Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 379 (NJ DDR 1955, S. 379); Stadt in ihrer Eigenschaft als Anlieger besteht nicht. Beide sind gleicherweise für ihre ordnungsmäßige Erfüllung verantwortlich und haften für schuldhafte Nichterfüllung dem dadurch Geschädigten unterschiedslos und in gleichem Umfange (§§ 823, 831 BGB). Wird die Pflicht von der Stadt erfüllt, so liegt in den dazu erforderlichen Handlungen nicht die Ausübung einer vollziehend-verfügenden behördlichen Tätigkeit, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verkehrssicherungspflicht, wie sie auch jedem Bürger obliegt, der auf einem ihm gehörigen Grundstück einen der Sicherung bedürftigen Verkehr für einen unbeschränkten Personenkreis eröffnet oder duldet. §§ 62 ZPO; 2059 Abs. 2 BGB. 1. Sind mehrere verklagte Miterben notwendige Streitgenossen, so werden bei der Einlegung von Rechtsmitteln die säumigen Miterben von den nichtsäumigen vertreten, sofern die Rechtsmittel-(Einspruchs-)frist gegen die säumigen Miterben bei Einlegung des Rechtsmittels (Einspruchs) noch läuft. 2. Kann ein Rechtsverhältnis gegen mehrere Beteiligte nur einheitlich festgestellt werden, so hindert das den Kläger nicht, die Beteiligten in getrennten Prozessen zu verklagen. OG, Urt. vom 15. März 1955 1 Zz 26/55. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von H. ver-zeichneten Grundstücks Plan Nr. 276 1/2. An dieses Grundstück grenzt das im gleichen Grundbuch verzeichnete Grundstück Plan Nr. 276 1/6. In der Klageschrift wird behauptet, daß dieses Grundstück „den Verklagten in Erbengemeinschaft“ gehöre, während die Verklagten allerdings erst in der Begründung ihrer Berufung gegen das in dieser Sache ergangene kreisgerichtliche Urteil behauptet haben, Eigentümer seien die in ungeteilter Erbengemeinschaft lebenden Erben des Friedrich Martin E., nämlich seine noch lebende Witwe Antome E. zu einem Viertel und beider eheliche Kinder, die fünf Verklagten, zu insgesamt drei Vierteln. Die Witwe E. hatte Ende 1943 vor dem Amtsgericht S. gegen den jetzigen Kläger wegen Besitzstörung Klage erhoben. Die Störung erblickte sie darin, daß dieser zu Unrecht über das Grundstück Plan Nr. 276 1/6 fahre, um auf sein Grundstück zu gelangen. In diesen Akten kam es im Güte-verfahren am 20. Juli 1944 zu einem gerichtlichen Vergleich folgenden Wortlauts: „Die Güteklägerin ist damit einverstanden, daß der Güteverklagte (jetzige Kläger) weiterhin, wie bisher, über ihr Grundstück Plan Nr. 276 1/6 fährt und geht. Das Recht zur Benutzung der Fahrt wird jedoch dahin eingeschränkt, daß nur ein Streifen von 2,75 m Breite benutzt werden darf. Die Parteien bewilligen und beantragen die Eintragung des Fahrtrechts ins Grundbuch in dem oben angegebenen Umfang zugunsten der Plan Nr. 276 1/2 des Güteverklagten.“ In einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 22. Juli 1944 teilte Antonie E. mit, daß „wir“ mit dem Fahr-und Gehrecht nicht einverstanden seien. Nach mehrmaliger Aufforderung hat der Kläger gegen die Verklagten Klage erhoben mit dem Anträge, sie zu verurteilen, die Eintragung eines Fahrtrechts in der Breite von 2,75 m an ihrer Plan Nr. 276 1/6 zugunsten der Plan Nr. 276 1/2 zu bewilligen. Der Kläger gründete diesen Antrag auf den Vergleich, aber auch darauf, daß das Fahrtrecht bereits in den Jahren 1890 bis 1900 von seinen „Vorfahren“, den damaligen Eigentümern seines Grundstücks, ausgeübt worden sei. Die Verklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie halten sich an den Vergleich nicht gebunden, leugnen überhaupt den Bestand des vom Kläger beanspruchten Rechts. Im Verhandlungstermin vom 8. Oktober 1953 erging auf Antrag des Klägers gegen die damals trotz ordnungmäßiger Ladung nicht erschienenen Verklagten Versäumnisurteil nach Klagantrag. Hiergegen haben nur die Verklagten zu 2 und 4 Einspruch eingelegt. Die übrigen Verklagten haben sich am Rechtsstreit nicht weiter beteiligt. Nach Vernehmung eines Zeugen, der bekundet hat, er sei 1881 geboren, habe bis zu seinem 20. Lebensjahre auf dem Grundstück der jetzigen Verklagten gelebt und wisse, daß die Vorfahren des Klägers das Fahrtrecht regelmäßig ausgeübt hätten, hat das KrG S. durch Urteil vom 3. Februar 1954 seine im Versäumnisurteil getroffene Entscheidung aufrechterhalten. Das Kreisgericht führt zur Begründung aus, die Verklagten seien „Miteigentümer in Erbengemeinschaft“ der Plan Nr. 276 1/6 und hafteten gemäß § 1967 BGB als Erben der damaligen Güteklägerin für deren Nachlaßverbindlichkeiten. Dazu gehörten auch die zur Eintragung des im Vergleiche vom 20. Juli 1944 bewilligten Fahrtrechts erforderlichen Erklärungen. Die gegen dieses Urteil von den Verklagten zu 2 und 4 eingelegte Berufung hat das BG S. als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM nicht übersteige. Gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 3. Februar 1954 richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Verletzung des § 2059 Abs. 2 BGB und des § 62 ZPO rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen : Zunächst haftet der Prozeßführung des Kreisgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Die Frage, ob die vom Kläger am Grundstück der Verklagten in An- spruch genommene Grunddienstbarkeit (Uberfahrtsrecht) besteht oder nicht, kann gegenüber sämtlichen Verklagten nur' einheitlich festgestellt werden. Alle Verklagten waren daher in dem anhängigen Rechtsstreit notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO. Kraft dieser Besonderheit der Streitgenossenschaft aller Verklagten wirkte der von den Verklagten zu 2 und 4 gegen das Versäumnisurteil vom 8. Oktober 1953 eingelegte Einspruch auch zugunsten der insoweit säumigen Verklagten, die, weil -bei Einlegung des Einspruchs auch gegen sie die Einspruchsfrist noch lief, nach § 62 ZPO von den nichtsäumigen kraft Gesetzes vertreten wurden und infolgedessen auch im weiteren Verfahren hätten zugezogen werden müssen. Schon weil das letztere nicht geschehen, insbesondere jede Ladung unterblieben ist, hätte das Kreisgericht das Versäumnisurteil nicht aufrechterhalten dürfen. Aber auch die Rüge der Unschlüssigkeit der Klage greift durch. Das Kreisgericht zieht aus dem bloßen Vorliegen des Gütevergleichs die Schlußfolgerung, die Verklagten seien als Erben der damaligen Güteklägerin, Witwe E., zur Abgabe der verlangten Willenserklärung verpflichtet. Der Kläger hat jedoch niemals behauptet, Frau E. sei gestorben und die Verklagten ihre Erben geworden. Woraus das Kreisgericht dies gefolgert hat, ist nicht ersichtlich. Die ihm vorliegenden Beiakten boten dafür keinen Anhalt, denn die damalige Klägerin, Frau E., hatte nur M i t eigentum an ihrem Grundstück behauptet, während der damalige Verklagte, jetzige Kläger, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Grundakten Allein eigentum der Witwe E. geltend gemacht hatte. Vom Tode der letzteren war in den Beiakten vollends nicht die Rede, vielmehr war ja Frau E. wenigstens nach dem Sitzungsprotokoll im Vergleichstermin selbst anwesend und hatte im unmittelbaren Anschluß daran gegen den Inhalt des Vergleichs unter dem 22. Juli 1944 schriftlich Protest erhoben. Ebensowenig aber durfte die Klagebehauptung, die Verklagten seien Miteigentümer in Erbengemeinschaft abgesehen davon, daß sie wahrscheinlich gar nicht im Sinne des alleinigen Gesamteigentums der Verklagten gemeint war als unstreitig angesehen werden, da sich ja aus den Beiakten, wie erwähnt, ergab, daß auch die Witwe E. behauptet hatte, Miteigentümerin des Grundstücks zu sein. Das Kreisgericht hätte unter diesen Umständen sowohl vor Erlaß des Versäumnisurteils als auch insbesondere nach Einlegung des Einspruchs durch Ausübung der Fragepflicht (§ 139 ZPO) und gegebenenfalls durch Herbeiziehung der Grundakten klären müssen, welche Personen im Jahre 1946 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer der Plan Nr. 276 1/6 eingetragen worden waren. Die ohne jede Begründung getroffene Feststellung der Entscheidungsgründe, die Verklagten seien Erben der Witwe E., deckte sich weder mit den Behauptungen der Parteien noch mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und verstieß daher auch gegen § 286 ZPO. §§ 282, 402 ff., 412 ZPO. Parteigutachten sind als Parteivorbringen zu werten. Das Gericht hat zu ihnen Stellung zu nehmen. Es kann, wenn die Gegenpartei die Ausführungen des Parteigutachtens ablehnt, verpflichtet sein, dazu eine Beweisaufnahme anzuordnen. Es kann das Parteigutachten aber nicht als Gutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO verwenden. Die Parteien haben, wenn mehrere Gutachten vorliegen, keinen Anspruch auf Einholung eines Obergutachtens. Das Gericht handelt aber willkürlich, wenn es dem Gutachten eines Arztes, dem mehrere andere widersprechen, ohne eigene Stellungnahme den Vorzug gibt, obwohl nicht zweifelsfrei ist, daß er die übrigen Gutachter an Kenntnissen und Erfahrungen wesentlich übertrifft. OG, Urt. vom 10. Februar 1955 2 Zz 172/54. Der Kläger war bei der Wismut AG mit einem monatlichen Nettoverdienst von 600 DM beschäftigt. Er ist an Multipler Sklerose erkrankt. Am 12. Juli 1950 hat er bei einem Eisenbahnunfall auf der Strecke Hartenstein Fahrbrücke Verletzungen erlitten, von denen er behauptet, daß sie für seine Erkrankung ursächlich seien. 379;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 379 (NJ DDR 1955, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 379 (NJ DDR 1955, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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