und dies schließt notwendigerweise die Verständigung über die Anforderungen an die bei den gesamtdeutschen Wahlen beteiligten Parteien ein. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands ist aber zweifellos geeignet, eine derartige Verständigung zu erschweren. Damit stehen der Verbotsantrag der Bundesregierung, die Durchführung des Verfahrens selbst und ein etwa ergehendes Verbotsurteil in unmittelbarem Widerspruch zu der verfassungsmäßigen Pflicht, die Wiedervereinigung mit allen Mitteln herbeizuführen und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung erschwert oder hindert. Die Ausführungen der Prozeßvertreter der KPD zu diesem Punkt bewiesen nachdrücklich, daß ein solcher Schlag gegen die Kommunistische Partei gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt eine besondere Gefährdung der bestehenden Möglichkeiten zur Wiedervereinigung bedeutet. Der Eindruck dieser Darlegungen auf die Öffentlichkeit und das Gericht war offensichtlich so stark, daß sich die Vertreter der Adenauer-Regierung mehrfach zu der Feststellung gezwungen sahen, man könne natürlich für gesamtdeutsche Wahlen die KPD wieder zulassen, und die Bundesregierung habe eine solche Wiederzulassung bereits durchaus erwogen. Solche Zusicherungen dürfen jedoch nicht dazu führen, zu übersehen, daß das Grundgesetz selbst solche Möglichkeiten jedenfalls insoweit ausschließt, als es für die Wiederzulassung der KPD eine Änderung des Grundgesetzes verlangt. Zur Durchführung der verfassungsmäßigen Pflicht zur Wiedervereinigung Deutschlands würde also eine Änderung dieser gleichen Verfassung erforderlich sein das offenbart die ganze Absurdität der verfassungsrechtlichen Argumentation der Adenauer-Regierung. Die Prozeßvertreter der Kommunistischen Partei wiesen außerdem überzeugend nach, daß ein heute ergehendes Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands gar nicht in allen seinen Wirkungen und Konsequenzen rückgängig gemacht werden kann. Wesentlicher und wiederum sehr aufschlußreich war eine andere These der Bundesregierung. Sie bestand in der Behauptung, das gesamtdeutsche Wahlgesetz könne ausschließlich durch die Vier Mächte in Kraft gesetzt werden und sei daher dem Wirkungsbereich des Grundgesetzes völlig entzogen. Während bei der Erörterung des Potsdamer Abkommens Prof. Kaufmann gedroht hatte, es solle nicht vergessen werden, daß die Vertreter der KPD einen Vertrag fremder Mächte, nämlich das Potsdamer Abkommen, als Rechtsgrundlage des deutschen Anspruchs auf Selbstbestimmung und Wiedervereinigung in Anspruch nehmen, schlossen jetzt die gleichen Vertreter der Bundesregierung jede Möglichkeit einer Teilnahme deutscher Organe an der Schaffung eines gesamtdeutschen Wahlgesetzes völlig aus. Damit wurde aber auch von dieser Seite aus deutlich, daß die Adenauer-Regierung an einer Wiedervereinigung auf der Grundlage der freien Selbstbestimmung des deutschen Volkes nicht interessiert ist. Mehrfach erklärten die Vertreter der Bundesregierung, die Frage der Wiedervereinigung Deutschlands könne nicht in die Verhandlungen einbezogen werden, da diese Frage nicht justiziabel sei. Tatsächlich kann das Gericht aber nicht an den die Wiedervereinigung Deutschlands mit Vorrang vorschreibenden Rechtsnormen Vorbeigehen. Da die Vertreter der Regierung Adenauer das Bestehen einer verfassungsmäßigen Pflicht zur Herbeiführung der Wiedervereinigung nicht leugnen konnten, verwandten sie sehr viel Mühe darauf, den Vorrang dieser Verfassungsnorm gegenüber allen anderen Vorschriften des Grundgesetzes in Abrede zu stellen. Sie betonten, daß für die Adenauer-Regierung die freiheitliche demokratische Grundordnung „wichtiger“ sei als die Wiedervereinigung, daß die Wiedervereinigungsnorm nur mit der „immanenten Schranke der freiheitlichen demokratischen Grundord- 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 4 (NJ DDR 1955, S. 4) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 4 (NJ DDR 1955, S. 4)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung zur Verfahrensweise beim Einbehalten von Postsendungen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr mit nichtsozialistischen Staaten und Westberlin durch Staatssicherheit des Stellvertreters des Ministers.

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