Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 353 (NJ DDR 1955, S. 353); Der Verklagte kann sich hingegen mit Recht darauf berufen, daß der fehlende Vermerk „mangelhaft mit Stroh und Papier verpackt“ überhaupt nicht ursächlich für den Brand gewesen ist, ganz abgesehen davon, daß die Brandursache selbst nicht festgestellt werden konnte. Der Verklagte muß auf Grund der auf dem Bahnhof G. festgestellten Verhältnisse, die die Klägerin in ihrer Berufungsschrift selbst als „dreißigjährigen Schlendrian“ bezeichnet, als entlastet gelten. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausfüh-- rungen über das Vorbringen der Parteien, ob die Anordnung für die Beförderung leicht feuerfangender Güter im TVA Nr. 34 für den Verklagten bindend gewesen ist oder nicht. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß von Betriebsinhabem verlangt werden muß, sich in jeder Hinsicht genau Kenntnis über die einschlägigen Vorschriften der EVO zu verschaffen, die die Versendung ihrer Güter betreffen. Dazu gehört auch, ständig dafür Sorge zu tragen, daß man von Neuerungen und Änderungen schnellstens Kenntnis erlangt. Nur wenn alle Beteiligten, die Güter mit der Eisenbahn versenden und befördern, gewissenhaft alle Vorschriften und Vorsichtsmaßnahmen beachten, ist es möglich, auf diesem umfangreichen und bedeutungsvollen Sektor des Verkehrswesens Schäden an wertvollem Volksgut weitgehend zu vermeiden. §§ 82, 83 EVO. Es kann von der Regel ausgegangen werden, daß das Reichsbahnpersonal auf Grund umfassender Ausbildung, Erziehung, Schulung und Kontrolle gewissenhaft und sorgfältig seine Pflicht tut. War daher eine größere Anzahl von Reichsbahnangestellten mit der bahnamtlichen Behandlung eines Waggons befaßt, ohne einen auf ihm sich entwickelnden Brand zu bemerken, so spricht dies dafür, daß die verspätete Entdeckung des Brandes nicht auf eine Verletzung der pflichtmäßigen Sorgfalt zurückzuführen ist. BG Erfurt, Urt. vom 1. September 1954 3SV 187/54. Die Verklagte, die Deutsche Reichsbahn, transportierte für die Klägerin in einem offenen Waggon eine Ladung Stockenholz. Bei der Durchfahrt auf dem Bahnhof O. bemerkte man, daß aus dem Waggon Rauchschwaden aufstiegen. Auf der nächsten Blockstelle I wurde der Zug zum Halten gebracht und versucht, die brennende Ladung mit Handfeuerlöschem zu löschen. Dies gelang jedoch nicht; der Wagen mußte abgehängt und zur übernächsten Blockstelle Ob. gefahren werden. Die Feuerwehr löschte dort den Brand, konnte aber nicht verhindern, daß die gesamte Ladung einschließlich des Oberbaus des Waggons (Holzverschalung) verbrannte. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 1050 DM an sie zu verurteilen. Unstreitig sei der Brand durch Funkenflug entstanden, der eine Betriebsgefahr darstelle, für die die Reichsbahn hafte. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Kreisgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere nach Anhören des Sachverständigen S., der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten. Das Bezirksgericht hat ein weiteres Sachverständigengutachten der Brandkommission der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei beigezogen und die Klage unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts abgewiesen. Aus den Gründen: Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß bei der Reichsbahn grundsätzlich Gefährdungshaftung bestehe, d. h. daß sie einen bei der Beförderung des Gutes entstehenden Schaden zu vertreten hat, unabhängig davon, ob ein Verschulden ihrerseits vorliegt oder nicht (§ 82 EVO). Die Klägerin übersieht aber, daß § 83 EVO in bestimmten Fällen Ausnahmen hiervon vorsieht; die reine Gefährdungshaftung wandelt sich dann in eine Verschuldenshaftung. Insbesondere haftet bei dem Transport des Gutes in einem offenen Waggon wie im vorliegenden Falle nach § 83, Abs. 1, Buchst, a und Abs. 3 EVO die Reichsbahn nur, wenn ihr an der Entstehung des Schadens ein Verschulden nachzuweisen ist. Dabei wird nach § 83, Abs. 2 EVO vermutet, daß der Schaden aus der Sondergefahr entstanden ist Die Beweislast trifft also hier die Klägerin; sie hat darzutun, daß bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt seitens der Reichsbahn der entstandene Schaden verhütet worden wäre. Der Senat konnte die Ansicht des sachverständigen Brandmeisters J. von der Brandkommission der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei nicht ohne weiteres teilen, daß die Ladung Stockenholz sich erst beim Anfahren des Güterzuges in W. entzündet hat und infolge der besonderen Umstände (Fahrtwind, Temperatur von 25 30° C) sich der Brand beim Anhalten auf der Blockstelle I soweit ausgedehnt hatte, daß eine Bekämpfung mit Handfeuerlöschern erfolglos war. Der Güterzug fuhr 13.21 Uhr in W. ab und bereits 17.32 Uhr wurde bei der Durchfahrt auf dem Bahnhof O. aufsteigender Rauch aus dem betreffenden Wagen bemerkt. Um 17.35 Uhr wurde der Zug dann auf der Blockstelle I angehalten. Der Wagen stand also nach einer Fahrzeit von 14 Minuten bereits in Flammen. Man muß dabei berücksichtigen, daß die Ursache der Entzündung nur auf kleinste Kohlenteilchen zurückzuführen ist. Auch bei Beachtung aller dem vorliegenden Fall anhaftenden Besonderheiten kam der Senat in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen S. zu der Ansicht, daß die Entzündung der Ladung, wenn nicht schon vor Erreichung des Bahnhofs, doch zumindest dort geschah. Insoweit konnte dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden. Fraglich und von der Klägerin zu beweisen war es jedoch, ob der Brand auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt überhaupt bemerkt werden konnte. Es ist nach der Art des Holzes und der Verladung höchstwahrscheinlich, daß der Brand am Boden des Waggons begann und dort längere Zeit schwelte. Der Waggon hatte eine Seitenwandhöhe von 1,55 m, vom Erdboden an gerechnet betrug die Höhe 2,65 m. Der aufsteigende Rauch wurde durch das darüberliegende Stockenholz abgeschirmt und so im Anfangsstadium des Brandes nicht sichtbar. Es mag hinzukommen, daß auf einem Güterbahnhof wie W. dauernd Raucheinwirkung besteht, so daß kein Brandgeruch festzustellen war. Nach den geschilderten Umständen hatten die Beschäftigten der Reichsbahn gar nicht die Möglichkeit, den schwelenden Brand wahrzunehmen. Weder bei der Zusammenstellung des Güterzuges noch bei dessen Abnahme haben Rangier- und Bahnhofsaufsichten etwas von dem Brand bemerkt. Der Zug passierte weiterhin bis O. ein Stellwerk, einen Schrankenposten zwischen W. und D. und die Blockstelle D. Auch dort wurde keine Rauchentwicklung beobachtet. Allen diesen Stellen eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen, ist nicht angängig, zumal nicht die geringsten Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Klägerin konnte demgegenüber auch keine Zeugen benennen, die vorher auf dem Wagen eine Rauch- oder Brandentwicklung wahrgenommen haben, ohne daß etwas seitens der Reichsbahn zur Bekämpfung dieses Brandschadens geschah. Gerade die Tatsache, daß eine größere Anzahl Reichsbahnangestellter mit dem Waggon bzw. Zuge zu tun hatte, ohne daß irgend etwas Verdächtiges an dem betreffenden Waggon bemerkt wurde, zwingt zu dem Schluß, daß auch bei gehöriger Sorgfalt der Angestellten der Brand bzw. Rauchentwicklung vorher nicht wahrzunehmen yvar. Hier kann den Ausführungen des Vertreters der Verklagten gefolgt werden, der für das bei der Reichsbahn beschäftigte Personal in Anspruch nimmt, daß man davon ausgehen kann, daß es auf Grund umfassender Ausbildung, Erziehung, Schulung und Kontrolle gewissenhaft und sorgfältig seine Pflicht tut. Daß ein Angestellter hier im Ausnahmefall seine Pflicht schuldhaft vernachlässigt hätte, hat die Klägerin nicht bewiesen. Sicher darf, wie sie ausführt, die Beweislast nicht überspannt werden. Die Klägerin muß aber soviel dartun, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Verschulden der Verklagten angenommen werden kann. Daran fehlt es hier aber. § 73 Genossenschaftsgesetz; RV des Ministeriums der Finanzen vom 29. August 1950 (Deutsche Finanzwirtschaft 1950 S. 287). 1. Bei der Auseinandersetzung eines ausgeschiedenen Mitglieds mit der Genossenschaft ist die augenblickliche Vermögenslage der Genossenschaft wie sie sich aus der Bilanz des Ausscheidungsjahres ergibt zugrunde zu legen. 3 53;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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