Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 378 (NJ DDR 1955, S. 378); ✓ Ein Jahr „Der Schöffe“ In den letzten Tagen konnte die vom Ministerium der Justiz herausgegebene Zeitschrift für Schöffen und Schiedsmänner, „Der Schöffe“, auf das erste Jahr ihres Erscheinens zurückblicken. Sie ist in diesem ersten Jahr zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel für die politische Massenarbeit in der Justiz geworden. Als der Minister der Justiz das erste Heft des „Schöffen“ mit den Worten einleitete: „Das Ministerium der Justiz wird sich bemühen, die Zeitschrift zu einem Organ der Anleitung und des Erfahrungsaustausches der Schöffen zu machen da mag mancher doch recht skeptisch dreingeblickt haben. Zweifellos: als Anleitungsorgan und als Schulungsmaterial entsprach die Zeitschrift einer Notwendigkeit, und auf diesem Gebiet würde auch der Stoff nicht ausgehen aber „Organ des Erfahrungsaustauschs“? Mußte das nach den bisherigen Erfahrungen nicht spätestens nach drei Heften zu Schwierigkeiten führen? Heute kann es wie die 12 roten Heftchen des ersten Jahrgangs beweisen hierüber gar keinen Zweifel mehr geben: „Der Schöffe“ hat die Erwartungen, die das Mini- sterium mit seinem Erscheinen verband, vollauf erfüllt. Wenn es einen Gradmesser für die Beliebtheit einer Zeitschrift gibt, dann kann er nur im Steigen der Auflagenhöhe und in der aktiven Mitarbeit der Leser an der Gestaltung „ihrer“ Zeitschrift bestehen. Beide Kriterien sind beim „Schöffen“ gegeben: Vom Juni 1954 bis jetzt stieg die Auflage ständig, und die Zahl der mitarbeitenden Schöffen beträgt nahezu 100, von denen einige schon mehrmals als Autoren hervorgetreten sind. Das erste Heft des „Schöffen“ ersdiien zu einem sehr günstigen Zeitpunkt: einerseits lagen genügend Erfahrungen in der Arbeit mit den Schöffen seit Inkrafttreten der neuen Justizgesetze vor, andererseits mußte man allmählich mit den Vorbereitungen für die erste Schöffenwahl auf Grund des neuen GVG beginnen. Seitdem hat sich die Redaktion mit Erfolg bemüht, den Inhalt der Hefte so interessant und abwechslungsreich wie möglich zu gestalten. Neben den allgemein verständlich geschriebenen Beiträgen, die e£hen kurzen Überblick über ein Rechtsgebiet geben oder Einzelfragen daraus behandeln und die zumeist von Mitarbeitern der zentralen Justizorgane geschrieben werden, ist es vor allem die Rubrik „Der Leser hat das Wort“, die das Interesse erweckt. Hier finden wir Beiträge, in denen Schöffen aus ihrer Tätigkeit berichten, Kritik üben und Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit machen. Diese Spalte, in der im wahrsten Sinne des Wortes „von Schöffen für Schöffen" geschrieben wird, ist das Spiegelbild der Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung, aus ihr' spürt man das Interesse der Schöffen an ihrer Tätigkeit, ja, die Liebe zu ihr. Dennoch darf man sich mit diesem Erfolg, den der enge Kontakt zwischen Redaktion und Lesern darstellt, nicht zufrieden geben: je mehr Schöffen an der Gestaltung der Zeitschrift mitarbeiten, desto besser wird die Zeitschrift, desto besser kann sie ihre Aufgaben erfüllen. Die schönste Anerkennung, die der Zeitschrift anläßlich ihres einjährigen Erscheinens ausgesprochen werden konnte, findet sich in einem Brief der Redaktion der tschechoslowakischen Schwesterzeitschrift, in dem es heißt: „Das Redaktionskollegium der Zeitschrift .Soudce z lidu‘ ist der Ansicht, daß die Zeitschrift ,Der Schöffe* ihre Aufgaben gut erfüllt . Sie ist erfolgreich bestrebt, den Schöffen Anleitung zu geben und engen Kontakt mit ihren Lesern herzustellen . Für uns Mitarbeiter der tschechoslowakischen Justiz sind die Beiträge über die Schöffenarbeit von besonderer Bedeutung. Ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet sind auch für uns sehr lehrreich.“ Dem haben wir nichts hinzuzufügen. Es verbleibt uns nur noch, der Redaktion des „Schöffen“ weitere Erfolge in ihrer Arbeit zu wünschen. „ Reel itspreci l u n g Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 823, 831 BGB; § 512 ZPO; § 9, 10 GVG. 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs hat das Gericht auch dann zu prüfen, wenn der Klaganspruch dem Grunde nach rechtskräftig bereits für gerechtfertigt erklärt worden ist. 2. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der dem Anlieger als solchem obliegenden Pflicht zur Beseitigung einer Schnee- oder Eisglätte sind auch dann im Rechtswege zu verfolgen, wenn eine politische Gemeinde Anliegerin des Grundstücks ist, auf dem sich der Unfall ereignete. OG, Urt. vom 4. März 1955 1 Uz 2/55. Die Klägerin stürzte am 7. März 1949 auf dem durch Schneefall und Frost glatten Bürgersteig am Postplatz in R. an einer Omnibushaltestelle vor einem der Stadt gehörigen Grundstück und brach sich die rechte Hand. Bei der Heilung der Verletzung traten Komplikationen auf, die es bedingten, daß die Klägerin bis etwa April 1950 in ärztlicher, teils klinischer Behandlung stand. Die Klägerin nimmt den Verklagten für den ihr durch den Unfall entstandenen Schaden in Anspruch mit der Begründung, sie habe bis zum Unfalltage als selbständige Damenschneiderin ein monatliches Einkommen von etwa 150 DM gehabt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits etwa 30 Prozent erwerbsgemindert gewesen sei. Durch den Unfall sei sie vollständig arbeitsunfähig geworden, weil ihre rechte Hand gebrauchsuinfähig geworden sei. Der Verklagte hat in Abrede gestellt, daß am Unfalltage an der Stelle, wo die Klägerin zu Fall gekommen sei, eine verkehrsgefährliche Glätte bestanden habe. Die Unfallstelle sei durch die von ihm damit beauftragte Arbeitskolonne vom Schnee soweit gesäubert worden, daß die Verwendung von Streugut nicht erforderlich gewesen wäre. Eine völlige Verkehrssicherheit gegen Glätte gebe es im Winter überhaupt nicht. Die Klägerin hätte, da sie gehbehindert gewesen sei, besondere Vorsicht walten lassen müssen. Das BG Ch. hat naCh Beweisaufnahme über den Hergang und die Ursachen des Unfalls der Klägerin durch Teil- und Zwischenurteil vom 26. Februar 1953 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Verklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200 DM verurteilt. Das Bezirksgericht ist der Ansicht, daß der Verklagte seine, sich aus dem Ortsgesetz der Stadt R. vom 28. März 1936 ergebende Verkehrs-siCherungspflicht dadurch schuldhaft verletzt habe, daß die Unfallstelle, an der am Unfalltage Schneeglätte geherrscht habe, nicht mit abstumpfendem Material gestreut gewesen sei. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 29. Juli 1953 den Verklagten zur Zahlung von 3000 DM nebst vier Prozent Zinsen seit dem 1. November 1951 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, soweit die Klage abgewiesen worden ist, das angefochtene Urteil dahin abzuändem. daß der Verklagte über die Verurteilung zur Zahlung von 3000 DM hinaus weiter verurteilt werde, an die Klägerin 1600 DM und eine Rente von monatlich 80 DM für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 17. Dezember 1953 zu zahlen. Das Oberste Gericht hat diesem Antrag zum größten Teil stattgegeben. Aus den Gründen: Für die Klagforderung ist der Rechtsweg zulässig. Nicht entscheidend ist dafür der Umstand, daß im vorliegenden Fall schon ein rechtskräftiges Urteil über den Grund des Anspruchs vorliegt. Das Berufungsgericht ist an eine Entscheidung der Vorinstanz, durch die das Gericht den Rechtsweg für zulässig erklärt hat, nicht gebunden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, sie ist eine unabdingbare Prozeßvoraussetzung, von deren Vorliegen es abhängt,. ob das Gericht in eine sachliche Prüfung des Rechtsstreits eintreten und in der Sache entscheiden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges wird auch durch § 512 ZPO nicht behindert. Sie ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Klägerin nimmt den Verklagten für eine Schadensersatzleistung aus einer Verletzung der dem Verklagten als Grundstückseigentümer obliegenden Streupflicht in Anspruch. Diese nunmehr in der VO zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 18. Februar 1953 (GBl. S. 317) ausdrücklich gesetzlich festgelegte Verpflichtung trifft alle Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen liegenden Grundstücken (§ 1). Bei Schnee, Eisglätte oder Glatteisgefahr sind die öffentlichen Gehbahnen nicht auch die Fahrbahnen einschließlich der Radfahrwege und die Übergänge mit abstümpfendem Material zu bestreuen (§ 6). Der früher, für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtszustand war im wesentlichen der gleiche, abgesehen von Unterschieden in dem Ausmaß. Die Straßenreinigungspflicht wie die Streupflicht auf öffentlichen Straßen lag danach allerdings grundsätzlich der Stadt ob, und zwar als öffentlich-rechtliche Funktion im damaligen Sinne, wobei die Rechtsnatur dieser Verpflichtung hier nicht erörtert zu werden braucht. Es war jedoch zulässig, sie durch Ortsgesetz (Ortsstatut) auf die Anlieger zu übertragen. Für die Stadt R. ist dies unstreitig zuletzt durch das Ortsgesetz vom 28. März 1936 geschehen. Ist der Anlieger die Stadt, hat sie keine andere Rechtsstellung als ein privater Anlieger. Ein Unterschied zwischen dem privaten Anlieger und der 378;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auf der Grundlage der in den vergangen Jahren geschaffenen guten Voraussetzungen und Bedingungen, insbesondere der abgeschlossenen vorbereiteten.

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