Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 364

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 364 (NJ DDR 1955, S. 364); rialisten durch die Macht des Staates der Arbeiter und Bauern in sein Gegenteil verwandelt und die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands erzwungen werden wird. * Die Entwicklung der Kollegien der Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik ist ein ausgezeichnetes Beispiel für die progressiven und siegreichen Ideen der Demokratie und cfes Sozialismus. Dies gilt um so mehr, als ein Vergleich mit der Entwicklung der Rechtsanwaltschaft in Westdeutschland und Westberlin beweist, daß in den imperialistischen Staaten die letzten Reste bürgerlicher Gesetzlichkeit und Freiheit zu Grabe getragen werden. Der Rechtsanwalt galt in der bürgerlichen Gesellschaft als Prototyp für die Wahrung und Aufrechterhaltung der Gerechtigkeit, der Sicherung persönlicher Rechte und Freiheiten. Der „freie Advokat“ war der Träger jenes Scheins vom gleichen Recht für alle, das in der französischen Revolution das tragende Postulat gewesen war, von der Bourgeoisie nach ihrer Konstituierung als herrschender Klasse für ihre Diktatur mißbraucht und von Karl Marx1) seiner Heiligkeit entkleidet wurde. Erst als die Macht der Bourgeoisie im Klassenkampf ins Wanken geriet, als die Scheinheiligkeit ihrer „Demokratie“ entlarvt wurde, als Rechtsanwälte wie Karl Liebknecht und später die Beauftragten der internationalen Arbeiterorganisation „Rote Hilfe“ bei der Verteidigung der Unterdrückten und Verfolgten das Wesen der Klassenjustiz aufdeckten, mußten die bürgerlichen „Rechtswahrer“ die bis dahin unantastbare Institution der freien Advokatur entscheidend beschränken. Unter dem hitlerschen Terrorregime geschah das neben einer weitgehend einschränkenden gesetzlichen Neuregelung der Rechtsanwaltschaft hauptsächlich mit der physischen und materiellen Vernichtung der besten und fortschrittlichsten Rechtsanwälte nicht nur in Deutschland, sondern in den eroberten und unterdrückten Ländern Europas. Die Erben Hitlers in Westdeutschland und Westberlin beginnen diese Politik fortzusetzen und beweisen damit deutlich, daß ihr Geschrei von der Unterdrückung der freien Rechtsanwaltschaft im Osten Deutschlands ihre eigenen Schandtaten verdecken soll. Das zeigt ein Blick in den Entwurf der Bundesrechtsanwaltsordnung, die demnächst vom Bundestag zum Gesetz erhoben werden soll. Geschieht das, wird nicht auch diese Spottgeburt einer „freiheitlichen“ Regelung gleichzeitig mit den Pariser Verträgen durch den Sturz der Adenauer-Regierung zu Fall gebracht, so hat in Westdeutschland die bürgerliche Advokatur zu bestehen aufgehört. Dann kann nur noch Rechtsanwalt werden und bleiben, wer der herrschenden Klasse, also der Diktatur der Monopole und Militaristen, genehm ist. Dann sind die westdeutschen Friedenskämpfer und Patrioten noch vogelfreier als jetzt, da es dann niemand mehr wagen kann, ihnen vor einer terroristischen Klassenjustiz Beistand zu leisten und mit ihnen zusammen die Grundrechte des schon durch die Pariser Verträge durchlöcherten Grundgesetzes zu verteidigen. Denn nach § 19 Ziff. 6 des Entwurfs der Bundesrechtsanwaltsordnung kann ein Bewerber zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, wenn „er sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde als Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden gefährden“. Die Nachfolger Thieracks und Freislers werden stets diejenigen fortschrittlichen Juristen, die sich der Politik Adenauers widersetzen, weil sie dem Grundgesetz zuwiderläuft und die verbrieften Rechte der Bürger auf Rede- und Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit und Koalitionsfreiheit mit Füßen tritt, mit solcher Besorgnis betrachten und ihnen die Zulassung als Rechtsanwalt verweigern. Sollte sie aber in vorläufiger Unkenntnis dessen, es mit einem aufrechten Verteidiger der demokratischen Grundrechte zu tun zu haben erfolgt sein, so bieten Disziplinarbestimmungen genügend Möglichkeiten und Sicherheiten, um einen „rebellischen“, „die verfassungsmäßige Ordnung nicht wahrenden“ Rechtsanwalt auszuschließen. Nicht etwa durch die eigene „Standesorganisation“, deren man offenbar bei dieser völligen Umkehr aller früheren Vorstellungen von der freien Rechtsanwaltschaft im freien Westen nicht sicher zu !) vgl. Karl Marx, „Kritik des Gothaer Programms“, Berlin 1946, S. 20. sein glaubt, nicht durch eigene Ehrengerichte, auf die die Rechtsanwälte früher so stolz waren, sondern in letzter wahrscheinlich künftig stets bevorzugter Instanz durch den Bundesgerichtshof, dessen zuständiger Senat mit fünf Berufsrichtern und nur zwei Rechtsanwälten besetzt ist, die*noch dazu vom Bundesjustizminister berufen werden. Die übrigen weit über 200 Paragraphen der beabsichtigten Bundesrechtsanwaltsordnung, in denen viel vom „Berufsethos“, vom „Standesrecht“ und von der „Freiheit“ die Rede ist, dienen nur der Verschleierung der Hauptaufgabe: die Rechtsanwälte in der Bundesrepublik und in Westberlin zu gehorsamen Dienern und Vollstreckern des Willens der Kriegsbrandstifter zu erniedrigen. Der fortschrittliche, demokratische Teil der westdeutschen Rechtsanwaltschaft, der durchaus nicht gering ist, hat bereits den Kampf gegen eine solche Entwürdigung und Versklavung aufgenommen1), wie u. a. auch auf der Kulturtagung in Heidelberg in einer Aussprache zwischen Juristen aus dem Osten und Westen unseres Vaterlandes deutlich zum Ausdruck kam. Darüber hinaus gibt es schon eine Reihe von schriftlichen und mündlichen Anfragen an die Kollegien der Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik, die zum Teil der Orientierung dienen und zum Teil die Absicht westdeutscher Rechtsanwälte erkennen lassen, dem westlichen „Paradies“ den Rücken zu kehren und auf dem Boden der Deutschen Demokratischen Republik den Kampf um die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands zu führen. * Aus dieser notwendigen Betrachtung der westdeutschen Verhältnisse ergibt sich als entscheidende Hauptaufgabe aller Kollegien der Rechtsanwälte, die gesamtdeutsche Verständigung aktiv zu fördern und durch intensive Aufklärungsarbeit die Bestrebungen des ganzen deutschen Volkes um eine friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf ihrem Gebiet wesentlich zu unterstützen. Im allgemeinen haben die Mitglieder der Anwaltskollegien und ihre Vorstände diese gesamtdeutsche Aufgabe richtig erkannt.'Das geht aus ihren Tätigkeitsberichten hervor, die sich nicht* mehr wie noch im vergangenen Jahr mit finanziellen und organisatorischen Schwierigkeiten oder sonstigen Nöten beschäftigen, sondern recht erfreulich kritisch und selbstkritisch die Fragen der gesellschaftlichen Arbeit, die Teilnahme am Kampf um Einheit und Frieden behandeln. So heißt es z. B. in dem sehr positiven Bericht des Cottbuser Anwaltskollegiums: „Die meisten unserer Mitglieder und Mitarbeiter verhalten sich, wenn es sich um gesellschaftliche Arbeit handelt, passiv. In der Hauptsache beschränkt sich die gesellschaftliche Betätigung auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, wobei man sicher auch hier noch einige Vorbehalte machen muß. Dieser Gleichgültigkeit, dieser Sorglosigkeit muß ein Ende bereitet werden Im Jahre 1955 wird sich das Kollegium daher in erster Linie für die Schaffung eines bestimmten ideologischen Niveaus und für die Entfaltung einer aktiven Mitarbeit am gesellschaftlichen Leben einsetzen.“ Die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit am gesellschaftlichen Leben wird von allen Kollegien der Rechtsanwälte durchaus anerkannt. Nur die Umsetzung in die Praxis stößt noch auf Schwierigkeiten und weist formale Elemente auf, deren Überwindung dringend erforderlich ist. Dabei liegen die Mittel und Wege, die den Rechtsanwälten durch ihre Kollegien zur Verfügung stehen, gerade für die Unterstützung der gesamtdeutschen Arbeit auf der Hand. Es genügt offenbar nicht, daß wie erfreulicherweise aus allen Rechenschaftsberichten zu entnehmen ist die Kollegienanwälte Kreis- oder Bezirkstagsabgeordnete, Mitglieder von Kreis- und Bezirksfriedensräten sind, in der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse oder in der VDJD aktiv tätig sind. Das alles muß ebenso anerkannt werden wie hervorzuheben ist, daß sich Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte von ia) In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen ln Westdeutschland vom 28. April 1955 zum Entwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es: „Diese wenigen Beispiele zeigen, daß im Regierungsentwurf der Grundsatz der freien Advokatur nicht gewahrt ist“. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwaltskammem und der Deutsche Anwaltsverein haben gegen den Entwurf der Bundesrechtsanwaltsordnung mit allem Nachdruck protestiert. 3 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 364 (NJ DDR 1955, S. 364) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 364 (NJ DDR 1955, S. 364)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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