Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354); 2. Weist die maßgebliche Bilanz eine Überschuldung der Genossenschaft auf, so entfällt jeglicher Auseinandersetzungsanspruch des Ausgeschiedenen. BG Rostock, Urt. vom 3. Februar 1955 S 195/54. Der Kläger war seit dem 1. Juli 1948 Mitglied der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft. Auf Grund seines Beitritts zur Genossenschaft erhielt er ln S. eine Wohnung, die Ihm von der Reichsbahn, seinem Beschäftigungsbetrieb, zur Verfügung gestellt wurde. Nachdem der Kläger am 1. März 1952 eine andere Wohnung bezogen hatte, kündigte er unter dem 21. März 1952 seine Mitgliedschaft, wobei er gleichzeitig seinen Austritt erklärte. Laut Satzung schied der Kläger damit am 3. Dezember 1953 aus der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft aus. An Geschäftsanteilen hatte der Kläger monatlich 5 DM eingezahlt, so daß sein Guthaben insgesamt 215 DM betrug. Er verlangte von der Beklagten auf Grund seines Ausscheidens aus der Genossenschaft die Auszahlung dieses Betrages. Da die Beklagte die Rückzahlung des Betrages ablehnte, hat der Kläger nach voraufgegangenem Mahnverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 215 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Rückzahlung von Geschäftsguthaben ausgeschiedener Genossen sei auf Grund der Anordnung Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung gesperrt, solange die durch Ausbombung verursachten Verluste im Wertausgleichspostenkonto erschienen. Ausweisungsgemäß sei auch an andere ausgeschiedene Genossen keine Auszahlung von Geschäftsguthaben vorgenommen worden, da die Bilanz beträchtliche Verluste aufweise. Die Beklagte wurde durch Urteil des KrG S. vom 2. Juli 1954 antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung ist zulässig gern. § 40 Abs. 3 der AnglVO und auch sachlich begründet. Aus den Gründen: Es wäre Aufgabe des Vorderrichters gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 810) auseinanderzusetzen. Maßgeblich ist in diesem Falle die Frage, ob eine Genossenschaft mit Gewinn oder Verlust arbeitet. Nur in ersterem Falle besteht die Möglichkeit, die Auszahlung vorzunehmen. Das ergibt sich unzweideutig aus der Bestimmung des § 73 des Genossenschaftsgesetzes. Das Ausscheiden eines Genossen hat demnach außer bei der Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 des Genossenschaftsgesetzes die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft zur Folge. Aus der Auseinandersetzung ergibt sich entweder ein Anspruch des Ausgeschiedenen gegen die Genossenschaft auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens oder aber seine Verpflichtung, einen Beitrag zu dem Verlust der Genossenschaft zu leisten. Weist aber die für das Ausscheiden eines Genossen maßgebliche Bilanz (hier der 31. Dezember 1953) eine Überschuldung der Genossenschaft auf, so entfällt jeglicher Auseinandersetzungsanspruch des Klägers. Der Runderlaß Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung befaßt sich in Ziff. 3 mit den Wertausgleichsposten und besagt, daß diese Posten, die Gegenstände des Anlageoder Umlaufvermögens betreffen, welche vor dem 8. Mai 1945 angeschafft wurden und infolge der Kriegsereignisse als Wertverluste gelten müssen, auf der Aktivseite der Bilanz in einem „Wertausgleichsposten“ zusammenzufassen sind. In der Rundverfügung des Ministeriums der Finanzen vom 29. August 1950 (Deutsche Finanzwirtschaft Nr. 18 S. 287) ist darauf hingewiesen, ob eine Auseinandersetzung von Genossenschaften mit ausscheidenden Genossen im Hinblick auf den Runderlaß Nr. 148 der Deutschen Zentralfinanzverwaltung zu erfolgen hat. Das Ministerium verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Vorschrift des § 73 des Genossenschaftsgesetzes und äußert sich u. a. wie folgt: „Auf Grund dieser Rechtslage ergibt sich, daß eine unterschiedliche Behandlung der aus der Zeit vor der Kapitulation stammenden Geschäftsguthaben gegenüber dem später eingezahlten Geschäftsguthaben nicht zulässig ist. Gleichfalls unzulässig ist eine bevorzugte Behandlung der nach der Währungsreform eingezahlten Geschäftsguthaben“. Nach Abs. 3 der Rundverfügung vom 29. August 1950 ist eine vorschußweise Auszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben bis zu der Höhe zu leisten, die sich für das Auseinandersetzungsguthaben ergeben würde, wenn die im Wertausgleichsposten zusammengefaßten Beträge voll außer Ansatz bleiben. Das bedeutet aber, daß eine vorschußweise Auszahlung immer nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Bilanz ohne Rücksicht auf die Wertausgleichsposten einen Gewinn aufweist. Die Einsichtnahme in die zu den Akten überreichte Bilanz vom 31. Dezember 1953 zeigt allein einen unverteilten Verlust von 69 418,39 DM auf. Diesem un-verteilten Verlust steht nur ein Reingewinn von 10 969,70 DM gegenüber. Aus diesen Feststellungen ist zu schlußfolgern, daß der Kläger seinen Antrag auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens zumindest zur Zeit nicht mit Erfolg geltend machen kann. Daß auch die übrigen der in der Zeit von 1945 bis 1953 ausge- -schiedenen Genossen ihr Geschäftsguthaben nicht ausgezahlt erhalten haben, ergibt sich ebenfalls aus der Bilanz, die auf der Passivseite insoweit allein schon einen Betrag von 29 332,68 DM aufweist. Nicht zu folgen vermochte der Senat den Ausführungen des Klägers, es läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Beklagte ihn nicht von der schlechten finanziellen Lage in Kenntnis gesetzt habe. Es war vielmehr Aufgabe des Klägers selbst, vor seinem Eintritt in die Genossenschaft diesbezügliche Informationen zu sammeln oder aber während der früheren Generalversammlungen seine Stimme zu erheben und auf Grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Genossenschaft von der Einzahlung weiterer Geschäftsanteile befreit zu sein. Die dem Kläger insoweit zustehenden Rechte ergeben sich eindeutig aus dem Genossenschaftsgesetz, insbesondere aus der Bestimmung des § 43. § 10 Abs. 4 GKG. Der Streitwertfestsetzung bei einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung von Unterhalt liegt in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 GKG der halbjährige Unterhaltsbetrag zugrunde. BG Leipzig, Beschl. vom 14. Februar 1955 3 T 49/55. Auf Gesuch der Verfügungsklägerin gab das KrG L. dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 21. Dezember 1954 auf, der Verfügungsklägerin und dem Sohn der Parteien mit Wirkung vom 20. Dezember 1954 wöchentlich 30 DM Unterhalt zu zahlen. Zugleich legte es dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auf. Mit Gesuch vom 27. Dezember 1954 beantragte die Verfügungsklägerin, die ihr vom Verfügungsbeklagten zu erstattenden Kosten auf 66,75 DM festzusetzen. Sie legte der Kostenberechnung einen Streitwert von 1560 DM (30 DM X 52) zugrunde. Der Sekretär des Kreisgerichts setzte die Kosten auf 39,35 DM fest. Er legte der Kostenfestsetzung als Streitwert den halbjährigen Unterhaltsbetrag (780 DM) zugrunde. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1955 machte der Prozeßbevollmächtigte der Verfügungsklägerin geltend: Für die Berechnung des Streitwerts komme der 12fache Monatsbetrag nach den allgemeinen Vorschriften in Frage. § 1 der 2. DVO zum Ehegesetz von 1938 finde keine Anwendung, da es sich nicht um eine einstweilige Anordnung naCh § 627 ZPO und auch nicht um ein Verfahren nach § 627 b ZPO handele. Maßgebend sei allein die Bestimmung des § 10 Abs. 2 GKG. Das Kreisgericht stellte sich mit Beschluß vom 1. Februar 1955 auf den Standpunkt, daß für die Berechnung des Streitwerts bei einstweiligen Verfügungen der halbjährige Unterhaltsbeitrag in Frage komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfügungsklägerin. Das KreisgeriCht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluß des Kreisgerichts vom 1. Februar 1955 ist seinem Inhalte nach als Streitwertfestsetzungsbeschluß im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Die Beschwerde ist danach zulässig (§ 18 Abs. 2 GKG, § 12 RAGebO), aber unbegründet. Aus den Gründen: Es ist zwar richtig, daß § 10 Abs. 4 Satz 2 GKG den Streitfall nicht unmittelbar trifft, da er den Streitwert für Verfahren nach 627 b ZPO regelt. Er ist aber im Streitfall entsprechend anwendbar, da das Verfahren nach § 627 b ZPO, ebenso wie einstweilige Verfügungen auf Zahlung von Unterhalt, die einstweilige Regelung des Unterhalts zum Gegenstand hat (§ 627 b Abs. 1). Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß in beiden Fällen beantragt werden kann, Frist zur Erhebung der Klage zu setzen, und daß in beiden Fällen nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Entscheidung auf Antrag aufzuheben ist (§ 627 b Abs. 4, §§ 926, 936 ZPO), daß also beide Verfahren auch in dieser Beziehung übereinstimmen. Deshalb ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Kreisgericht § 10 Abs. 4 Satz 2 GKG entsprechend angewendet hat. 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 354 (NJ DDR 1955, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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