Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 368 (NJ DDR 1955, S. 368); Standes durch den Großhändler, die Geltendmachung verdeckter Mängel in allen Fällen ausgeschlossen. In Abs. 5 wird ausdrücklich bestimmt, daß der Lieferer die nach den Absätzen 1 bis 4 angezeigten Mängel unverzüglich zu beseitigen, entsprechenden Ersatz zu liefern oder Minderung mit dem Besteller zu vereinbaren hat. Dabei ergibt sich aus der Bestimmung, daß die Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels oder zur Ersatzlieferung unmittelbar gegenüber dem Einzelhändler besteht. Nur die Minderung ist ausschließlich mit dem Vertragspartner zu vereinbaren. Besonders aufschlußreich ist Abs. 6, der Näheres über das Verhältnis Lieferer Großhandel Einzelhandel Käufer bestimmt: „Bei berechtigten Reklamationen über verdeckte Mängel, die sich teilweise auch erst bei getragenen Artikeln heraussteilen, sind die Mängel innerhalb von 3 Wochen vom Lieferer zu beseitigen, oder es ist dafür von ihm Ersatz zu liefern. Wurde innerhalb dieser 3 Wochen nach Reklamation kein Ersatz geliefert, kann das Großhandelsorgan, über welches der Artikel zum Verkauf kommt, den Lieferer mit dem Einzelhandelspreis des beanstandeten Artikels belasten und der Einzelhändler dem Käufer einen anderen Artikel als Ersatz liefern. Der Lieferer hat trotz dieser Regelung noch die Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Großhandelsorgan ist verpflichtet, diese Regelung den Einzelhändlern bekanntzugeben.“ Diese Bestimmung stellt sicher, daß der Käufer (Konsument) im Fall eines verdeckten Mangels auf Rechnung des Herstellers entschädigt wird. Zu diesem Zwecke werden bestimmte gesetzliche Rechtsverhältnisse begründet. Die Bestimmung dient der Vereinfachung. Statt den Mangel über die einzelnen Handelsstufen bis zum Hersteller geltend machen zu müssen, werden unmittelbare Verpflichtungen des Lieferers begründet. Die in erster Linie festgelegte Verpflichtung des Herstellers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht gegenüber dem Käufer (Konsumenten) unmittelbar, obwohl diese Beziehung nur über die Verträge Großhandel Einzelhandel führt. Aus den Bestimmungen des § 19 lassen sich etwa folgende Grundsätze ableiten: a) Offene Mängel können bei Direktbezug auch vom Einzelhandel dem Hersteller gegenüber gerügt werden. b) Für die Mängelanzeige gilt in allen Fällen die gleiche Frist von 15 Tagen. c) Verdeckte Mängel können dem Hersteller gegenüber geltend gemacht werden, wenn sie beim Groß-, Einzelhandel oder Käufer (Konsumenten) festgestellt werden. d) In allen Fällen besteht bei verdeckten Mängeln die Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige. e) Nach Ablauf von sechs Monaten nach Entgegennahme der Ware durch den Großhändler können verdeckte Mängel in keinem Falle mehr geltend gemacht werden. f) Die Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung hat der Hersteller auch' gegenüber dem Einzelhandelsorgan und dem Käufer (Konsumenten), zur Minderung jedoch nur gegenüber dem Vertragspartner. g) Bei verdeckten Mängeln sind Ansprüche des Käufers (Konsumenten) vom Hersteller in einem abgekürzten Verfahren unmittelbar zu vertreten. Bei Säumnis hat der Hersteller besondere Sanktionen zu leisten. 2. Ein weiteres gesetzliches Beispiel für die unmittelbare Regelung von Ersatzansprüchen ist die Verpflichtung des Warenempfängers im Streckengeschäft bei der Rückgabe von Leihverpackungen nach § 12 der VO über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackungen vom 31. März 1955 (GBl. I S. 283). Im Streckengeschäft hat der Empfänger der Ware die Leihverpackung unmittelbar an den Lieferer zurückzusenden. Die Rechtsfolgen aus der Nichtrückgabe oder aus der verspäteten Rückgabe der Leihverpackung (Vertragsstrafe, Ersatzgestellung, Schadensersatz), die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, treten im Falle der Streckenlieferung unmittelbar zwischen dem Empfänger der Ware und dem Lieferer ein, „ohne Rücksicht darauf, ob ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht oder nicht“. Würde dieses gesetzliche Schuldverhältnis nicht begründet werden, so könnte nur der Besteller mit der Folge der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe belastet werden, und es bliebe Angelegenheit des Bestellers, den Schaden gegen den Warenempfänger im Wege des Regresses besonders geltend zu machen. Mit den genannten Bestimmungen werden also folgende Ziele verfolgt: a) In den Beziehungen Produktion Handel Konsument Festlegung und Durchführung der materiellen Verantwortlichkeit des Produzenten für Produktionsmängel, auch wenn sich die hierdurch entstehenden Schäden nicht bei seinem Vertragspartner auswirken; b) in den Beziehungen Produktion Handel Strek-kenkunde Festlegung und Durchführung der materiellen Verantwortlichkeit des Streckenkunden für die Erfüllung von Nebenverpflichtungen unmittelbar gegenüber dem Produzenten; c) Sicherung eines vereinfachten Verfahrens zur Verwirklichung der materiellen Verantwortlichkeit, wobei gesetzliche Schuldverhältnisse zwischen vertraglich nicht verbundenen Beteiligten begründet werden; d) Begründung solcher gesetzlicher Schuldverhältnisse sowohl für Gewährleistungsansprüche als auch für Vertragsstrafe, Ersatzgestellung und Schadensersatz. III Audi das Staatliche Vertragsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung mit der Frage befaßt, ob und inwieweit unter den oben genannten Umständen ein Schadensverursacher haftbar zu machen ist. So heißt es in einer Verfügung über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen: „Im Streckengeschäft hat derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit eines Dritten bedient, das Verschulden des Dritten in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Dies gilt sowohl für Ansprüdie auf Schadensersatz wie für Ansprüche auf Vertragsstrafe. Der aus dem Vertrage mit dem Streckenkunden Verpflichtete kann im Wege des Regresses Ausgleich des Schadens verlangen, der ihm durch das Verschulden des Dritten entstanden ist. Die Forderung auf Schadensersatz umfaßt auch den Differenzbetrag zwischen der dem Streckenkunden geleisteten höheren und der von dem Dritten erhaltenen niedrigeren Vertragsstrafe. Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR prüft, ob der Charakter der Vertragsstrafe es zuläßt, diese für das Streckengeschäft wegen seiner besonderen Eigenart getroffene Regelung allgemein zuzulassen.“5) In dieser Verfügung wird als Regreßanspruch ein echter Schadensersatzanspruch zuerkannt, da der volle Schadensersatz zugesprochen wird, der über die Forderung hinausgeht, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und seinem Erfüllungsgehilfen ergibt. Das oben genannte allgemeine Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit des Verursachers eines Schadens findet also durch diese Entscheidung eine in zweierlei Hinsicht zunächst begrenzte Anwendung: zum einen auf das Streckengeschäft, zum anderen auf den Fall des Erfüllungsgehilfen. Hingegen hat das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der DDR das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit des Verursachers eines Schadens für eine andere Art von Verträgen im größeren Rahmen anerkannt. Dabei handelt es sich um die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen einen inländischen Lieferbetrieb durch einen DIA: „Vertragsstrafen, die ein DIA wegen Lieferverzugs an das Ausland bezahlen mußte, können mit Rücksicht auf den anders gearteten Charakter der Vertragsstrafen in Verträgen mit ausländischen 8 8) Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts 1954 Nr. 13 S. 111 (lfd. Nr. 1/33). 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 368 (NJ DDR 1955, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 368 (NJ DDR 1955, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X