Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 35 (NJ DDR 1955, S. 35); Einige unserer Richter und Staatsanwälte treten auch nicht genügend dem Argument entgegen, daß durch die Gegenmaßnahmen des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin wie z. B. die Verpflichtung westdeutscher und westberliner Bürger, in unseren Gaststätten, Imbißstuben und im ambulanten Handel ihre Rechnung in Westmark zu bezahlen die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und die Verbindung der Deutschen untereinander beeinträchtigt werde. Tatsächlich dienen diese Maßnahmen gerade dazu, jene auszuschalten und unschädlich zu machen, die die schnelle Wiederherstellung der Einheit Deutschlands stören. Der Magistrat von Groß-Berlin hatte bereits in der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952 die Werktätigen dazu aufgerufen, einen scharfen Kampf gegen Schieber und Spekulanten zu führen und ständig die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren, die zur Verhinderung ihres verbrecherischen Treibens angeordnet werden. Die Berliner Staatsanwaltschaft hat in der Vergangenheit bei der Bekämpfung der Spekulation eine gute, wenn auch noch nicht restlos befriedigende Arbeit ge- leistet. So wurden beispielsweise eine größere Ausstellung über den Kampf gegen die Optikschieber und verschiedene Schaufensterausstellungen über die Bekämpfung von Schiebern und Spekulanten durchgeführt. Außerdem fanden vor dem Verkaufspersonal des staatlichen und genossenschaftlichen Handels Aufklärungsvorträge über die Spekulations-Verordnung statt. Auch im Rundfunk und in der Presse hat die Staatsanwaltschaft immer wieder, besonders aber vor Weihnachten, auf die Notwendigkeit hingewiesen, diese Verordnung einzuhalten. Die Lehren aus den Strafverfahren gegen Schieber und Spekulanten führten zu wertvollen Anregungen bei der Durchführung der neuen Maßnahmen des Magistrats von Groß-Berlin und wurden auch in einer von der Staatsanwaltschaft einberufenen Pressekonferenz ausgewertet. Trotz aller bisher errungenen Erfolge kann der Kampf gegen das Schieber- und Spekulantentum nicht allein mit den Mitteln des staatlichen Zwanges zu einem erfolgreichen Ende geführt werden. Es ist unbedingt erforderlich, die Werktätigen in breitem Umfange zur Mitarbeit heranzuziehen, denn sie müssen zu Vollstrek-kern unserer Gesetze werden. Zu aktuellen Problemen unserer Strafpolitik Fortsetzung*) Von Dr. JOHN LEKSCHAS, Institut für Strafrecht, Halle, und Dr. JOACHIM RENNEBERG, Institut für Strafrecht, Babelsberg Mitglieder des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft II Von der bisher behandelten Frage der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs') unterscheidet sich das weitere in dem Artikel zur Strafpolitik von Benjamin aufgeworfene Problem: Wie ist zu verfahren, wenn nach der Begehung eines bestimmten Verbrechens Bedingungen eintreten, die einer Bestrafung des Täters entgegenstehen und diesen von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, nachträglich befreien?2) Obwohl diese Probleme miteinander in einem sehr engen Zusammenhang stehen und ihre Lösung in unserer Strafpraxis gleichermaßen eine unerläßliche Voraussetzung für die weitere Festigung und konsequente Verwirklichung unserer demokratischen Gesetzlichkeit ist, müssen sie dennoch soll in der Praxis unserer Straforgane keine Verwirrung und der demokratischen Gesetzlichkeit kein Schaden entstehen genau differenziert werden. Während in den unter I. erörterten Fällen das Handeln ries Angeklagten infolge mangelnder Gesellschaftsgefährlichkeit überhaupt keinen verbrecherischen Charakter aufweist und folglich von vornherein keine Notwendigkeit der Bestrafung dieses Handelns besteht, geht es hier darum, daß vom Angeklagten zwar ein u. U. sogar schweres Verbrechen begangen wurde, jedoch nach der Verbrechensbegehung Umstände und Veränderungen eingetreten sind, die im konkreten Falle die Notwendigkeit der Bestrafung dieses Verbrechens nachträglich aufheben. Hier geht es also nicht um die Frage, ob die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung gesellschaftsgefährlich und deshalb verbrecherisch war oder nicht, sondern darum, ob trotz der Begehung eines Verbrechens durch den Angeklagten auf Grund bis zur Durchführung des Strafverfahrens eingetretener Umstände die Notwendigkeit der Bestrafung dieses Verbrechens weggefallen und der Angeklagte deshalb von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit dafür zu befreien ist. * 1 *) vgl. NJ 1954 S. 717. 1) Zum Umlang und Inhalt des materiellen Verbrechensbegriffs und den verschiedenen Seiten seiner Anwendung vgl. vor allem auch Tschikwadse, „Zu einigen Fragen des sowjetischen Strafrechts im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Strafgesetzbuches der UdSSK“, in RID 1954 Nr. 23 Sp. 643. 2) NJ 1953 S. 454 ff. In noch höherem Maße als in den vorhergehend erörterten wird es sich in diesen Fällen, in denen trotz Begehung eines Verbrediens die Notwendigkeit der Bestrafung entfällt, um besondere Einzelfälle handeln, an deren Prüfung durch die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft und das Gericht strengste Anforderungen zu stellen sind und die bei den Funktionären dieser Staatsorgane neben einem gefestigten sozialistischen Rechtsbewußtsein und hohen Verantwortungsbewußtsein ein hohes fachliches Niveau voraussetzen. Denn nach wie vor gilt in der Deutschen Demokratischen Republik der Grundsatz, daß jedes Verbrechen mit Notwendigkeit eine Strafe nach sich zieht. Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Tatsache, daß zwischen Verbrechen und Strafe ein objektiver notwendiger Zusammenhang besteht, der durch die Gesetzmäßigkeit des Klassenkampfes in unserer Republik bestimmt wird und besagt, daß unsere Arbeiter- und Bauernmacht verbrecherische Angriffe auf die gesellschaftlichen Verhältnisse unserer demokratischen Ordnung im Interesse der Erhaltung und Festigung dieser Verhältnisse mittels der Strafe zurückweisen muß. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang zwischen Verbrechen und Strafe wird nur unter bestimmten Bedingungen beseitigt. Generell aufgehoben wird er dann, wenn seit der Begehung eines Verbrechens eine bestimmte längere Zeit verstrichen ist, ohne daß Maßnahmen zur Strafverfolgung eingeleitet wurden. Die Strafe ist hier nicht mehr geeignet, die ihrem Charakter als Reaktion der Staatsmacht auf das Verbrechen und ihrer Unterdrückungsund Erziehungsfunktion entsprechende Wirksamkeit zu entfalten. (Dem wird in den Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung, §§ 66 bis 69 StGB, Rechnung getragen.) Ferner wird dieser Notwendigkeitszusammenhang zwischen Verbrechen und Strafe generell beseitigt, wenn nach der Verbrechensbegehung der Staat auf Grund der fortschreitenden Festigung und Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse und der Höherentwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen auf die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Verbrechenskategorien in allgemeiner Form verzichtet. (Dem wird, wenn dies zur Aufhebung bestimmter Strafgesetze führt, durch § 2 Abs. 2 StGB und im übrigen auch durch Amnestien seitens unseres demokratischen Staates, soweit' sie sich auf noch nicht abgeurteilte Verbrechen erstrecken, Rechnung getragen.) 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 35 (NJ DDR 1955, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 35 (NJ DDR 1955, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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