Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 386 (NJ DDR 1955, S. 386); Wohl ist es*?ichtig, daß § IO1 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 8 ZPO nicht nur für Feststellungsklagen, sondern auch für Leistungsklagen gilt, jedoch nur dann, wenn die begehrte Verurteilung zugleich eine Feststellung über das streitige Bestehen bzw. Nichtbestehen des Pacht- oder Mietverhältnisses als solches in sich schließt. Für die Anwendung der angeführten Bestimmungen ist dann aber kein Raum, wenn es sich lediglich um Erfüllung bestimmter Vertragspflichten bei unstreitiger Rechtslage bezüglich des Vertragsverhältnisses im ganzen handelt. In derartig gelagerten Fällen bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften, d. h. daß vorliegend § 9 ZPO zur Anwendung gelangt. Da der Vertreter der Kläger die einzelne wiederkehrende Leistung mit 2,50 DM beziffert, ist in Übereinstimmung mit der Berechnung des Vertreters der Beklagten ein Streitwert von 800 bis 900 DM anzunehmen. Mithin war der Streitwert unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anderweitig auf 800 bis 900 DM festzusetzen, und zwar unabhängig von dem vom Beschwerdeführer in 1. Instanz gestellten Antrag. Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 22. Januar 1953 3 T 686/52 dargelegt, daß das Gericht der höheren Instanz zur Abänderung der Wertfestsetzung nicht nur dann befugt ist, wenn es mit der Entscheidung über die Hauptsache befaßt wird. § 18 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffnet vielmehr eine solche Nachprüfungsmöglichkeit im Interesse der Stadtkasse in jedem Falle, in dem die Akten an die Rechtsmittelinstanz gelangen, wobei die anderweitige Streitwertfestsetzung nicht nur für die Gerichtskosten, sondern gemäß § 11 RAGebO gleichermaßen auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Carl Waack, Berlin) Anmerkung: Was an der vorstehenden Entscheidung befremdet, ist der Umstand, daß dem Stadtgericht offenbar der Widersinn nicht bewußt geworden ist, der in seiner Lösung der behandelten Streitfrage liegt. Der Mietvertrag, in dessen Abwicklung die Frage der Treppenreinigung hier streitig geworden ist, sieht einen Mietzins von monatlich 44 DM vor. Wäre der Bestand des gesamten Mietverhältnisses streitig gewesen, so hätte der Streitwert nach § 10 Abs. 1 GKG auf 528 DM festgesetzt werden müssen (im Falle einer Klage auf Aufhebung dieses Mietverhältnisses sogar nur auf 132 DM § 13 Abs. 4 MSchG). Tatsächlich ist aber nicht das gesamte Mietverhältnis, sondern nur eine geringfügige Nebenverpflichtung des Mieters, deren monatlicher Wert mit 5 DM m. E. noch zu hoch beziffert worden ist, in Streit, und hier kommt das Gericht auf einen Streitwert von 800 900 DM! Ein derartiger Widersinn darf sich bei richtiger Anwendung unserer Gesetze niemals ergeben, und man muß beanstanden, daß nicht schon der Zwang der Logik das Gericht zu der Erkenntnis gebracht hat, daß die Anwendung des § 9 ZPO auf den vorliegenden Fall unmöglich zutreffen kann. § 9 ZPO, der nach § 9 GKG auch für die Wertberechnung anzuwenden ist, betrifft die Fälle, in denen der Prozeß das Recht auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Schon die frühere Rechtsprechung hat auf laufende Verpflichtungen aus Mietverträgen diese Bestimmung nicht angewendet, weil auch früher schon das im Hinblick auf § 10 Abs. 1 GKG Vernunftwidrige einer solchen Anwendung erkannt worden ist. Die Begründung (vgl. insbesondere OLG Dresden in JW 1935 S. 3050) ging in der Regel dahin, daß es sich bei Leistungen aus Mietverträgen um solche handele, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch von künftigen Ereignissen abhängen, wie z. B. von der Weitergewährung des Mietgebrauchs, von der Nichtausübung des Kündigungsrechts seitens des Vermieters usw. Diese Begründung ist nicht sehr befriedigend, wenn man er- wägt, daß § 9 ZPO den Fall der Ungewißheit über die Dauer des Bezugsrechts ausdrücklich vorsieht. M. E. ergibt sich die sinnvolle Lösung der Streitfrage ohne weiteres, wenn man sich klar macht, welche Fälle § 9 ZPO im Auge hat. Es handelt sich hier um das Recht auf wiederkehrende Leistungen, d. h. also ein Recht, dessen Inhalt und Hauptmerkmal eben darin besteht, daß es dem Gläubiger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gewährt, die jeweils erneut in bestimmten Zeitabständen zu erbringen sind. Darunter fallen etwa: Reallasten, Auszugleistungen, Leibrenten, Überbaurenten u. ä. Hat dagegen ein Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung zur Treppenreinigung übernommen, so ist das ebensowenig eine Verpflichtung zur Gewährung eine?; wiederkehrenden Leistung wie die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung, sondern eine Dauerverpflichtung. Der Inhalt dieser Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag liegt schlechthin darin, das Treppenhaus sauber zu halten; und wenn es üblich ist, die Abstände festzulegen, in denen die Treppenreinigung-vorgenommen werden muß, so geschieht das nicht, um aus der Dauerverpflichtung eine Verpflichtung auf wiederkehrende Leistungen zu machen, sondern um sicherzustellen, daß der Mieter einerseits seiner Reinigungspflicht wirksam nachkommt, andererseits aber auch nicht übermäßig belastet wird. Bekanntlich ist der Begriff „sauber“ relativ, und ohne eine solche Bestimmung würde zwischen Vermieter und Mieter über dern Umfang der Reinigungspflicht fortwährend Streit herrschen. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen wird also in solchen Fällen vereinbart, in welcher Weise die Dauerverpflichtung zur Sauberhaltung der Treppe praktisch durchzuführen ist, eine Vereinbarung, die diese Dauerverpflichtung keineswegs in eine Verpflichtung zur Gewährung wiederkehrender Leistungen verwandelt. Etwas Entsprechendes läge vor, wenn etwa bei der Verleihung eines Tieres die Parteien festlegen, wie oft am Tage der Entleiher das Tier zu füttern hat; auch dadurch wird die sich aus § 601 BGB ergebende Dauerverpflichtung des Entleihers, das Tier zu füttern, nicht zu einer Verpflichtung auf Gewährung wiederkehrender Leistungen. Demnach ist festzustellen, daß ein Fall des § 9 ZPO in Wirklichkeit nicht gegeben ist, wenn es sich um die Frage handelt, ob der Mieter die Treppenreinigung durchzuführen hat. Richtig ist es andererseits, wenn der Beschluß sagt, daß auch §10 Abs. 1 GKG nicht zur Anwendung kommt, denn das Bestehen des Mietverhältnisses ist hier nicht streitig. Daraus folgt, daß für die Streitwertfestsetzung die allgemeine Bestimmung des § 3 ZPO in Verbindung mit § 9 GKG die einzige Rechtsgrundlage ist, und das danach maßgebliche freie Ermessen des Gerichts kann hier nur dazu führen, den Streitwert in ein richtiges Verhältnis zu dem Fall zu bringen, in dem das ganze Mietverhältnis streitig ist, ihn also etwa auf 20 60 DM oder 60 100 DM festzusetzen, wie der leider nicht näher begründete erstinstanzliche Beschluß es getan hat. Wenn man erwägt, daß gerade bei Mietverhältnissen unsere Gesetzgebung darauf hinausläuft, Prozesse nicht unnötig zu verteuern, dann werden die zuständigen Stellen eine Kassation dieser exorbitanten Streitwert-festsetzung zu erwägen haben. Prof. Dr. Hans Nathan Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr. 232 16 05. 232 16 11 und 232 16 46. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung, nach der zurzeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenznummer 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. pruck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 386 (NJ DDR 1955, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 386 (NJ DDR 1955, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung abgewehrt werden können. Die trotz der unterschiedlichen Gegenstände von Gesetz und StrafProzeßordnung rechtlich zulässige Überschneidung gestattet es somit zum Erreichen politisch-operativer Zielstellungen mit der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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