Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 397 (NJ DDR 1955, S. 397); dem der Angeklagte das wiederholte Ansuchen van Ackerns, Briefe nach Polen einzuschleusen, abgelehnt hatte, fragte ihn van Ackern, ob er bereit sei, auf Gütertransporten von und nach Volkspolen Informationen zu sammeln. Der Angeklagte, der beruflich die Aufgabe hatte, derartige Transporte zu begleiten, erklärte sich hiermit einverstanden. Der Angeklagte kam der Aufforderung van Ackerns nach und lieferte durchschnittlich monatlich einmal Nachrichten über die von ihm bei den Transporten gemachten Beobachtungen. Ende des Jahres 1953 erhielt er folgenden Auftrag: Er sollte durch eigene Beobachtungen den Zustand der auf der Strecke Frankfurt (Oder) Brest (SU) befindlichen Gleisanlagen, die Beschaffenheit dieser Anlagen und die Anzahl der Gleise erkunden. Weiter sollte er feststellen, ob und wo sich Bahnbetriebswerke an der Strecke befanden, über ihren Zustand und ihre Größe berichten, insbesondere auch, ob und welche Neubauten und Reparaturen an diesen Bahnbetriebswerken vorgenommen wurden. Er erhielt ferner die Aufgabe zu ermitteln, ob besonders große Kohlenvorräte in den einzelnen Bahnbetriebswerken lagerten. Van Ackern interessierte sich weiter dafür, wo in der Volksrepublik Polen neue Bahnhöfe gebaut, wo und in welchem Umfang Gleisanlagen erneuert oder neu gelegt werden und um was für Gleisanlagen es sich dabei handelt. Der Angeklagte mußte ferner berichten, ob sich an der Strecke Fabrikanlagen, Kasernen oder Flugplätze befanden und gegebenenfalls deren genaue Lage, Beschaffenheit und Belegung mit-teilen. Schließlich sollte der Angeklagte auch Auskunft über die auf der Strecke befindlichen Brücken, ihre Bauart, Tragfähigkeit, Länge und die Zahl der darauf befindlichen Gleise geben. Außerdem wurde er beauftragt, weiterhin Information über ihm entgegenkommende Transporte zu erteilen, insbesondere über die Anzahl der Güter- und Truppentransporte der sowjetischen und polnischen Armee, die Zeit, in der er derartige Transporte beobachtet hatte und über die Beladung der Züge zu berichten. Von besonderem Interesse war für den Angeklagten van Ackern, ob es sich bei den Gütertransporten um Lebensmitteltransporte oder um Transporte von Rohstoffen handelte oder welcher Art diese Transporte sonst waren. Spezielle Aufträge erhielt der Angeklagte Baumgart, darüber Feststellungen zu treffen, ob in Frankfurt (Oder) öfter geschlossene Benzinzüge einliefen und dort abgestellt wurden. Hierzu erklärte van Ackern, daß er darüber bereits Angaben vorzuliegen hätte, die aber überprüft werden müßten. Ein weiterer spezieller Auftrag ging dahin, festzustellen, ob in der Deutschen Demokratischen Republik Viehseuchen, insbesondere Rinderpest, ausgebrochen seien. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte den Auftrag, Stimmungsberichte aus Volkspolen zu sammeln und dem Angeklagten van Ackern zu übermitteln. Hierzu sollte er sich insbesondere auch seiner in Polen lebenden Verwandten bedienen. Ferner verlangte van Ackern von ihm Berichte über die Art und Weise der deutschpolnischen Grenzkontrollen, sowie die Überbringung von polnischen Provinzzeitungen. Während der Angeklagte zu Anfang seiner Spionagetätigkeit monatlich etwa einmal berichtete, teilte ihm van Ackern später mit, daß es erforderlich sei, ihm diese Berichte schneller zu übermitteln. Er schulte ihn daher in der Anwendung einer Geheimschriftmethode und in der Anlegung von „Toten Briefkästen“. Im Aufträge des Angeklagten van Ackern legte Baumgart drei „Tote Briefkästen“ an und schrieb auch verschiedentlich Berichte mit Geheimtinte. Insgesamt lieferte er in Ausführung der ihm gegebenen Aufträge etwa 20 bis 25 Berichte über 200 bis 250 Transporte. Hierfür erhielt er insgesamt 2300 Westmark. 3. Hans-Joachim Koch Etwa im Juli 1952 erhielt der Angeklagte einen anonymen Brief, in dem er gebeten wurde, noch am gleichen Tage nach Westberlin zu kommen, da ihn dort ein „alter Kriegskamerad“, der nur kurze Zeit in Berlin sei, zu sprechen wünsche. Obwohl kein Absender angegeben war und der Brief auch nicht enthielt, um welchen Kriegskameraden es sich handele, kam der Angeklagte dieser Aufforderung unverzüglich nach. Als er sich an dem ihm bezeichneten Treffpunkt eingefunden hatte, sprach ihn ein Mann an, der sich mit dem Namen Burger vorstellte. Im Verlaufe der Unterhaltung fragte Burger den Angeklagten, ob er bereit sei, für einen geheimen Nachrichtendienst zu arbeiten. Ihm sei bekannt, daß der Angeklagte bei einer SS-Polizei-division als Funker ausgebildet worden sei und deshalb eine Grundlage für eine Tätigkeit als Funker besitze. Nach einer Woche trafen sich beide erneut und nunmehr erklärte der Angeklagte sich bereit, diese Tätigkeit gegen Bezahlung auszuüben. Während des Herbstes 1952 erhielt er wöchentlich zweimal eine Funkausbildung, die von dem Funkausbilder der Gehlenorgani-sation Hochberg durchgeführt wurde. Im März 1953 erhielt der Angeklagte einen Funkapparat und die dazugehörigen Funkunterlagen. Von diesem Zeitpunkt an hielt er ständige Funkverbindung mit der Leitstelle in Westdeutschland und hörte deren Blindsendungen zu Übungszwecken ab. In der Folge erhielt der Angeklagte noch zwei weitere Funkgeräte, die er wie das erste auf dem Grundstück seiner Eltern versteckte. Dem Angeklagten wurde von Burger und Hochberg mitgeteilt, daß seine Funkausbildung im Hinblick auf einen Kriegsfall vorgenbmmen werde. Erst dann solle er zum Einsatz kommen. Er erhielt für den Kriegsfall (E.-Fall) folgende Anweisung: Bei Eintritt eines solchen Falles waren für ihn nach einer bestimmten Ruftabelle zwei Rufzeiten vorgesehen, und zwar sollte eine nachts und die andere am Tage gelten. Er sollte für den Funkverkehr die ihm bereits ausgehändigten Funkunterlagen benutzen. Die Sendungen sollte er an die in der Nähe von München oder Frankfurt am Main befindliche Funkleitstelle richten. Von dort sollte er Anweisung bekommen, welche der beiden in seinem Besitz befindlichen Codes zur Verschlüsselung angewendet werden sollten. Er hatte weiter die folgenden Aufgaben: Aus zwei von ihm im Bürger- und Schloßpark in Berlin-Pankow im Aufträge der Spionageorganisation Gehlen angelegten „Toten Briefkästen“ sollte er die von anderen Agenten dort eingelegten Nachrichten entnehmen, sie verschlüsseln und an die Leitstelle funken. Dabei sollte er in erster Linie militärische Informationen weitergeben, also Nachrichten über Truppenbewegungen, Stärke und Bewaffnung, Fahrzeug-, Geschütz- und Panzertypen. Er erhielt die weitere Anweisung, sich stets passiv zu verhalten und an keinerlei politischen Aktionen oder gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Ausschreitungen teilzunehmen. Der Angeklagte wurde weiter angewiesen, für das Funken eine Innenantenne Zu benutzen und stets Türen und Fenster verschlossen zu halten. Weiter wurde mit dem Angeklagten eine bestimmte Vereinbarung getroffen, die ihn bei einer evtl. Entdeckung warnen sollte. Der Angeklagte hatte also in der Funknachrichtenaufklärung der Gehlenorganisation eine Aufgabe zu erfüllen, die der vom Angeklagten Lehmann im NATO-Geheim-dienst durchzuführenden gleichzusetzen ist. Sie entsprach der Stellung eines Meldekopfleiters. Im Sinne dieser Anweisungen handelte der Angeklagte in der Zeit des Ausnahmezustandes nach dem 17. Juni 1953, ohne daß er dazu besonders angehalten worden war. Während dieser Zeit stand er fünfmal mit der Leitstelle in Funkverbindung und berichtete ihr über alle in seiner näheren Umgebung wahrgenommenen Absperrungen und sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung. Für dieses Verhalten wurde er dann nach Aufhebung der Sektorenabsperrungen, als er sich wieder mit dem Agenten Hochberg in Verbindung setzte, besonders belobigt und er erhielt hierfür eine Sonderzuwendung in Höhe von 150 DM. Ende 1954 erhielt der Angeklagte den Auftrag, nach Werneuchen zu fahren und dort den Flugplatz zu beobachten. Er fuhr dann im Herbst 1954 auch dorthin, konnte aber wegen des schlechten Flugwetters keine Beobachtungen machen. Hierüber berichtete er Hoch* berg und erhielt die Anweisung, bei passender Gelegenheit nochmals nach Werneuchen zu fahren. Das zweite Mal fuhr der Angeklagte im März 1955 nach Werneuchen. Auch an diesem Tage herrschte schlechtes Wetter, so daß kein Flugverkehr stattfand. In Werneuchen wurde er von einem Volkspolizisten angehalten und nach dem Grund seines Aufenthaltes befragt. Er gab an, daß er sich alte Baulichkeiten in Werneuchen ansehen wollte. Auf diese Legende hatte er sich auf Anweisung Hochbergs vorbereitet und mehrere heimatkundliche Schriften mitgenommen. 397;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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