Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 381 (NJ DDR 1955, S. 381); mehr über genügend Mittel verfügten, um nach Hause fahren zu können. Bei dieser Unterhaltung äußerte der Angeklagte H., daß, wenn sie nichts anderes finden würden, sie Jemanden vor den Kopf hauen müßten. Daraufhin machte der Angeklagte R. den Vorschlag, einen Taxifahrer zu überfallen, weil diese immer im Besitz von Bargeld wären. Nach diesem Entschluß gingen beide durch die Gemeinde B. und erkundeten einen geeigneten Platz, wohin sie einen Taxifahrer locken wollten. Sie wählten zu ihrem Vorhaben einen Platz am Ortsausgang von B. Dann kehrten die Angeklagten in die Stadt zurück. Sie begaben sich zum Ostermarkt und verbrauchten weitere 10 DM. Gegen 20.00 Uhr verließen sie den Ostermarkt. Am Ulmenmarkt hob der Angeklagte H. einen etwa 2 Fäuste großen Granitstein auf. Diesen steckte er in seine Manteltasche, um damit den zu überfallenden Taxifahrer kampfunfähig zu machen. Vom Ulmenmarkt begaben sich die Angeklagten zu einem Droschkenplatz, wo sie einen Taxifahrer ansprachen, der sie nach B. fahren sollte. Dieser lehnte jedoch ab. Danach gingen beide zum Hauptbahnhof, wo sie ein Taxi (BMW) des VEB Kraftverkehr Ro. bestiegen und sich nach B. fahren ließen. In B. hielt der Fahrer K. zunächst am Dorfeingang an. Die Angeklagten verlangten, bis an den Dorfausgang gefahren zu werden, und gaben an, daß dort ihre Mädels wohnten. An dem ausgemachten Platz hielt K. an, weil dort der feste Weg zu Ende war. In diesem Augenblick schlug der hinter dem K. sitzende H. mit dem Granitstein gegen den Kopf des Fahrers. Gleichzeitig schlug ihm der Angeklagte R. mit der Faust in das Gesicht. Obwohl K. von dem Angeklagten H. gleich nach etwa 2 Schlägen festgehalten wurde, gelang es ihm, den Wagen zu verlassen und den Angeklagten H. über die Rückenlehne des Fahrersitzes zu ziehen. Der Fahrer K. befreite sich für einen Augenblick, wurde aber gleich von dem auf der anderen Seite ausgestiegenen R. ergriffen. Auch von diesem konnte sich K. befreien. Inzwischen war aber der Angeklagte H. schon ausgestiegen und rang den K. zu Boden. Danach hielt H. dem K. die Hände gekreuzt auf dem Rücken, so daß dieser mit dem Gesicht zur Erde lag. Der Angeklagte H. forderte R. auf, einen Stein zu suchen und dem Kraftfahrer auf den Kopf zu schlagen. Der Angeklagte R. fand auch einen und schlug damit dem K. auf den Kopf. Der Kraftfahrer, der noch bei Besinnung war, bat die Angeklagten, ihn am Leben zu lassen, und bot ihnen seine Brieftasche mit Geld an. Dennoch schlugen die Angeklagten den um Hilfe schreienden K. mit dem Mauerstein weiter, bis er zu schreien aufgehört hatte. Danach faßten sie ihn, jeder von einer Seite, unter die Arme und schleiften ihn etwa 20 m vom Wagen entfernt auf den Acker. Der Angeklagte H. ließ auch hierbei den Mauerstein nicht aus der Hand, um dem Kraftfahrer jederzeit wieder gegen den Kopf schlagen zu können. Als die Angeklagten K. auf den Acker legten, fing dieser wieder an, um Hilfe zu rufen, und sofort schlug ihn der Angeklagte H. mit dem Mauerstein gegen den Kopf. Auf die Hilferufe des K. eilte der Zeuge J., der als Wächter auf dem Universitäts-Gut in B. tätig ist, an den Tatort und leuchtete aus etwa 30 m Entfernung mit einer Stabtaschenlampe auf. indem er gleichzeitig ausrief: „Was ist da los?“ Der Angeklagte R. schlug dem Angeklagten H. vor, von dem Kraftfahrer abzulassen und mit dem Wagen die Flucht zu ergreifen. Das Näherkommen des Zeugen J. ließ jedoch die Angeklagten im letzten Augenblick ihre Entscheidung ändern, und sie ergriffen die Flucht. Der Zeuge J. erkundigte sich bei dem verletzten K., was vor sich gegangen war, und holte dann erst seinen Hund, um sich gegen weitere Angriffe zu sichern. Danach half er dem schwerverletzten K. in den Wagen, und beide fuhren nach B., um einen Kraftfahrer zu finden, der den Wagen nach Ro. fahren würde. Da sie niemand fanden, fuhr K. in Begleitung des Zeugen J. selbst nach Ro., wo er in die Chirurgische Klinik eingeliefert wurde. Die ärztliche Untersuchung ergab, daß die rechte Schädeldecke des K. zertrümmert war und Lebensgefahr bestand. Bei der Operation konnten die Knochensplitter der Schä’deldecke. die sich *4 cm vom Gehirn befanden, entfernt werden. Den Ärzten war es unverständlich, daß der Verletzte mit dem Leben davongekommen ist und sogar den Wagen bis Ro. fahren konnte. Der Kraftfahrer K. schwebt nicht mehr in Lebensgefahr, jedoch konnte von fachärztlicher Seite noch nicht gesagt werden, welche Folgen diese schweren Verletzungen haben werden. Aus den Gründen: Die Angeklagten sind geständig, in ihren Willen aufgenommen zu haben, mit Gewalt gegen eine Person (Taxifahrer) einen PKW und das im Besitz dieses Kraftfahrers befindliche Geld diesem wegzunehmen, um diese fremden Sachen sich rechtswidrig zuzueignen. Sie sind weiterhin geständig, daß sie gemeinsam diese Tat ausführen und den Kraftfahrer bewußtlos schlagen wollten. Sie bestreiten, obwohl es der Angeklagte H. in der Voruntersuchung zugegeben hat, damit gerechnet zu haben, daß sie bei dem Schlagen mit dem Stein den Kraftfahrer auch hätten töten können. Ihren Einlassungen, soweit sie nicht damit gerechnet haben wollen, daß sie den Kraftfahrer möglicherweise auch hätten töten können, konnte das Gericht keinen Glauben schenken. Die Angeklagten haben schon in B. in der Strohmiete davon gesprochen, einen Menschen vor den Kopf zu hauen bzw. ihn umzulegen. Sie einigten sich, als Opfer für ihre Tat einen Taxifahrer zu wählen. Sie haben alle Vorsichtsmaßnahmen und Vorbereitungen getroffen. Der Platz, wo sie den Überfall ungestört durchführen konnten, wurde ausgesucht, und vor Antritt der Fahrt ein geeigneter Stein als Waffe mitgenommen. Es kann ihnen geglaubt werden, daß sie zunächst den Kraftfahrer nur bewußtlos schlagen wollten. Von dem Augenblick an, wo der Kraftfahrer um sein Leben bat, und ihnen das Geld anbot, wußten sie, was sie mit ihren Schlägen anrichteten. Von da ab haben die Angeklagten die Möglichkeit der Tötung des K. erkannt und trotzdem mit dieser gefährlichen Waffe zugeschlagen, d. h. den erkannten Erfolg der Tötung in ihren Willen aufgenommen. Beide Angeklagten hatten sich entschlossen, die Straftat gemeinschaftlich auszuführen, und jeder wollte die Tat als seine eigene. Sie haben von ihrem Opfer erst abgelassen, nachdem sie von dem Zeugen J. gestört wurden. Danach steht fest, daß die Angeklagten entschlossen waren, den K. so lange mit dem schweren Mauerstein zu schlagen, bis er nicht mehr um Hilfe rufen könnte, selbst auf die Gefahr hin, daß sie ihn dabei töteten. Auf diese Weise wollten sie rechtswidrig in den Besitz des Geldes und des Wagens des K. gelangen. Damit haben sie in rechtlicher Hinsicht begonnen, die Tatbestandsmerkmale des Mordes zu erfüllen. Sie gaben sich als harmlose Fahrgäste aus und haben dann den nichtsahnenden Kraftfahrer vom hinteren Sitz des Kraftwagens aus durch Schläge mit einem dazu mitgeführten Stein heimtückisch überfallen und ihn, nachdem er sich trotz ihres Festhaltens aus dem Wagen entfernen konnte, außerhalb des Wagens durch das weitere Schlagen mit dem Mauerstein gegen den Kopf des Kraftfahrers zu töten versucht? Damit haben sie den Tatbestand der §§ 211, 43 StGB erfüllt. Gleichzeitig sind auch die Tatbestandsmerkmale des Raubes nach § 249 StGB, des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Ziff. 3 StGB im Versuchsstadium erfüllt. Die beabsichtigte Wegnahme und rechtswidrige Zueignung des Wagens und des Geldes geschah mit Gewalt gegen den Kraftfahrer auf öffentlichem Wege, wobei sie den bedingten Vorsatz hatten, den Kraftfahrer zu töten. Die Angeklagten waren entschlossen, unter allen Umständen ohne Rücksicht auf ein Menschenleben sich rechtswidrig in den Besitz fremden Geldes und eines PKW zu setzen. Ihr Wille war auf die Durchsetzung ihres Vorhabens gerichtet und schloß die als möglich vorausgesehene Tötung des Kraftfahrers mit ein. Sie waren daher wegen versuchten Mordes nach § 211 StGB in Tateinheit mit versuchtem Raub und schwerem Raub zu bestrafen. Gemäß § 73 StGB war die Strafe aus dem Gesetz zu entnehmen, welches die schwerste Strafe und die schwerste Straf art androht. Der § 211 StGB sieht für den Mörder grundsätzlich die Todesstrafe vor. In Ausnahmefällen jedoch ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. Danach enthält von allen zutreffenden Gesetzesbestimmungen, die die Angeklagten verletzt haben, der § 211 StGB die schwerste Straf art. Die Strafe war daher diesem Gesetz zu entnehmen. Gemäß § 4$ StGB kann das versuchte Verbrechen milder bestraft werden als das vollendete. Der Senat lehnt die Anwendung des § 44 StGB ab und vertritt die Meinung, daß die Angeklagten die ganze Schwere der im § 211 StGB enthaltenen Strafandrohung treffen muß. Die Frage, ob die Angeklagten mit ihrer Straftat einen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 211 StGB bilden, mußte das Gericht verneinen. Die Angeklagten haben es vorgezogen, sich die Verderben bringenden Filme in Westberlin anzusehen und die auf Mord und Krieg abgestellte Schundliteratur der westlichen Kriegstreiber zu lesen. Mit diesen Machwerken werden die tatsächlichen Beziehungen der Menschen zueinander verfälscht und der Zweck verfolgt, die Menschen für einen dritten Weltkrieg reif zu machen. Unsere für Frieden, Einheit und Sozialismus arbeitenden und kämpfenden Werktätigen distanzieren sich von den Gangstern und deren Methoden. Sie sind bestrebt, durch höhere Leistungen in der Produktion ihre Lebenshaltung ständig zu verbessern. Bei der Erfüllung dieser schönen Aufgaben, die dem Frieden dienen, verlangen die Werktätigen von ihrem Staat der Arbeiter und Bauern den größtmöglichen Schutz vor Angriffen gegen ihre Gesundheit und das Leben. Mit Recht forderte daher eine große Anzahl Werktätiger aus den volkseigenen Betrieben die härteste 3 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 381 (NJ DDR 1955, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 381 (NJ DDR 1955, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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