Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 380 (NJ DDR 1955, S. 380); Er hat beantragt: die Verklagte zur Zahlung von 3240 DM Schadensersatz, die er aus Verdienstauefali errechnet, zu verurteilen. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Neben der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreitet sie in erster Linie, daß der Eisenbahnunfall für die Erkrankung des Klägers ursächlich gewesen sei. Der Kläger habe durch den Unfall nur eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen, sein Jetziger Krankheitszustand sei vielmehr auf eine Nervenerkrankung zurückzuführen, die mit dem Unfall nichts zu tun habe und äußerlich erkennbar erst im Juli 1950 in Erscheinung getreten sei. Zu den Prozeßakten sind insgesamt sechs vor Klagerhebung niedergeschriebene Gutachten gekommen, von denen sich vier mit der Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Erkrankung beschäftigen. Von der Verklagten überreicht sind die Gutachten des Nervenarztes Dr. Sch. vom 31. Januar 1952 und die in diesem verwerteten Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom Bergbau-Krankenhaus Schn, vom 13. November 1950, des Nervenarztes Dr. Bo. der Poliklinik N. vom 21. Januar 1951, die gutachtliche Äußerung des Dr. K. von der Poliklinik O. vom 14. März 1951, vom Kläger das für die Sozialversicherung erstattete Gutachten des Prof. Dr. L. und einer Ärztekommission der Klinik für Psychiatrie und Neurologie der Universität J. vom 29. September 1952 und das dieses ergänzende Gutachten des Dr. F. von der Universitäts-Augenklinik J. vom 12. September 1952. Nur das Gutachten von Dr. Sch. kommt zu dem Schluß, daß ein kausaler Zusammenhang des Leidens mit dem Eisenbahnunfall nicht gegeben sei. Das Bezirksgericht hat mit Beschluß vom 7. September 1953 das KrG E. ersucht, Dr. Sch. mündlich sein Gutachten erläutern zu lassen. Das Kreisgericht hat dieses Ersuchen seiner Unbestimmtheit wegen mit Beschluß vom 22. Oktober 1953 abgelehnt. Nach Wiedereingang der Akten hat das Bezirksgericht auf Grund der Verhandlung vom 30. November 1953, in der nur die Verklagte vertreten war, mit dem nach Aktenlage erlassenen Urteil vom 9. Dezember 1953 die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Krankheit des Klägers sei auf ein Nervenleiden zurückzuführen, das zwar gleichzeitig mit dem Unfall äußerlich in Erscheinung getreten sei, aber nicht mit ihm Zusammenhänge. Es hat sich in vollem Umfange dem Gutachten des Dr. Sch. angeschlossen, ohne sich dabei mit den anderen Gutachten auseinanderzusetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Urteil stützt sich sachlich ausschließlich auf das Gutachten des Dr. Sch. Dieses ist aber ebenso wie die anderen von der Verklagten überreichten Gutachten nur ein Parteigutachten, d. h. ein Gutachten, das auf Veranlassung einer Prozeßpartei erstattet, aber nicht amtlich angefordert worden ist. Solche Parteigutachten haben nur die Bedeutung eines Parteivortrages. Das Gericht hat zwar zu ihnen Stellung zu nehmen wie zu jedem beachtlichen Parteivorbringen es kann, wenn die Gegenpartei die Ausführungen des Parteigutachtens ablehnt, verpflichtet sein, daraufhin eine Beweisaufnahme anzuordnen, es kann das Parteigutachten aber nicht als Gutachten der §§ 402 ff. ZPO und damit als Beweismittel verwenden. Hiervon verschieden ist die Frage, ob das Gericht einen Parteigutachter ausnahmsweise zum Sachverständigen ernennen kann. Das wird übrigens nur möglich sein, wenn er zu der Partei nicht in irgendwelchen Beziehungen steht, die seine Unbefangenheit beeinträchtigen könnten, schon damit eine Ablehnung durch die Gegenpartei nach § 406 ZPO vermieden wird. Hier ist dies aber nicht geschehen. Auch eine Verwertung des Parteigutachtens als Urkunde kommt nicht in Betracht, da dieses Gutachten weder im Verlaufe eines anderen abgeschlossenen amtlichen Verfahrens erstattet worden ist und damit eine gewisse rechtliche Erheblichkeit erlangt hat wie die vom Kläger überreichten für die Sozialversicherung erstatteten Gutachten noch sich der Kläger hiermit einverstanden erklärt hat. Als Zeuge hätte Dr. Sch. allenfalls über seine eigenen Wahrnehmungen bei der von ihm vorgenommenen Untersuchung vorgesehen werden können. Auch dies hat das Bezirksgericht nicht angeordnet. Das Gutachten von Dr. Sch. scheidet also als Beweismittel aus. Abgesehen von diesem schwerwiegenden Verfahrensfehler hat sich das Bezirksgericht aber auch von seinem eigenen Standpunkt aus nicht folgerichtig verhalten. Nachdem es angeordnet hatte, Dr. Sch. zur Erläuterung seines Gutachtens durch das KrG E. zu vernehmen wobei es übrigens erforderlich gewesen wäre anzugeben, nach welcher Richtung Dr. Sch. sein Gutachten erläutern sollte durfte das Bezirksgericht nicht, nachdem das genannte Kreisgericht die Aus- führung des Ersuchens abgelehnt hatte, dieses nach seiner eigenen Auffassung erläuterungsbedürftige Gutachten seinem Urteil zugrunde legen, ohne eine Änderung seiner Auffassung über die Erläuterungsbedürftigkeit darzulegen und zu begründen. Selbst wenn man von dem hier dargelegten Fehler absehen könnte, muß die Art des Verfahrens des Bezirksgerichts aber deshalb abgelehnt werden, weil dieses Gericht mindestens die Pflicht gehabt hätte, sich mit den übrigen zum entgegengesetzten Ergebnis kommenden Gutachten auseinanderzusetzen; oder, wenn es einmal Parteigutachten als zulässige Beweismittel ansah, ein Obergutachten anzufordern. § 412 ZPO gibt zwar den Parteien keinen Anspruch auf ein Gegenoder Obergutachten. Es handelt aber ein Gericht willkürlich, wenn es, bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, ein von den übrigen abweichendes Gutachten eines Arztes, der nicht zweifelsfrei als die übrigen Gutachter an Kenntnissen und Erfahrungen wesentlich übertreffend anzusehen ist, als genügend ansieht, ohne selbst Stellung zu nehmen und obwohl es für die behandelte, überdies in der medizinischen Wissenschaft streitige Frage keine Sachkenntnis besitzt. Ein solches Verhalten widerspricht dem vom Obersten Gericht bereits in einer Vielzahl von veröffentlichten Urteilen hervorgehobenen Grundsatz, daß das Gericht verpflichtet ist, die . ihm durch unsere Zivilprozeßordnung gegebenen Möglichkeiten, die Wahrheit zu erforschen, auszuschöpfen. Das angefochtene Urteil war daher wegen Verletzung des § 404 ZPO aufzuheben und § 565 Abs. 1 ZPO entsprechend zurückzuweisen. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht §§ 211, 250, 249, 43 StGB. Die aus den USA importierten Wildwestfilme und die Krieg, Mord und Gefühlsroheit verherrlichende Schund- und Schmutzliteratur sind Mittel zur psychologischen Kriegsvorbereitung. Gegen jeden, der die darin propagierten Gangstermethoden in der Deutschen Demokratischen Republik anwendet, richtet sich die volle Schärfe unserer Gesetze. BG Rostock, Urt. vom 24. Mai 1955 2 Ks 20/55. Der Angeklagte H. wohnte im Randgebiet von Groß-Berlin. Im Jahre 1951 wurden seine Eltern republikflüchtig und zogen nach Westberlin, wohin der Angeklagte ihnen später nachfolgte. Dort ging der Angeklagte zwei- bis dreimal wöchentlich ins Kino, um sich Wildwest- und andere Filme, deren Hauptinhalt die Verherrlichung des Rowdytums war, anzusehen. Daneben las er Schund- imd .Schmutzliteratur gleichen Inhalts. Im Herbst 1953 kehrte der Angeklagte mit seinen Eltern in die DDR zurück und nahm seinen Wohnsitz in H. in der Nähe von Berlin. Von hier aus fuhr er häuifig nach Westberlin, um Einkäufe zu tätigen; die gekauften Waren bezahlte er mit DM der Deutschen Notenbank. Der Angeklagte war zunächst in der Landwirtschaft tätig und wechselte durchschnittlich alle 2 bis 3 Monate seinen Arbeitsplatz. Im Jahre 1954 wurde er vom KrG O. wegen illegalen Waffenbesitzes verurteilt. Die Waffe hatte der Angeklagte angeblich gefunden. Der Angeklagte R. wohnte ebenfälls in der Nähe von Groß-Berlin. Nach Beendigung seiner Lehrzeit war der Angeklagte in verschiedenen Berufen tätig, zuletzt als Beifahrer in einer Molkerei. Hier wurde er kurz vor Ostern 1955 wegen schlechter Arbeitsleistungen entlassen. Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt vorbestraft. Wie der Angeklagte H. fuhr auch R. des öfteren mit der S-Bahn nach Westberlin, um sich Wildwestfilme anzusehen und entsprechende Schundliteratur zu besorgen. Beide Angeklagten lernten sich im Sommer 1954 in der U-Haftanstalt in O. kennen. Nach der Entlassung besuchte H. den R. Bei dieser Gelegenheit beschlossen beide, sich bei der Hochseefischerei um Arbeit zu bemühen. Sie fuhren, ohne die Antwort des Fischkombinats auf ihre Bewerbung abzuwarten, am 14. April 1955 nach Ro. Der Angeklagte H. hatte etwa 90 DM und R. etwa 50 DM Bargeld bei sich. Am nächsten Morgen wurden sie im Fischkombinat wegen Arbeit vorstellig, erhielten aber eine ablehnende Antwort, weil sie keine Wohn-möglichkeit in Ro. hatten. Am 16. April 1955 versuchten die Angeklagten, noch im Tiefbau Beschäftigung zu finden; auch hier wurden sie aus den gleichen Gründen abgewiesen. Danach besuchten sie noch eine Kinovorstellung und verließen dann Ro. zu Fuß in Richtung B. Am Stadtrand drangen sie in mehrere Lauben ein, um nach etwas Eßbarem zu suchen und darin zu schlafen. Schließlich übernachteten sie in einer Strohmiete. Am anderen Morgen stellten die Angeklagten fest, daß sie Insgesamt nur noch 20 DM besaßen und infolgedessen nicht 380;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung.

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