Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354); 2. Weist die maßgebliche Bilanz eine Überschuldung der Genossenschaft auf, so entfällt jeglicher Auseinandersetzungsanspruch des Ausgeschiedenen. BG Rostock, Urt. vom 3. Februar 1955 S 195/54. Der Kläger war seit dem 1. Juli 1948 Mitglied der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft. Auf Grund seines Beitritts zur Genossenschaft erhielt er ln S. eine Wohnung, die Ihm von der Reichsbahn, seinem Beschäftigungsbetrieb, zur Verfügung gestellt wurde. Nachdem der Kläger am 1. März 1952 eine andere Wohnung bezogen hatte, kündigte er unter dem 21. März 1952 seine Mitgliedschaft, wobei er gleichzeitig seinen Austritt erklärte. Laut Satzung schied der Kläger damit am 3. Dezember 1953 aus der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft aus. An Geschäftsanteilen hatte der Kläger monatlich 5 DM eingezahlt, so daß sein Guthaben insgesamt 215 DM betrug. Er verlangte von der Beklagten auf Grund seines Ausscheidens aus der Genossenschaft die Auszahlung dieses Betrages. Da die Beklagte die Rückzahlung des Betrages ablehnte, hat der Kläger nach voraufgegangenem Mahnverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Rückzahlung von Geschäftsguthaben ausgeschiedener Genossen sei auf Grund der Anordnung Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung gesperrt, solange die durch Ausbombung verursachten Verluste im Wertausgleichspostenkonto erschienen. Ausweisungsgemäß sei auch an andere ausgeschiedene Genossen keine Auszahlung von Geschäftsguthaben vorgenommen worden, da die Bilanz beträchtliche Verluste aufweise. Die Beklagte wurde durch Urteil des KrG S. vom 2. Juli 1954 antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist zulässig gern. § 40 Abs. 3 der AnglVO und auch sachlich begründet. Aus den Gründen: Es wäre Aufgabe des Vorderrichters gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 810) auseinanderzusetzen. Maßgeblich ist in diesem Falle die Frage, ob eine Genossenschaft mit Gewinn oder Verlust arbeitet. Nur in ersterem Falle besteht die Möglichkeit, die Auszahlung vorzunehmen. Das ergibt sich unzweideutig aus der Bestimmung des § 73 des Genossenschaftsgesetzes. Das Ausscheiden eines Genossen hat demnach außer bei der Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 des Genossenschaftsgesetzes die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft zur Folge. Aus der Auseinandersetzung ergibt sich entweder ein Anspruch des Ausgeschiedenen gegen die Genossenschaft auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens oder aber seine Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Verlust der Genossenschaft zu leisten. Weist aber die für das Ausscheiden eines Genossen maßgebliche Bilanz (hier der 31. Dezember 1953) eine Überschuldung der Genossenschaft auf, so entfällt jeglicher Auseinandersetzungsanspruch des Klägers. Der Runderlaß Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung befaßt sich in Ziff. 3 mit den Wertausgleichsposten und besagt, daß diese Posten, die Gegenstände des Anlageoder Umlaufvermögens betreffen, welche vor dem 8. Mai 1945 angeschafft wurden und infolge der Kriegsereignisse als Wertverluste gelten müssen, auf der Aktivseite der Bilanz in einem „Wertausgleichsposten“ zusammenzufassen sind. In der Rundverfügung des Ministeriums der Finanzen vom 29. August 1950 (Deutsche Finanzwirtschaft Nr. 18 S. 287) ist darauf hingewiesen, ob eine Auseinandersetzung von Genossenschaften mit ausscheidenden Genossen im Hinblick auf den Runderlaß Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung zu erfolgen hat. Das Ministerium verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Vorschrift des § 73 des Genossenschaftsgesetzes und äußert sich u. a. wie folgt: „Auf Grund dieser Rechtslage ergibt sich, daß eine unterschiedliche Behandlung der aus der Zeit vor der Kapitulation stammenden Geschäftsguthaben gegenüber dem später eingezahlten Geschäftsguthaben nicht zulässig ist. Gleichfalls unzulässig ist eine bevorzugte Behandlung der nach der Währungsreform eingezahlten Geschäftsguthaben“. Nach Abs. 3 der Rundverfügung vom 29. August 1950 ist eine vorschußweise Auszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben bis zu der Höhe zu leisten, die sich für das Auseinandersetzungsguthaben ergeben würde, wenn die im Wertausgleichsposten zusammengefaßten Beträge voll außer Ansatz bleiben. Das bedeutet aber, daß eine vorschußweise Auszahlung immer nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Bilanz ohne Rücksicht auf die Wertausgleichsposten einen Gewinn aufweist. Die Einsichtnahme in die zu den Akten überreichte Bilanz vom 31. Dezember 1953 zeigt allein einen unverteilten Verlust von 69 418,39 DM auf. Diesem un-verteilten Verlust steht nur ein Reingewinn von 10 969,70 DM gegenüber. Aus diesen Feststellungen ist zu schlußfolgern, daß der Kläger seinen Antrag auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens zumindest zur Zeit nicht mit Erfolg geltend machen kann. Daß auch die übrigen der in der Zeit von 1945 bis 1953 ausge- -schiedenen Genossen ihr Geschäftsguthaben nicht ausgezahlt erhalten haben, ergibt sich ebenfalls aus der Bilanz, die auf der Passivseite insoweit allein schon einen Betrag von 29 332,68 DM aufweist. Nicht zu folgen vermochte der Senat den Ausführungen des Klägers, es läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Beklagte ihn nicht von der schlechten finanziellen Lage in Kenntnis gesetzt habe. Es war vielmehr Aufgabe des Klägers selbst, vor seinem Eintritt in die Genossenschaft diesbezügliche Informationen zu sammeln oder aber während der früheren Generalversammlungen seine Stimme zu erheben und auf Grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Genossenschaft von der Einzahlung weiterer Geschäftsanteile befreit zu sein. Die dem Kläger insoweit zustehenden Rechte ergeben sich eindeutig aus dem Genossenschaftsgesetz, insbesondere aus der Bestimmung des § 43. § 10 Abs. 4 GKG. Der Streitwertfestsetzung bei einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung von Unterhalt liegt in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 GKG der halbjährige Unterhaltsbetrag zugrunde. BG Leipzig, Beschl. vom 14. Februar 1955 3 T 49/55. Auf Gesuch der Verfügungsklägerin gab das KrG L. dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 21. Dezember 1954 auf, der Verfügungsklägerin und dem Sohn der Parteien mit Wirkung vom 20. Dezember 1954 wöchentlich 30 DM Unterhalt zu zahlen. Zugleich legte es dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auf. Mit Gesuch vom 27. Dezember 1954 beantragte die Verfügungsklägerin, die ihr vom Verfügungsbeklagten zu erstattenden Kosten auf 66,75 DM festzusetzen. Sie legte der Kostenberechnung einen Streitwert von 1560 DM (30 DM X 52) zugrunde. Der Sekretär des Kreisgerichts setzte die Kosten auf 39,35 DM fest. Er legte der Kostenfestsetzung als Streitwert den halbjährigen Unterhaltsbetrag (780 DM) zugrunde. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1955 machte der Prozeßbevollmächtigte der Verfügungsklägerin geltend: Für die Berechnung des Streitwerts komme der 12fache Monatsbetrag nach den allgemeinen Vorschriften in Frage. § 1 der 2. DVO zum Ehegesetz von 1938 finde keine Anwendung, da es sich nicht um eine einstweilige Anordnung naCh § 627 ZPO und auch nicht um ein Verfahren nach § 627 b ZPO handele. Maßgebend sei allein die Bestimmung des § 10 Abs. 2 GKG. Das Kreisgericht stellte sich mit Beschluß vom 1. Februar 1955 auf den Standpunkt, daß für die Berechnung des Streitwerts bei einstweiligen Verfügungen der halbjährige Unterhaltsbeitrag in Frage komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfügungsklägerin. Das KreisgeriCht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluß des Kreisgerichts vom 1. Februar 1955 ist seinem Inhalte nach als Streitwertfestsetzungsbeschluß im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Die Beschwerde ist danach zulässig (§ 18 Abs. 2 GKG, § 12 RAGebO), aber unbegründet. Aus den Gründen: Es ist zwar richtig, daß § 10 Abs. 4 Satz 2 GKG den Streitfall nicht unmittelbar trifft, da er den Streitwert für Verfahren nach 627 b ZPO regelt. Er ist aber im Streitfall entsprechend anwendbar, da das Verfahren nach § 627 b ZPO, ebenso wie einstweilige Verfügungen auf Zahlung von Unterhalt, die einstweilige Regelung des Unterhalts zum Gegenstand hat (§ 627 b Abs. 1). Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß in beiden Fällen beantragt werden kann, Frist zur Erhebung der Klage zu setzen, und daß in beiden Fällen nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Entscheidung auf Antrag aufzuheben ist (§ 627 b Abs. 4, §§ 926, 936 ZPO), daß also beide Verfahren auch in dieser Beziehung übereinstimmen. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Kreisgericht § 10 Abs. 4 Satz 2 GKG entsprechend angewendet hat. 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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