Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 367 (NJ DDR 1955, S. 367); Zur materiellen Verantwortlichkeit bei Schadensverursachung im Vertragsrecht Von Dr. WERNER ARTZT, Direktor des Instituts für Zivilrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ I Die Leitung der volkseigenen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung bedeutet, daß ihre gegenseitigen ökonomischen Beziehungen unter Ausnutzung des Wertgesetzes geregelt werden. Die Anwendung des Wertgesetzes findet ihren juristischen Ausdruck auch in der zivilrechtlichen Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen auf dem Boden der gleichen Rechtsstellung der Beteiligten. Das Zivilrecht hat auch auf diesem Gebiet der wirtschaftlichen Beziehungen die Aufgabe, den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten bei der Errichtung der Grundlagen des Sozialismus zum Durchbruch zu verhelfen. Es muß so gestaltet sein, daß es die Basis festigt. „Die wirtschaftliche Rechnungsführung ist die Methode der planmäßigen Wirtschaftsführung in den sozialistischen Betrieben, die eine Gegenüberstellung des Aufwands und der Resultate der Produktion in Geldform, die Deckung der Ausgaben des Betriebs aus eigenen Einnahmen und die Sicherung der Rentabilität der Produktion erfordert ,“1) Sie ermöglicht Kalkulation, Rechnungslegung und Kontrolle und zeigt, ob der einzelne Betrieb rentabel arbeitet oder nicht. „Die wirtschaftliche Rechnungsführung erzieht die Leiter der Betriebe im Geiste rationeller Wirtschaftsführung, hält sie zur Disziplin an und lehrt sie, genau mit den Produktionsgrößen zu rechnen, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen, die Selbstkosten der Erzeugnisse zu senken und die Rentabilität der Produktion zu steigern.“1 2) Die wirtschaftliche Rechnungsführung ist Ausdruck dessen, daß die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes nicht dem Selbstlauf überlassen bleibt, sondern daß die Betriebsergebnisse von dem ständigen Kampf um Erfüllung und Übererfüllung des Plans abhängig sind. Die Methode der wirtschaftlichen Rechnungsführung gründet sich auf die Verantwortlichkeit der Betriebsleiter und des gesamten Produktionskollektivs des Betriebs bei der Durchführung der Planaufgaben. „Die Wirtschaftliche Rechnungsführung setzt Verantwortlichkeit des Betriebs und seiner Leiter gegenüber dem Staat für die Erfüllung des Plans und rationelle Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Mittel voraus“3). Die rechtlichen Beziehungen bei der Tätigkeit der Betriebe werden durch verschiedene Zweige des Rechts geregelt. Deshalb äußert sich diese Verantwortlichkeit in den verschiedenen Formen der einzelnen Rechtszweige: strafrechtliche, verwaltungsrechtliche, disziplinarrechtliche, arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit. Soweit die Rechtsbeziehungen durch das Zivilrecht geregelt werden, handelt es sich um die materielle Verantwortlichkeit. Sie bedeutet für die materiellen Beziehungen der Betriebe, daß grundsätzlich derjenige Betrieb für einen Schaden verantwortlich sein muß, der ihn verursacht hat. Ob der Schaden auch verschuldet' sein muß, hängt von der besonderen Funktion ab, die das Gesetz der materiellen Verantwortlichkeit im Einzelfall zuweist. Konsequente Durchführung der wirtschaftlichen Rechnungsführung erfordert deshalb im Bereiche des Zivilrechts konsequente Durchführung der Verantwortlichkeit. Der Forderung nach rationeller Ausnutzung aller einem Betrieb planmäßig zur Verfügung stehenden Mittel widerspricht es, wenn dem Betrieb dadurch Mittel entzogen werden, daß ihm durch einen anderen Betrieb Schaden verursacht wird. Dies gilt besonders für die Durchführung der vertraglichen Beziehungen. „Die wirtschaftliche Rechnungsführung setzt ferner voraus, daß der Betrieb gegenüber anderen Betrieben und 1) Lehrbuch der politischen Ökonomie, Berlin 1955, S. 528. 2) a. a. O. 3) a. a. O. S. 530. Wirtschaftsorganisationen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen die materielle Haftung trägt“4). Jede Schadensverursächung infolge Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung bedeutet eine Verlagerung der Umlaufmittel zu Lasten des geschädigten Betriebs. Die materielle Verantwortlichkeit ist somit eine juristische Einrichtung, die grundsätzlich jede ungerechtfertigte Mittelverschiebung zwischen den Betrieben bei der Durchführung ihrer materiellen Beziehungen verhindern soll. Die gleichzeitig damit verfolgten Erziehungsziele sind: Erziehung zur gewissenhaften Erfüllung der Vertragspflichten, zum Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem sozialistischen Eigentum, zur Herstellung qualitätsgerechter Produktion usw. Der Verstoß gegen die materielle Verantwortlichkeit wird mit zivilrechtlichen Sanktionen geahndet, die zweifachen Charakter tragen: Ersatz des verursachten Schadens und Erziehung zur Verantwortlichkeit. Die wichtigsten Sanktionen sind Vertragsstrafen, Schadensersatz und Mängelhaftung. Das gesetzgeberische Ziel muß darin bestehen, diese Sanktionen so zu gestalten, daß sie unter voller Durchführung der materiellen Verantwortlichkeit die konsequente Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung sicherstellen. Die Rechtsanwendung muß so erfolgen, daß dieses Ziel unter Anwendung der geltenden Normen weitestgehend erreicht wird. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht nur zwei, sondern mehrere Betriebe Zusammenwirken, um ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis herbeizuführen (z. B. Zulieferbetrieb Produktionsbetrieb Besteller), wenn insbesondere zu diesem Zwecke die Kooperationsbetriebe durch Wirtschaftsverträge miteinander verbunden sind, nicht aber alle Betriebe durch ein gemeinsames Vertragsverhältnis. Hierbei sind in der Praxis die Fälle am häufigsten, bei denen es sich auf der einen Seite um den Bezug von Rohstoffen oder Halbfabrikaten zum Zwecke der Produktion handelt, auf der anderen Seite um die Lieferung fertiger Erzeugnisse. Aber es gibt auch andere Fälle des wirtschaftlichen Zusammenwirkens mehrerer Betriebe zur Herbeiführung eines einheitlichen Ergebnisses. II Unser Recht kennt keinen in einer Norm ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, der gebietet, bei einer derartigen Beteiligung mehrerer Betriebe an der Herbeiführung eines bestimmten Endergebnisses letzten Endes den Betrieb für einen bei Durchführung der verschiedenen Verträge entstandenen Schaden haftbar zu machen,- der ihn verursacht hat. Nur in Einzelfällen werden durch das Gesetz bestimmte Ansprüche begründet, die jedoch verschiedenartigen Charakter tragen, so daß hieraus kein allgemeines gesetzliches Prinzip hergeleitet werden kann. Eine Analyse der gesetzlichen Bestimmungen führt zu folgenden Feststellungen: 1. Gewisse Rechtsbeziehungen zwischen Produzent, Großhandelsorgan und Einzelhändler werden in § 19 der Allgemeinen Lieferbedingungen für die volkseigene und konsumgenossenschaftliche Leder-, Kunstleder-, Schuh- und Lederwarenindustrie vom 1. Januar 1954 (ZB1. S. 43) begründet. § 19 Abs. 1 bestimmt, daß der Empfänger im Direktbezug dem Lieferer unmittelbar Mängelrügen erklären kann. Gemäß Abs. 2 hat der Besteller bei verdeckten Mängeln dem Lieferer unverzüglich nach Geltendmachung durch den Einzelhandel davon Mitteilung zu machen. Verdeckte Mängel können mithin auch dann gegen den Hersteller geltend gemacht werden mit der Folge der Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, (vgl. § 19 Abs. 6) , wenn sie sich nicht als Schaden des Großhandelsorgans als des Bestellers erweisen, sondern als Schaden des Einzelhandels. Gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit der Entgegennahme des Vertragsgegen- 4) a. a. O. 36 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung abgewehrt werden können. Die trotz der unterschiedlichen Gegenstände von Gesetz und StrafProzeßordnung rechtlich zulässige Überschneidung gestattet es somit zum Erreichen politisch-operativer Zielstellungen mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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