Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 383 (NJ DDR 1955, S. 383); Zivilrecht §§ 813, 814 BGB. Der Verfall der dem Bauauftraggeber bewilligten Investmittel für ein bestimmtes Objekt berechtigt nicht zur Rückforderung von Zahlungen, die seitens des Bauauftragnehmers an einen Subunternehmer nach dem Verfalltag geleistet worden sind. BG Potsdam, Urt. vom 2. März 1955 3 SV 33/54. Zwischen dem Kläger und der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule in P. wurde im Jahre 1951 ein Bauleistungsvertrag über ein Investitionsvorhaben abgeschlossen. Durch Subuntemehmerauftrag beauftragte der Kläger den Beklagten am 15. September 1951 mit der Ausführung des Treppengeländers für dieses Bauvorhaben. Die Arbeiten sollten bis zum 20. September 1951 abgeschlossen sein. Die Schlußzahlung sollte 14 Tage nach Prüfung der Rechnung erfolgen. Der Beklagte nahm den Auftrag an. Er erteilte zunächst am 5. Dezember 1951 eine Rechnung über 3575 DM. Diese Summe wurde nicht voll bezahlt, da der Kläger im Einvernehmen mit der Bauleitung einen Betrag kürzte. Der Beklagte reichte Nachberechnung von 1005,40 DM ein. Über die Angemessenheit dieser Rechnung erstattete der Dandesobermeister Br. ein Gutachten, worin er feststellte, daß eine bestimmte Position noch zusätzlich in Rechnung gebracht werden könne. Darauf zahlte der Kläger an den Beklagten am 10. Oktober 1952 1188,40 DM. Die letzte Rechnung war am 28. August 1952 ausgestellt worden. Der Kläger berechnete nunmehr der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule diesen Betrag. Diese lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, die Investitions-mittel für das Bauvorhaben seien am 15. Februar 1952 verfallen. Der Kläger wandte sich nun an das Staatliche Vertragsgericht P., das aber mit derselben Begründung den Anspruch zurückwies. , Ein Schreiben des Klägers vom 18. Juni 1952 besagt, daß das Geländer am 21. Januar 1952 erst halbfertig war. Bei der abschließenden Baukontrolle am 18. Juni 1952 wurden keine Mängel festgestellt. Der Kläger hat vorgetragen, die Bezahlung an den Beklagten sei ohne rechtlichen Grund geschehen, denn nach den geltenden Finanzbestimmungen hätte er am 10. Oktober 1952 für dieses Bauvorhaben keine Bezahlung mehr erhalten dürfen. Er hat daher Klage auf Zahlung von 1188,40 DM nebst 8 Prozent Verspätungszinsen jährlich ab 10. Oktober 1952 erheben. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 7. September 1954 die Klage abgewiesen. In der Begründung führte der Vorderrichter aus, der Kläger habe die Zahlung in Unkenntnis dessen vorgenommen, daß er zur Zahlung nach dem Verfalltage der Investmittel nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Das Nichtbestehen einer solchen Pflicht hätte dem Kläger bekannt sein müssen, denn als VEB sei er verpflichtet, das Gesetzblatt zu lesen. Aus erzieherischen Gründen müsse daher § 814 BGB, der eine Rückforderung ausschließt, auch hier angewendet werden, obwohl diese Vorschrift positive Kenntnis des Nichtleistenmüssens voraussetzt. Es müsse bei volkseigenen Betrieben die fahrlässige Unkenntnis der Nichtverpflichtung der positiven Kenntnis derselben gleichgesetzt werden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und erklärt, aus § 813 BGB ergebe sich, daß der Rückzahlungsanspruch begründet sei, denn die Zahlung nach dem Verfalltag der Investmittel sei Tilgung eines mit einer Einrede behafteten Anspruchs. Er hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 1188,40 DM an den Kläger zu verurteilen. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Es steht fest und ist vom Kläger auch nicht bestritten worden, daß der Beklagte seine Arbeiten ordentlich ausgeführt hat und die Rechnung, auch die Schlußrechnung, hinsichtlich des Preises nicht zu beanstanden war. Ferner steht auf Grund des eigenen Schreibens des Klägers vom 18. Juni 1952 fest, daß am 21. Januar 1952, also kurz vor dem Stichtag des Verfalls der Investmittel, das Geländer erst halbfertig war. Die Schlußkontrolle erfolgte daher erst am 18. Juni 1952, wobei die Arbeiten für gut und richtig befunden wurden. Daß den Beklagten wegen der Verspätung der Arbeiten irgendein Verschulden treffe, hat niemand behauptet; also ist offensichtlich, daß bei der späten Fertigstellung die Schlußrechnung und daher auch die Bezahlung nicht vor dem Stichtag des Verfalls der Investmittel erfolgen konnten. Im übrigen interessiert dieser Stichtag den Beklagten als Handwerksmeister weniger. Er hat Bedeutung für die Deutsche Investitionsbank, den Kläger und die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule in P. An diese richtet sich, soweit es das vorliegende Bauvorhaben betrifft, die Anweisung der Staatlichen Plankommission und des Finanzministeriums vom 29. Dezember 1951 (GBl. 1952 S. 5/6). Für diese ist darin der Stichtag des 15. Februar 1952 und für Ausnahmefälle der 31. März 1952 vorgesehen. Wenn ein Handwerksmeister seine Arbeiten ordentlich und nicht zu langsam ausführt, Rechnungen einreicht, die preisgerecht sind, dann muß ihm nach den Vorschriften des Werkvertrages seine Rechnung, d. h. die angemessene Vergütung seiner Arbeit, bezahlt werden. Er ist dann nicht ungerechtfertigt bereichert, wenn er nur das bekommt, was ihm zusteht. Weshalb die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sein soll, ist nicht einzusehen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Begründung des Vorderrichters offensichtlich falsch ist: § 814 BGB schließt den Rückforderungsanspruch aus, wenn in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurde. Dieses Erfordernis der positiven Kenntnis kann nicht aus gut gemeinten erzieherischen Gründen dahingehend erweitert werden, daß ein Kennenmüssen genüge. §§ 921, 1018 BGB; Art. 187 EGBGB; Mecklenburgische AusführungsVO zum BGB vom 8. April 1899. Die bis zu der durch landesrechtliche Regelung gern. Art. 187 EGBGB festgesetzten Frist nicht ins Grundbuch eingetragenen Rechte an Grundstücken gelten als erloschen. Sie genießen keinen rechtlichen Schutz und ihre nachträgliche Eintragung ist nicht mehr möglich. Dies schließt gegebenenfalls die Anwendung des § 921 BGB nicht aus. BG Rostock, Urt. vom 13. Januar 1955 S. 242/54. Die Parteien sind Eigentümer zweier, nebeneinanderliegender, unvermessener Hausgrundstücke in K. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich eine schmale, einige Fuß breite Tornische. Sie wurde von beiden Grundstückseigentümern seit langem gemeinschaftlich benutzt, nunmehr aber von dem Beklagten seit einiger Zeit versperrt, so daß die Klägerin nicht mehr in der Lage war, den Eingang zu benutzen. Sie hat daraufhin Klage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, jegliche Handlungen zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung der Mitbenutzung der zwischen den Grundstücken der Parteien befindlichen Tornische durch die Klägerin darstellen, und darin einzuwilligen, daß auf Kosten der Klägerin im Grundbuch von K. Bl. 417 zur Abt. II eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eingetragen wird, daß dem jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von K., Bl. 418 eingetragenen Grundstücks die Mitbenutzung der zwischen beiden Grundstücken befindlichen Tornische auch insoweit gestattet wird, als sie zum Grundstück im Grundbuch von K. Bl. 417 gehört. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Nische sei seit über 100 Jahren von den Eigentümern beider Grundstücke zum Zugang auf ihren hinter den Häusern befindlichen Höfen benutzt worden. Dieses Recht der Mitbenutzung ergebe sich aus einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1856. Die Mitbenutzung stelle aber auch eine Grunddienstbarkeit und nicht eine persönliche Dienstbarkeit zwischen den beiden damaligen Vertragspartnern allein dar. Da das Grundbuch zur damaligen Zeit noch nicht errichtet worden sei, könne die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit noch heute geschehen. Auch in Anbetracht der Bestimmung des § 921 BGB sei ihr Antrag gerechtfertigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach einer Augenscheinseinnahme und Einholung eines Auskunft des Rates des Kreises, Abt. Kataster, wurde der Beklagte durch Urteil des KrG D. vom 30. Juli 1954 gemäß Klagantrag verurteilt. Gegen dieses Urteil, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist sachlich nur zum Teil begründet. Aus den Gründen: Während den Ausführungen des Kreisgerichts bez. des Klagantrags zu 1) wohl im Ergebnis, nicht aber in der rechtlichen Begründung zuzustimmen war, war der Klagantrag zu 2) abzulehnen, da der Vorderrichter nicht die maßgeblichen Bestimmungen der Mecklenburgischen AusführungsVO zum BGB vom 9. April 1899 bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Der von der Klägerin im Original vorgelegte Kaufvertrag vom 23. Februar 1856 hat im § 2 u. a. folgenden Wortlaut: „Der Käufer erbaut auf einem Teile des genutzten Grundstücks ein Haus und bleibt zwischen diesem Hause und dem daneben belegenen des Verkäufers ein Raum von drei Fuß Breite zu einer Tornische liegen, welche beiden Kontrahenten gemeinschaftlich, jedem in der Breite von VVz1 Fuß zugehört und von ihnen auch gemeinschaftlich genutzt wird“. Aus dem Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarung geht demnach unzweideutig hervor, daß beide Eigentümer der angrenzenden Hausgrundstücke auch das Eigentum je zur Hälfte an der Tornische erlangt haben. Das bedeutet weiter, daß die Grenze in der Mitte der Tomische liegt. Aus dem Vertrag ist aber auch weiter 383;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 383 (NJ DDR 1955, S. 383) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 383 (NJ DDR 1955, S. 383)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - P? Diese Führungskonzeptionen sind einerseits grundlegende Dokumente für die operativen Mitarbeiter, um die in ihren Arbeitsplänen festgelegten Aufgaben gegenüber den zu realisieren. Andererseits bilden sie die Grundlage für die Anlaßgestaltung gemäß für die strafprozessuale Verdachtshinweis Prüfung noch für die Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz sein können. Derartige geringfügige rechtswidrige Handlungen besitzen in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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