Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 350 (NJ DDR 1955, S. 350); § 53 Abs. 2 EheG hätte also auf Antrag der Beklagten das Verschulden des Klägers festgestellt werden müssen und man kann mit Sicherheit annehmen, daß die nicht vertretene Beklagte bei entsprechender Belehrung durch das Gericht neben dem Hauptantrag auf Klagabweisung hilfsweise für den Fall der Scheidung den Ausspruch beantragt hätte, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Es ist verständlich, wenn Gerichte am liebsten schon jetzt auf der Grundlage des neuen Rechts, also des Entwurfs, arbeiten möchten, aber das ist natürlich, soweit das gegenwärtige Recht dem nicht entspricht, nicht angängig: solange die Vorschriften über den Schuldausspruch noch geltendes Recht sind, müssen sie beachtet werden, zumal das Gesetz an den Schuldausspruch materielle Wirkungen knüpft. Vor allem hätte der Schuldausspruch auch dem Gericht die Möglichkeit gegeben, die Kosten nicht, wie geschehen, gegeneinander aufzuheben, sondern zu einer für die Beklagte günstigeren Kostenverteilvng zu gelangen (vgl. hierzu: „Über die Kostenpflicht bei der Scheidung der Ehe nach § 48 EheG", NJ 1952 S. 28). Prof. Dr. Hans Nathan § 48 EheG. Für die Beachtlichkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG müssen stets besondere Gründe vorliegen, Erfolgt das Scheidungsbegehren nach langjähriger Ehe, so ist besonders zu prüfen, ob durch eine Scheidung die rechtliche Stellung der Frau verletzt würde. Hat der widersprechende Ehegatte durch die Ehe während der Nazizeit besondere Repressalien erdulden müssen, so kann der Widerspruch bei Berücksichtigung aller anderen Umstände sittlich gerechtfertigt sein. BG Dresden, Urt. vom 17. Februar 1955 4 SRa 202/54. Die Parteien haben am 15. Mai 1921 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist 57, die Beklagte 55 Jahre alt. Der letzte eheliche Verkehr hat im Juli 1950 stattgefunden. Seit dem 7. April 1951 leben die Parteien getrennt. Der Kläger hat Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt. Er hat behauptet, während der ganzen Ehe sei es wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, dadurch sei die Ehe unheilbar tiefgreifend zerrüttet. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerspruch erhoben. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und weiter ausgeführt, es habe nur ab und zu geringfügigen Streit, wie er in jeder Ehe vorkomme, gegeben, insbesondere deshalb, weil der Kläger rechthaberisch sei. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei erst seit 1948 getrübt worden, als der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen und auch zugegeben habe. 1950 habe er mit einer weiteren Frau und neuerdings mit einer dritten, bei der er wohne, die Ehe gebrochen. Ihren Widerspruch stützt die Beklagte darauf, daß sie dem Kläger, der während der Nazizeit wegen Abhörung und Verbreitung von Auslandsnachrichten eine Zuchthausstrafe verbüßt habe, die eheliche Treue gehalten habe. Dadurch sei ihr viel Leid widerfahren. Sie habe sich daher während der Ehe eine Nieren-, Nerven- und Herzkrankheit zugezogen, sei 50 Prozent erwerbsgemindert, körperbehindert und werde durch eine Lösung der Ehe wirtschaftliche Nachteile erleiden. Das Kreisgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Oktober 1954 abgewiesen. In seinen Gründen führt es u. a. aus, der Kläger habe eine leichtfertige Einstellung zur Ehe gezeigt, zum anderen bringe eine Scheidung der Beklagten wirtschaftliche Nachteile; deshalb sei ihr Widerspruch beachtlich. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen; Zutreffend hat das Kreisgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien mindestens drei Jahre aufgehoben ist. Die Ehe der Parteien ist aber auch unheilbar tiefgreifend zerrüttet. Das kommt u. a. dadurch zum Ausdruck, daß der Kläger nach 1945 zu verschiedenen Frauen ehewidrige Beziehungen aufnahm bzw. aufzunehmen versuchte. Der Umfang dieser ehebrecherischen Verhältnisse kennzeichnet die Mentalität des Klägers und beweist seine Schuld an der Zerrüttung der Ehe. Was er zur Begründung der Schuld der Beklagten vorträgt, wie: es sei schon immer während der Ehe zu von der Beklagten verursachten Streitigkeiten gekommen, ist wenig einleuchtend angesichts der Briefe, die er ihr aus seiner Inhaftierung geschrieben hat. Er schreibt z. B. am 22. Februar 1942: „Täglich bete ich zu Gott, er solle Dich gesund erhalten, und Du bist der einzige Mensch, der trotz allen Elends, das über mich gekommen ist, zur mir gehalten hat, trotz allem, was man Dir angetan hat. Das werde ich Dir nie vergessen.“ So und ähnlich kehren seine Beteuerungen in allen Briefen, die dem Senat in Urschrift Vorgelegen haben, immer wieder. Der Kläger kann alles das, was er der Beklagten als vor 1945 geschehen vorwirft wenn es überhaupt erweisbar ist , nicht mehr geltend machen, weil es inzwischen verziehen wurde. Aber auch das, was er sonst noch zur Begründung einer Schuld der Beklagten vorträgt, ist so dürftig, daß es bei der Schwere seiner Verfehlungen trotzdem zu seinem weitaus überwiegenden Verschulden führen muß. Das genügt aber gemäß § 48 Abs. 2 EheG, um die Zulässigkeit des Widerspruchs zu begründen. Er ist aber im vorliegenden Falle auch beachtlich. Zunächst kann der Beklagten keine ernstliche Eheverfehlung vorgeworfen werden. Es ist vielmehr festzustellen, daß sie tatsächlich, wie auch ganz richtig in den Briefen des Klägers wiederholt zum Ausdruck kommt, während der Haftzeit des Klägers treu zu ihm gehalten hat. Das konnte auch der Kläger nicht widerlegen. Weiter hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck kam, allerhand Unbill wegen dessen Verurteilung erleiden müssen. So war sie selbst eine Woche inhaftiert, weil sie standhaft blieb und den Kläger nicht belastete. Ihre Entlassung hatte sie nur dem Umstand zu verdanken, daß sich Belastungszeugen gegen den Kläger fanden. Weiter legte man ihr nahe, sich scheiden zu lassen, und machte ihr, da sie keine Unterstützung bekam und deshalb arbeiten mußte, besondere Schwierigkeiten auf ihren Arbeitsstellen. Die Beklagte ist infolge dieser seelischen Belastungen vorzeitig gealtert. Sie ist auch krank und zu 50 Prozent erwerbsgemindert, wie sich aus dem bei den Akten befindlichen amtsärztlichen Zeugnis ergibt. Es erscheint einleuchtend, wenn die Beklagte vorträgt, das Verhalten des Klägers habe dazu wesentlich beigetragen. Der Beklagten drohen durch eine Scheidung aber auch wirtschaftliche Nachteile. Dies ist u. a. daraus ersichtlich, daß sie trotz des ausreichenden Einkommens des Klägers schon jetzt die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben muß, um ihren Unterhaltsanspruch zu realisieren. Hinzu kommt noch, daß der Kläger in bezug auf seine Einstellung zur Ehe ein besonders leichtfertiges Verhalten an den Tag legt, wie sich aus dem gesamten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Nach alledem kommt der Senat zu der Überzeugung, daß hier eine der wenigen Ausnahmen vorliegt, in denen der Widerspruch beachtlich ist, weil die Lösung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten auch aus erzieherischen Gründen sittlich nicht gerechtfertigt ist. § 63 EVO; §§ 535 ff. BGB. 1. Über den rechtlichen Charakter des Eisenbahn-Beförderungsvertrages. 2. Kann der Besteller eines Eisenbahnwaggons Ansprüche hinsichtlich Größe und Bauart des Waggons stellen? KrG Rostock Land, Urt. vom 19. Januar 1955 5 CV 219/54 V. Der Kläger ließ sich, um eine Sendung Felle von B. nach G. verschicken zu können, zum 13. Juli 1954 von der Beklagten einen Güterwagen mit einer Tragfähigkeit von 20 t stellen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe bei der Bestellung ausdrücklich um die Gestellung eines Waggons mit einem Radabstand von 4,5 m gebeten. Da die Beklagte aber nur einen Waggon mit einem Radabstand von 6,5 m zur Verfügung gestellt habe, seien bei der Entladung dieses Waggons in G. 50 DM Mehrunkosten entstanden, weil ein Wagen mit einem derart großen Radabstand nicht über die Drehscheibe auf das Anschlußgleis des Empfängers habe geleitet werden können. Die Beklagte müsse daher dem Kläger die Mehrkosten erstatten, weil sie durch die vertragswidrige Gestellung eines Waggons mit zu großem Radabstand verursacht worden seien. Der Kläger hat daher Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 50 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 2. Januar 1954 zu verurteilen. Die Beklagte hat kostenpflichtige Klagabweisung beantragt, und hat vorgetragen: Abgesehen davon, daß der Kläger auf die Bereitstellung eines Waggons mit bestimmter Bauart keinen Anspruch habe erheben können, sei von ihm auch gar kein Waggon mit einem Radabstand von 4,5 m bestellt worden. Wenn das aber doch geschehen sein sollte, so habe der Kläger den nicht seiner Bestellung entsprechenden Wagen vor 350;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 350 (NJ DDR 1955, S. 350) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 350 (NJ DDR 1955, S. 350)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gilt, daß eine Vielzahl komplizierter Probleme und Aufgaben gelöst werden mußten und müssen, die ihrer Herkunft nach zur kapitalistischen Epoche gehören.

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