Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 384 (NJ DDR 1955, S. 384); zu ersehen, daß jede Vertragspartei berechtigt ist, dem im Eigentum des anderen Teils stehenden Teil der Tornische zu benutzen. Diese Vereinbarung zwischen den damaligen Vertragskontrahenten stellt eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB dar. In diesen Vertrag ist der Beklagte im Laufe der Zeit eingetreten, so daß ihm die Verpflichtung obliegt, den übernommenen Vereinbarungen nachzukommen. Der Senat folgt auch der Feststellung des Vorderrichters, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Vereinbarung mit unserer heutigen demokratischen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen und demzufolge nichtig sei. Diese Grunddienstbarkeit bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch dann zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten oder auch von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangt wird (Art. 187 EGBGB). Abs. 2 dieser Bestimmung besagt aber, daß durch Landesgesetz bestimmt werden kann, daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Das Kreisgericht hat insoweit irrtümlich festgestellt, daß ein solcher Zwang zur Eintragung nicht Vorgelegen habe. Von Bedeutung ist die Prüfung dieser Frage, da diejenigen Grunddienstbarkeiten, die nicht eingetragen sind, obwohl sie nach einer auf Grund Art. 187 Abs. 2 EGBGB erlassenen landesgesetzlichen Vorschrift eingetragen werden sollten, keinen Schutz genießen. Daraus ist aber zu folgern, daß die Unterlassung der Eintragung den Verlust aller Vorteile zur Folge hat, die die Eintragung sonst gewährt. Aufklärung gibt insoweit die Vorschrift des § 190 der Mecklenburgischen AusführungsVO zum BGB vom 9. April 1899. Diese Bestimmung besagt, daß die z. Z. des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Rechte an Grundstücken, die von dem Zeitpunkt an, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung in das Grundbuch bedürfen und weder in ein Hypothekenbuch eingetragen sind, noch kraft Gesetzes als in ein Hypothekenbuch eingetragen gelten, erlöschen, wenn sie nicht bis zum 1. Juli 1900 in das Grundbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet worden sind. Allerdings bleiben diejenigen Grunddienstbarkeiten an städtischen Grundstücken um ein solches handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit , die vor dem 1. Februar 1830 entstanden sind, auch ohne Eintragung in das Stadtbuch rechtswirksam. Die nach diesem Tag entstandenen können jedoch nur noch dann Berücksichtigung finden, wenn sie in das Stadtbuch eingetragen worden sind. Daß diese Eintragung in das Stadtbuch nicht geschehen ist, steht zwischen den Parteien aber unstreitig fest. Damit kann die Klägerin auf Grund der erwähnten Bestimmungen keinerlei Rechte mehr auf Mitbenutzung und Eintragung der Grunddienstbarkeit für sich in Anspruch nehmen. Dennoch mußte ihrem Klagantrag zu 1) im Hinblick auf die Vorschrift des § 921 BGB stattgegeben werden. Aus der Bescheinigung des Rates des Kreises, Abt. Kataster, vom 26. Mai 1954 ist ersichtlich, daß Katasterkarten, aus denen die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein könnten, nicht vorliegen und auch eine amtliche Vermessung der ungetrennten Hofräume bisher nicht erfolgt ist. Wenn aber zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, der zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden werden, so muß vermutet werden, daß die Eigentümer beider Grundstücke zur Benutzung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht bestimmte Merkmale darauf hinweisen, daß die Tornische einen der Nachbarn allein gehört (§ 921 BGB). Wie bereits ausgeführt, sind beide Parteien Eigentümer je zur Hälfte der streitigen Tornische. Daraus ist aber weiter zu schlußfolgern, daß sie auch berechtigt sind, nach der Vorschrift des § 921 BGB den jeweils im Eigentum des anderen Teils stehenden 1% Fuß breiten Streifen zu benutzen. Daß diese Regelung auch im Vorteil beider Parteien liegt, ergibt sich aus der Tatsache, daß die Mitbenutzung durch beide Anlieger bereits seit über 100 Jahren, ohne daß jemals Differenzen aufgetreten sind, erfolgt ist. §§ 44, 46 AnglVO. Die vom § 46 AnglVO erforderte mündliche Verhandlung braucht keine kontradiktorische zu sein. KrG Plauen, Beschl. vom 17. Februar 1955 PL N Ra 16/54. Au s d e n G r ü n d e n : Die Antragstellerin begehrt Hausratsteilung und zugleich Zuweisung der ehelichen Wohnung. Im Termin vom 2. Dezember 1954 war nur die Antragstellerin erschienen. Der Antragsgegner war trotz ordnungsmäßiger Ladung ausgeblieben. Die Zivilkammer hat darauf einen Beschluß erlassen und verkündet, weil sie nach den bisherigen Erfahrungen das Ausbleiben des Antragsgegners als grundlos angesehen hat. Das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt hat den Beschluß aufgehoben und in seinem Beschluß vom 11. Januar 1955 ausgeführt, daß die zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Zum erneut angesetzten Termin am 10. Februar 1955 ist der Antragsgegner wieder nicht erschienen. Er hat einem sonst nicht unterrichteten Vertreter ein Schriftstück mitgegeben und ihm lediglich die Weisung erteilt, er solle ihm über den Termin Bericht erstatten, er selbst habe keine Zeit. Auch das sind Ausflüchte. Dem Antragsgegner ist es durchaus möglich, einen Termin wahrzunehmen; es müssen sich ja auch andere Bürger hierfür frei machen. Die Zivilkammer kann aber der Ansicht des Bezirksgerichts über die Auslegung des § 46 AnglVO nicht isei-treten. Diese Vorschrift schreibt allerdings in Verbindung mit § 44 AnglVO eine mündliche Verhandlung vor. Daß diese Verhandlung eine kontradiktorische also unter notwendiger Vertretung beider Parteien im Termin sein müsse, ist nicht gesagt. Notwendig ist nur die ordnungsgemäße Ladung beider Parteien zum Termin. Eine mündliche Verhandlung liegt dagegen schon dann vor, wenn eine Partei im Termin eine das Verfahren betreffende Erklärung abgibt, insbesondere ihren Antrag stellt. Dies ist im ersten wie auch im zweiten Termin geschehen. Der Vertreter des Antragsgegners hat angegeben, daß er nicht in der Lage sei, einen Gegenantrag zu stellen. Das weitere Verfahren richtet sich nun nicht, wie das Bezirksgericht annimmt, nach § 331 a ZPO. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung können wie das auch § 44 AnglVO vorsieht nur insoweit angewendet werden, als sie für das Hausratsverfahren passen. Die Entscheidung erfolgt nach § 46 AnglVO durch Beschluß. Damit entfällt die Möglichkeit eines Versäumnisverfahrens und auch die Anwendbarkeit des § 331 a ZPO. (§ 251 a ZPO kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil ja die Antragstellerin Anträge gestellt hat). Das Gericht entscheidet auch tatsächlich nicht nur nach Lage der Akten, sondern unter Berücksichtigung der Erklärungen und Anträge der Antragstellerin im Termin. Wenn auch ein Versäumnisverfahren im Sinne der §§ 330 ff. ZPO nicht stattfindet, so trägt doch das Gericht bei dem Verhalten des Antragsgegners keine Bedenken, ähnlich wie im Versäumnisverfahren die Ausführungen der Antragstellerin als zugestanden zu behandeln. Anmerkung: Der Entscheidung des Kreisgerichts Plauen ist zuzustimmen. Nach § 2 UbertrVO sind für die Durchführung der Hausratsverfahren die Gerichte für zuständig erklärt worden, da diese Verfahren ihrem Wesen nach keine freiwillige Gerichtsbarkeit im früheren Sinne darstellen, sondern zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören-} Gerade bei Hausratsverfahren zeigt sich dies ganz besonders deutlich, da auch ihre Durchführung als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit große Ähnlichkeit mit einem streitigen Verfahren hatte. Die §§ 43 ff. AnglVO enthalten für diese Verfahren eine Neuregelung, die sich jedoch in sehr engem Rahmen hält und für Zweifelsfragen Raum läßt. Da die Gerichte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr tätig werden, müssen in diesen Verfahren die Grundsätze der streitigen Gerichtsbarkeit angewendet werden. Das ergibt sich unmittelbar aus 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 384 (NJ DDR 1955, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 384 (NJ DDR 1955, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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