Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 371 (NJ DDR 1955, S. 371); vom Lieferer aber nicht mehr fristgemäß dem Hersteller angezeigt werden kann? Hier sind verschiedene Fragen zu untersuchen. Zunächst: Ist der Lieferer selbst ausschließlich zur Geltendmachung offener Mängel berechtigt und verpflichtet? Eine solche Auffassung kann aus § 7 der VO über die Verbesserung der Qualität der Produktion vom 24. November 1949 (GBl. S. 73) für die staatlichen Handelsorgane hergeleitet werden: „Die staatlichen Handelsorgane haben in allen Kauf- und Lieferverträgen Bestimmungen über die Qualität der zu liefernden Waren aufzunehmen und die Abnahme der Waren, die diesen vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Gütebedingungen nicht entsprechen, abzulehnen“. Gleiches kann gefolgert werden aus dem Beschluß des Ministerrates vom 5. August 1954 über Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Handels (GBl. S. 699 BI Ziff. 2): „Der Handel wird verpflichtet, von der Produktion gelieferte Ware abzulehnen, die nicht den abgeschlossenen Verträgen, insbesondere in mustertreuer, qualitäts- und terminmäßiger Hinsicht entspricht“. Eine richtige Anwendung dieses Prinzips muß dazu führen, daß der Betrieb, der als erster die Ware vom Hersteller empfängt, selbst zur Prüfung verpflichtet ist. Hieraus folgt: Unterläßt er diese Prüfung, und stellen sich erst bei seinem Käufer Mängel heraus, so kann er in keiner Weise besser gestellt werden, als wenn er seiner eigenen Prüfungspflicht nachgekommen wäre. Deshalb kann er auch offene Mängel, die sein Vertragspartner ihm gegenüber rügt, nur innerhalb der für ihn selbst geltenden Frist gegenüber dem Hersteller wirksam anzeigen. Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn das Gesetz kürzere Frist vorsieht. Wir erhalten also als allgemeine Regel einen Grundsatz, wie er für den besonderen Fall bereits Gesetz ist10 11). Wie verhält es sich mit einer Vertragsstrafe wegen mangelhafter Warenlieferung? Das Staatliche Vertragsgericht hat mit der Entscheidung vom 17. Januar 195511) ausgesprochen, daß eine Vertragsstrafe wegen mangelhafter Warenlieferung innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 2 der 6. DB zur WO auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Frist für die Anzeige des Mangels versäumt ist. § 4 Abs. 1 der 6. DB sei nur eine Ordnungsvorschrift. Die Vertragsstrafe sei deshalb anders zu beurteilen, weil sie im Gegensatz zum Gewährleistungsanspruch Verschulden voraussetzt. Andernfalls würde auf ein wirksames Mittel zur Verbesserung der Qualität verzichtet werden. Diese Konzeption beruht zweifellos auf dem schon gewürdigten Verhältnis der Vertragsstrafe zum Schadensersatz. Sie stößt aber auch unabhängig davon auf Bedenken. Sowohl Rügefrist als Verjährungsfrist sind bei Geltendmachung von Mängeln deshalb kurz bemessen, um schnell auf den Verursacher mangelhafter Qualität einzuwirken. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Zielsetzung für eine Vertragsstrafe nach § 2 Abs. 1 der 6. DB keine andere ist. Sie kann also dann nicht wirksamer werden, wenn ihre Ausschlußfrist unabhängig von der Geltendmachung der Mängelrüge läuft. Für den Fall des Verschuldens von Mängeln auf diesen Unterschied stellt das Staatliche Vertragsgericht bei der Vertragsstrafe ab dürfte, die Forderung lauten, noch nachhaltiger auf den Hersteller einzuwirken. Das kann aber nicht der Fall sein, wenn man ihn nach sechs Monaten ohne vorherige Mängelrüge plötzlich mit einer Vertragsstrafe überrascht. Wie soll der Herstellerbetrieb nach einem derartigen Fristablauf noch zu einer eindeutigen Feststellung der Ursachen gelangen? Die Erziehungsfunktion der Fristen ist nicht nur dem Hersteller, sondern auch dem Warenempfänger gegenüber von Bedeutung. Wie verhält es sich mit einer solchen Vertragsstrafe im Verhältnis Besteller Lieferer Erfüllungsgehilfe? Gilt die Auffassung des Staatlichen Vertragsgerichts auch für das Verhältnis Besteller Lieferer? Übernimmt man die Argumentation des Staatlichen Vertragsgerichts, so kann dies nicht verneint werden. 10) vgl. die obigen Ausführungen zu § 19 der Allgemeinen Lieferbedingungen für die volkseigene und konsumgenossenschaftliche Leder-, Kunstleder-, Schuh- und Lederwarenindustrie vom 1. Januar 1954 (ZB1. S. 43). 11) Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts 1955 Nr. 1 S. 5 (lfd. Nr. II/l); vgl. auch Grundsatz, VuM 1954 Nr. 13 S. 111 (lfd. Nr. 1/32). Es wäre also folgendes denkbar: Der Lieferer rügt nicht, der Besteller rügt nicht. Nach Monaten fordert der Besteller Vertragsstrafe vom Lieferer, der Lieferer deshalb seinerseits vom Hersteller als Erfüllungsgehilfen. Solange das innerhalb von sechs Monaten gemäß § 4 Abs. 2 der 6. DB zur WO erfolgt, könnte vom Standpunkt der obigen Entscheidung aus hiergegen nichts eingewandt werden. Zweifellos kann ein solches Ergebnis nicht befriedigen. Wenden wir uns nunmehr den Fragen bei verdeckten Mängeln zu. Verdeckte Mängel sind nach § 8 des Mustervertrages vom Besteller dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ist die Geltendmachung verdeckter Mängel ausgeschlossen. Es ergeben sich folgende Fragen: 1. Was ist unter „unverzüglich“ zu verstehen, wenn der Mangel erst beim Besteller entdeckt wird (also beim Vertragspartner des Lieferers, nicht des Herstellers), und wie ist die Ausschlußfrist zu handhaben? 2. Kann der Besteller dem Hersteller, also dem Erfüllungsgehilfen des Lieferers, gegenüber unmittelbar anzeigen? 3. Ist der Hersteller, also der Erfüllungsgehilfe des Lieferers, dem Besteller gegenüber unmittelbar zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung verpflichtet? An dieser Stelle ist es nicht ohne Interesse, die Praxis des sowjetischen Rechts kennenzulernen, wie sie in bezug auf Regreßansprüche wegen Lieferung von Waren nicht gehöriger Qualität entwickelt wurde. Das von der sowjetischen Praxis zu lösende Problem bestand in folgendem: Der Regreßanspruch gegenüber dem Erfüllungsgehilfen ist nach sowjetischer Rechtsanwendung ein reiner Schadensersatzanspruch. Unter einer Regreßforderung wird von der Praxis nur eine solche Forderung verstanden, die nicht aus dem Vertrag zwischen dem Regreßkläger und dem Regreßverklagten (also hier dem Erfüllungsgehilfen) hergeleitet werden kann, die also keine „direkte Klage“ darstellt. Es handelt sich also meistens um den Schadensbetrag, der den Umfang der Haftung des Erfüllungsgehilfen aus seinem Vertrag mit dem Regreßkläger übersteigt. Für eine Regreßforderung als Schadensersatzanspruch gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von lVz Jahren, unabhängig davon, aus welchem Grundver-hältnis sich diese Schadensersatzforderung ableitet. Es erhob sich die Frage: Soll diese Regelung auch dann gelten, wenn sich die Regreßansprüche aus der Lieferung von Waren nicht gehöriger Qualität herleiten? Diese Frage wurde im Hinblick auf den besonderen Charakter des Gewährleistungsanspruchs bei Sachmängeln verneint. Vielmehr wurden folgende Grundsätze entwickelt: 1. Die Frist zur Erhebung einer Regreßklage, die sich aus der Belieferung mit Waren nicht gehöriger Qualität 'herleitet, beträgt sechs Monate also wie im Falle einer direkten Klage bei Sachmängelhaftung und beginnt mit Errichtung des Mängelprotokolls bzw. bei unterlassener Protokollerrichtung nach Ablauf der hierfür geltenden Frist. 2. Grundsätzlich ist der Regreßverklagte bereits zum Grundprozeß hinzuzuziehen. 'Dies wird jedoch von der Arbitrage nicht durchgeführt, wenn gegen ihn Verjährung eingetreten ist12). Kehren wir zu unserer Fragestellung zurück. Wir haben oben als eine allgemeine Regel herausgearbeitet: In den Beziehungen Produzent Handel Konsument Festlegung der materiellen Verantwortlichkeit des Produzenten wegen Lieferung von Waren nicht gehöriger Qualität, auch wenn der Schaden nicht in der Person des Vertragspartners des Produzenten entsteht. Ein solcher Grundsatz entspricht der Forderung nach Gewährleistung einer einwandfreien Produktion. Er kann nur verwirklicht werden, wenn auch der vom Besteller dem Vertragspartner des Lieferers, nicht des Herstellers gerügte verdeckte Mangel vom Hersteller zu vertreten ist. Seine Mängelrüge muß deshalb beachtlich sein. Dem entspricht auch die Regelung in § 19 der Allgemeinen Lieferbedingungen für die volkseigene und konsumgenossenschaftliche Leder-, Kunstleder-, Schuh- l2) Nowitzki, Regreßverpflichtungen zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen, Moskau 1952, § 21 (russ.). 37/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 371 (NJ DDR 1955, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 371 (NJ DDR 1955, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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