Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 38 (NJ DDR 1955, S. 38); sich den Sicherheitsorganen freiwillig stellen und diese bei der Aufdeckung feindlicher Agentennetze usw. unterstützen, sind hinreichend bekannt. In diesem Zusammenhang muß jedoch der in einem der Seminare zur Strafpolitik geäußerten Meinung entgegengetreten werden, daß auf Grund der gegenwärtigen Entwicklung nunmehr alle Wirtschaftsverbrecher, die sich nach Westdeutschland abgesetzt hatten und heute in die Deutsche Demokratische Republik aus den verschiedensten Gründen zurückkehren, grundsätzlich nicht mehr für ihre früheren Verbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten. Dies wäre ebenso falsch, als wenn man gegenteilig verfahren und diese Personen ohne Rücksicht auf die Tatsache ihrer Rückkehr bestrafen wollte. Hier sind in jedem einzelnen Falle die Schwere des begangenen Verbrechens, vor allem aber das Verhalten des Täters in Westdeutschland, seine Versuche, sich dort seßhaft zu machen, dabei angeknüpfte Verbindungen u. ä. sowie auch die Ursachen und Motive seiner Rückkehr genauestens aufzuklären, ehe über diese Frage eine Entscheidung getroffen werden kann. Immer aber muß sich das Gericht wenn ein solcher Fall vorliegt, mit diesem Problem gründlich auseinandersetzen und seinen evtl. Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit prüfen. Insoweit ist z. B. das Urteil des Obersten Gerichts vom 30. Juli 1954 3 Zst III 159/54 zu kritisieren, mit dem ein Kreisgericht zur härteren Bestrafung eines aus Westberlin zurückgekommenen Wirtschaftsverbrechens angewiesen wurde, ohne daß sich das Urteil auch nur mit einem Wort mit der Tatsache der Rückkehr und deren evtl. Einfluß auf das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters auseinandersetzt und dem Kreisgericht dementsprechende Hinweise gibt. Weiter muß darauf hingewiesen werden, daß insbesondere bei Verbrechen gegen das Volkseigentum, Wirtschaftsverbrechen und auch manchen Fällen vor allem fahrlässig begangener Verbrechen im Verkehrswesen (Transportgefährdung) die Notwendigkeit der Bestrafung auch dadurch wegfallen kann, daß der Täter als Wiedergutmachung seines Verbrechens vorbildliche Produktionsleistungen vollbringt oder sich sonst um unsere Volkswirtschaft verdient macht. Bereits aus dem bisher Gesagten ergibt sich jedoch die Schlußfolgerung, daß bei besonders schweren Verbrechen, z. B. terroristischen Verbrechen gegen die DDR oder bei Tötungsverbrechen, insbesondere aber bei Mord und Totschlag, dia Notwendigkeit der Bestrafung mich durch ein nachfolgendes gesellschaftlich noch so positives Verhalten des Täters grundsätzlich nicht beseitigt werden kann. Ein solches Verhalten könnte bestenfalls bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, und im übrigen wäre es Aufgabe der Gnadeninstanzen, besondere Härtefälle auszugleichen. Schließlich muß noch auf eine weitere Schlußfolgerung aus den bisher dargelegten Erkenntnissen hingewiesen werden. Reicht im konkreten Fall das gesellschaftlich positive Verhalten des Täters in Anbetracht der Schwere des von ihm begangenen Verbrechens nicht aus, die Notwendigkeit seiner Bestrafung völlig zu beseitigen, so ist dieses Verhalten auf jeden Fall bei der Strafzumessung zu berücksichtigen*). Es ist dabei zu beachten, daß die in solchen Fällen des nachträglichen Wegfalls der Notwendigkeit der Bestrafung an das Verhalten des Täters zu stellenden Anforderungen in ihrem Ausmaß nicht unabhängig von Raum und Zeit gestellt werden, sondern maßgeblich durch die jeweils gegebene Situation des Kampfes gegen die imperialistischen Feinde unserer Arbeiter- und Bauernmacht, die Notwendigkeiten und Schwerpunkte der planmäßigen Verbrechensbekämpfung in der Deutschen Demokratischen Republik und durch die gegebene Etappe unseres gesellschaftlichen und insbesondere ökonomischen Aufbaues bestimmt werden. Würden z. B. Verstöße gegen die Ablieferungspflicht von der Art und 5 5) im übrigen ist hierzu auf unseren Artikel über die Prinzipien der Strafzumessung und die weiterführenden Ausführungen Benjamins dazu zu verweisen (vgl. NJ 1953 S. 766/767 und NJ 1954 S. 454 ff.). Beschaffenheit, wie sie von einem werktätigen Bauern im Jahre 1950 mehrmals begangen wurden, unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur noch wenig gesellschaftsgefährlich sein und deshalb nur eine geringe Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen, so sind mit Rücksicht auf die Veränderung der wirtschaftlichen Lage und unsere Politik der Unterstützung und Förderung der werktätigen Bauern weniger strenge Maßstäbe an sein Verhalten nach der Verbrechensbegehung zu legen als dann, wenn Verbrechen dieser Art auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen wegen ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit eine strenge Bestrafung erfordern (so z. B. wenn er laufend Vieh und erhebliche Mengen Fleisch, Butter, Eier und andere landwirtschaftliche Produkte an Spekulanten verschoben hat). Abschließend zu diesem Punkt müssen noch die praktischen Schlußfolgerungen dargelegt werden, die sich aus der Tatsache ergeben, daß durch solche nachträglichen grundlegenden Veränderungen im Bewußtsein und Verhalten des Täters der verbrecherische Charakter der von ihm begangenen Tat nicht rückwirkend beseitigt wird. Diese bestehen vor allem darin, daß bei der Beteiligung mehrerer Personen am Verbrechen der Wegfall der Notwendigkeit der Bestrafung nur für denjenigen Beteiligten wirksam ist, in dessen Person und Verhalten ein solcher grundlegender Wandel tatsächlich eingetreten ist; für die anderen an diesem Verbrechen Beteiligten, bei denen dies nicht der Fall ist, wirkt er nicht sie bleiben wegen ihrer Beteiligung an diesem Verbrechen strafbar (wobei hier „Beteiligung“ im weitesten Sinne zu verstehen ist, also unter Einschluß der verbrecherischen Organisation, Bande, Gruppe usw. und auch der Begünstigung, Hehlerei und Nichtanzeige von Verbrechen). Wenn z. B. bei einem organisiert begangenen Spionageverbrechen einer der Beteiligten von der weiteren Teilnahme an diesem Verbrechen Abstand nimmt, mit seinen Komplicen bricht, sich freiwillig den Sicherheitsorganen stellt und selbst aktiv bei der Aufdeckung und Liquidierung dieses Spionageunternehmens mithilft, während die anderen Beteiligten ihr verbrecherisches Treiben fortsetzen oder sich in ihre Schlupfwinkel verkriechen, so ist ausschließlich für diesen einsichtigen Beteiligten die Notwendigkeit der Bestrafung seines verbrecherischen Handelns weggefallen, nicht aber auch für die anderen. Sie entfällt ferner auch nicht für diejenigen Personen, die von dem Verbrechen des später einsichtigen Agenten Kenntnis hatten und es unterließen, gemäß § 139 StGB Anzeige zu erstatten. Ähnlich liegen die Dinge auch in folgendem Falle: A. hatte mit seinem Freunde B. in den Jahren 1948 und 1949 fortgesetzt Fahrten nach Westdeutschland und Westberlin unternommen und von dort illegal Lebensund Genußmittel für seine Familie, seine Bekannten und zur Aufbesserung seiner Vermögenslage eineeführt, mit der wachsenden Einsicht in die Verwerflichkeit eines solchen egoistischen „Ausweges“ aus den damaligen Versorgungsschwierigkeiten und im Zusammenhang mit der allgemeinen Verbesserung der Lebenslage in der DDR hat jedoch A. seine Schiebereien aufgegeben und in der folgenden Zeit alle Anstrengungen unternommen, um seinen Wohlstand durch gute vorbildliche Arbeitsleistungen zu verbessern. Sein Freund B. hingegen setzte diese Schieberfahrten fort und ging später dazu über, hochwertige Textilien und optische Geräte nach Westdeutschland zu verschieben, um aus dem Schwindelkurs zu profitieren und ein gutes Leben ohne eigene Anstrengungen zu führen. Auch hier kommt ein Wegfall der Strafbarkeit bezüglich der gemeinsam begangenen Verbrechen nur für A. in Betracht, während für B. auch gegenwärtig die Notwendigkeit besteht, die von ihm gemeinsam mit A begangenen Verbrechen zusammen mit seinen späteren Verbrechen zu bestrafen. Eine weitere Voraussetzung, die sich aus den bisher behandelten ergibt, ist, daß das Gericht bzw. der Staatsanwalt oder das Vntersuchwngsorgan auf Grund des vom Täter nach der Verbrechensbegehung an den Tag gelegten Verhaltens zu der Überzeugung gelangen muß, daß künftig ein solches Verbrechen vom Täter nicht mehr zu erwarten ist. Es muß sich also aus dem der Verbrechensbegehung nachfolgenden Verhalten des Täters eindeutig schließen lassen, daß er die Forderungen 38;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 38 (NJ DDR 1955, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 38 (NJ DDR 1955, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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