Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 399 (NJ DDR 1955, S. 399); Vorstehende Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Angeklagten, der vernommenen Zeugen, den Bekundungen des Sachverständigen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Materialien und Dokumenten. C Sämtliche Angeklagten haben sich des Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III schuldig gemacht. Sie haben durch die der Kriegsvorbereitung dienende Spionage die höchste Form der Kriegshetze betrieben und sind sämtlich Mitarbeiter imperialistischer Geheimdienste gewesen. Damit haben sie die Grundlagen der Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Dies gilt auch für den Angeklagten Szuminski. Auch seine Handlungen haben sich unmittelbar gegen den Bestand der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet. Er war ein Werkzeug des amerikanischen Geheimdienstes zur Entfesselung eines Angriffskrieges gegen die mit der Deutschen Demokratischen Republik in enger Freundschaft fest verbundene Volksrepublik Polen. Ein amerikanischer Angriffskrieg gegen den Bestand der Sowjetunion und den der Volksrepublik Polen ist nicht möglich, ohne gleichzeitig den Bestand der Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen. Sämtliche Angeklagten haben also durch die von ihnen betriebene Spionage, auch soweit sie sich gegen die Sowjetunion und die Volksdemokratien richtete, den Frieden des deutschen Volkes und der Welt gefährdet. Sie haben durch ihr Verhalten die Wiedervereinigung des deutschen Vaterlandes erschwert und den im Bewußtsein der Völker immer mehr Boden gewinnenden Gedanken der friedlichen Koexistenz und der Kollektiven Sicherheit der Völker Europas entgegengewirkt. Sie haben schwere Strafe verdient. Die schwerste Schuld haben die Angeklagten Lehmann und Koch auf sich geladen. Beide haben gleich gefährliche Funktionen im Spionageapparat imperialistischer Geheimdienste bekleidet. Sie waren mit den Aufgaben der Funknachrichtenaufklärung betraut. Hierbei handelt es sich um eine außerordentlich gefährliche Spezialarbeit der unmittelbaren Kriegsspionage. Mit einer zuverlässig arbeitenden Funknachrichtenaufklärung ist für den Feind im Falle eines Krieges der Einsatz seiner entscheidenden Waffen eng verbunden. Um ihren Einsatz gegen jede Störung zu sichern, sind die Funkstellen mit mehreren Ersatzgeräten ausgestattet worden. Der Angeklagte Lehmann war seit mehreren Jahren für den NATO-Geheimdienst tätig. Er hat eine sehr spezialisierte Schulung als Spion erhalten und praktisch seine Kenntnisse erprobt. Es ist ihm gelungen, eine große Anzahl von Objekten der Kasernierten Volkspolizei und der Sowjetarmee auszuspionieren, und an seine Auftraggeber zu verraten. In der NATO wurde seine über dem Durchschnitt liegende Befähigung erkannt und er für den besonders wichtigen Posten des Leiters des Funkmeldekopfes Nord/Ost in der Deutschen Demokratischen Republik ausersehen. Er hat diese Aufgabe übernommen und hierfür eine hohe Bezahlung erhalten. Im Hinblick auf den großen Umfang seiner Verbrechen und die Bedeutung der Funktion, die er für den Kriegsfall übernommen hatte und durch die er eine unübersehbare Zahl von Menschenleben in Gefahr brachte, kann für ihn nur die schwerste dafür gesetzlich vorgesehene Strafe in Betracht kommen. Er mußte zum Tode verurteilt werden. Auch der Angeklagte Koch ist für den Kriegsfall eingehend geschult worden. Er hat sich im Laufe seiner Tätigkeit für die Spionageorganisation Gehlen ausreichende Kenntnisse im Funken erworben. Seine Aufgabe war es, ebenfalls im Kriegsfall auf dem Funkweg die planmäßige Lenkung feindlicher Heeres- und Luftwaffenverbände zu erleichtern. Um die Erfüllung dieser Aufgabe sicherzustellen, hat er selbst in einer Reihe von Transporten drei hochwertige amerikanische Funkgeräte, darunter ein 12-Watt-Gerät mit starker Reichweite, in den demokratischen Sektor von Berlin gebracht und in seinem Haus versteckt. Seine feste Entschlossenheit, diese verbrecherischen Aufgaben durchzuführen, ergibt sich daraus, daß er im Zusammenhang mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 fünfmal Funk- verbindung mit seinen Auftraggebern aufnahm und ihnen detaillierte Nachrichten über die Lage im demokratischen Sektor von Groß-Berlin und über die zum Schutz der friedlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik getroffenen Maßnahmen der Sowjetarmee berichtete. Auch seine Verbrechen können nur mit der schwersten Strafe, mit der Todesstrafe geahndet werden. Außerordentlich schwerwiegend sind auch die verbrecherischen Handlungen des Angeklagten van Ackern. Er hat mit sehr starker Intensität die Ziele der Spionageorganisation Gehlen gefördert. Ihm ist es gelungen, 19 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu schwersten Verbrechen zu bestimmen und sie zu immer detaillierteren Spionageinformationen zu veranlassen. Jedes Gebiet des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der Deutschen Demokratischen Republik wurde von ihm in seine Spionagetätigkeit einbezogen. Er ist durch die von ihm angeleitetem und kontrollierten Agenten in die Volksrepublik Polen und die Sowjetunion eingedrungen. Auf diese Weise hat er sich zu einem äußerst gefährlichen westberliner Agentenführer entwickelt. Der Senat hat von der Verhängung der Todesstrafe deshalb abgesehen, weil der Angeklagte als Westberliner den dauernden verhängnisvollen Einflüssen der Kriegshetzerpresse und des Hetzsenders Rias ausgesetzt war und über die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik außer aus diesen Giftquellen nur von Verbrechern und wütenden Feinden der Deutschen Demokratischen Republik unterrichtet worden ist. Die objektive Schwere seiner Verbrechen wird dadurch allerdings nicht gemindert. Es war daher auf eine lebenslange Zuchthausstrafe zu erkennen. Der Angeklagte Eich, hat seine besonders großen fachlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Funkwesens bedenkenlos zum Schaden der Deutschen Demokratischen Republik ausgenutzt. Er hat dem NATO-Geheimdienst wertvolle Anregungen für die Gestaltung der Nachrichtenübermittlung gegeben und eine bedeutsame Funktion für den Kriegsfall übernommen. Immerhin wurde ihm nicht, wie dem Angeklagten Lehmann, eine selbständige Entscheidungsbefugnis über das, was dem NATO-Geheimdienst mitzuteilen' war, eingeräumt, sondern er war Lehmann unterstellt und an dessen Anweisungen gebunden. Der Senat hielt eine lebenslange Zuchthausstrafe für ausreichend. Von geringerem Ausmaß sind die Verbrechen des Angeklagten Schneising. Er hat zwar eine umfangreiche Spionage getrieben und für den NATO-Geheimdienst wertvolle Informationen über das Straßennetz der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt, jedoch war die ihm für den Kriegsfall übertragene Funktion des Kuriers des Funkmeldekopfes Nord/Ost von geringerer Bedeutung als die der Angeklagten Lehmann und Eich. Seine Aufgaben erstreckten sich nur auf die Überbringung der Nachrichten an den Meldekopfleiter, ohne daß von ihm eine weitere selbständige Auswertung verlangt wurde. Für seine Verbrechen erschien dem Senat eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren angemessen. Der Angeklagte Baumgart war ein bedeutsamer Agent der Spionageorganisation Gehlen. Ihm war von der Reichsbahn die verantwortungsvolle Funktion übertragen, die Züge der Freundschaft in die Volksrepublik Polen und in die Sowjetunion zu begleiten. Er hatte am besten Gelegenheit zu sehen, welche große Hilfe der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik durch die übrigen Staaten des Weltfriedenslagers geleistet wird. Gleichwohl hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen skrupellos mißbraucht. Der große Umfang seiner Verbrechen erforderte die vom Senat ausgesprochene höchste zeitige Zuchthausstrafe. Ganz besonders gefährlich sind die Verbrechen des Angeklagten Szuminski. Er ist im Auftrag des aggressivsten imperialistischen Geheimdienstes, des CIC, in die Volksrepublik Polen eingedrungen. Er hat es unternommen, dort eine Agentengruppe zu organisieren und damit den amerikanischen Geheimdienst in seinem Bestreben, in der Volksrepublik Polen festen Fuß zu fassen, wertvolle Hilfe geleistet. Nicht genug damit, hat er sich zu einem derartigen Verbrechen ein zweites Mal bestimmen lassen und dessen Ausführung unternommen. Der Senat hat jedoch berücksichtigt, daß 3 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 399 (NJ DDR 1955, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 399 (NJ DDR 1955, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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