Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 345 (NJ DDR 1955, S. 345); Die Mitglieder des Kollegiums führen ferner im Aufträge der Kreisreferate Jugendhilfe Heimerziehung Abänderungs-, Feststellungs- und Ehelichkeitsanfechtungsprozesse, und zwar bis zur Rechtskraft des Urteils. Sie müssen also auch pflichtbewußt und sorgfältig prüfen, ob bei Klagabweisung Berufung einzulegen ist. Viele alleinstehende Mütter haben es freudig begrüßt, daß nun auch das Rechtsanwaltskollegium die Interessen ihrer Kinder im Unterhaltsprozeß wahrnimmt. Sie erkennen, daß nur unter den Bedingungen der Macht der Arbeiter und Bauern die Sorge um den Menschen und das Prinzip der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung Wirklichkeit werden. Rechtsanwalt ALBERT FRIEDRICH SCHULZ, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Potsdam Über Erfahrungen bei der Bearbeitung von Vorgängen in der Allgemeinen Aufsicht Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Mai 1952 stellt den Staatsanwälten neue, große Aufgaben. Gemäß § 10 dieses Gesetzes übt der Generalstaatsanwalt die höchste Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik aus. Die Meisterung dieses wichtigen Aufgabengebietes macht den Staatsanwälten in der Praxis immer noch Schwierigkeiten. Die Ursache dafür liegt wohl darin, daß diese Aufgabe völlig neu ist und daß noch nicht genügend Erfahrungen gesammelt wurden. Kritisch muß weiter festgestellt werden, daß die Anleitung der Staatsanwälte auch durch die zuständige Hauptabteilung des Generalstaatsanwalts bisher nicht der Wichtigkeit der Aufgaben entsprach; sie war ungenügend in der Form, der Qualität und Quantität. Auch die Anleitung der Kreis- und Stadtbezirksstaatsanwälte durch die Abteilung V beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden ließ noch viel zu wünschen übrig. Dieser Mangel wurde erkannt, wobei uns die Kritik der Staatsanwälte half, und seit einiger Zeit erfolgt eine bessere planmäßigere Kontrolle und Anleitung durch diese Abteilung. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die Anleitung am Arbeitsplatz des Staatsanwalts gelegt und ihm an Ort und Stelle Hilfe in der Bearbeitung der anhängigen Beschwerden gegeben. Die Staatsanwälte haben die Wichtigkeit ihrer neuen Aufgabe Aufsicht über die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit voll erkannt. Diese Arbeit verlangt aber eine gute Gesetzeskenntnis und gute Qualifikation des Staatsanwaltes. Es bestehen noch Schwierigkeiten im Erkennen von Gesetzesverletzungen, die dadurch noch erhöht werden, daß im Bezirk Dresden an der falschen Stelle gespart wurde. Den Staatsanwälten in den Kreisen steht kein Platzexemplar des „Karteibuchs der Gesetze der DDR“ zur Verfügung. Dies ist ein großer Mangel, der umgehend durch die Verantwortlichen beseitigt werden muß. Das Karteiblatt der Gesetze ist das Handwerkszeug des Staatsanwalts in der Allgemeinen Aufsicht, dessen Fehlen ihn in seiner Arbeit sehr behindert. Nicht immer bearbeiten die Staatsanwälte die Vorgänge entsprechend dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft, das heißt, sie machen von den ihnen gegebenen Rechten zu wenig Gebrauch und treten, mehr als Vermittler zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auf. Der Staatsanwalt muß sich bei der Bearbeitung von vermutlichen Gesetzesverletzungen mehr als bisher auf § 15 StAnwG stützen, zur Aufklärung des Sachverhalts die Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom Beschwerdegegner fordern und diese auf Gesetzesverletzungen überprüfen. Bevor der Staatsanwalt mit dem Mittel des Einspruchs oder Hinweises arbeitet, muß er unbedingt den konkreten Sachverhalt ermitteln und die Gründe der Gesetzesverletzungen erforschen. Die Arbeitsweise eines Staatsanwalts, der lediglich auf den Vortrag des Beschwerdeführers hin einen Einspruch einlegt oder einen Hinweis an ein staatliches Organ gibt, ist mangelhaft und führt dazu, daß der Einspruch oder Hinweis fehlerhaft oder gar unberechtigt sein kann. Dadurch wird die Wirkung des Einspruchs herabgesetzt und die Autorität des Staatsanwalts keinesfalls gehoben. Folgendes Beispiel mag dies veranschaulichen: Der Staatsanwalt des Kreises D. entnahm einer Meldung, daß in einem Betrieb seines Kreises, der in Schichten arbeitet, keine Arbeitspause eingelegt wird. Lediglich auf Grund dieser Meldung, ohne selbst den Sachverhalt zu erforschen oder gemäß § 15 Abs. 1 StAnwG eine Untersuchung durchführen zu lassen, gab er dem Werkleiter dieses Betriebes einen Hinweis und forderte Herstellung der demokratischen Gesetzlichkeit. Dem Werkleiter war diese angebliche Gesetzesverletzung nicht bekannt, und er führte selbst entsprechende Untersuchungen durch. Außerdem erfolgte eine Überprüfung durch die BGL und durch den Sicherheitsinspektor. Diese Überprüfungen ergaben, daß die Angaben des Staatsanwalts nicht den Tatsachen entsprachen und daß es keine Abteilung im Betriebe gab, die die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspausen nicht einhielt. Der Hinweis des Staatsanwalts war also nicht richtig, und der Werkleiter wies ihn als unbegründet zurück. Richtig wäre es gewesen, wenn der Staatsanwalt die Durchführung dieser Untersuchungen selbst veranlaßt und erst dann, wenn auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung eine Gesetzesverletzung festgestellt war, vom Mittel des Einspruchs oder Hinweises Gebrauch gemacht hätte. Bei Anwendung einer solchen allein richtigen Arbeitsmethode wäre zweifellos festgestellt worden, daß im Betrieb Diskussionen über die Arbeitszeit geführt wurden, die deshalb entstanden waren, weil die Zubringerzüge, auf die die Arbeiter angewiesen sind, zu ungünstigen Zeiten fahren. Als Helfer der Werktätigen wäre es nunmehr Aufgabe des Staatsanwalts gewesen zu prüfen, ob keine Verletzung der Verordnung vom 10. Dezember 1953 über die weitere Verbesserung der Lebenslage der Werktätigen vorliegt und ■ ob alle Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Verordnung hinsichtlich der Verbesserung des Arbeiterberufsverkehrs zu genügen. Damit hätte sich zweifellos das Vertrauen der Werktätigen zum Staatsanwalt gefestigt, während er durch seine Arbeitsweise lediglich die Kritik der Werktätigen herausgefordert hat. Zu einem anderen Ergebnis führt die richtige Arbeitsweise des Staatsanwalts in folgendem Falle: Dem Staatsanwalt eines Stadtbezirkes wurde bekannt, daß der Pädagogische Rat einer Grundschule beschlossen hatte, einen Schüler aus der Schule auszuschließen, weil er den Unterricht laufend störte, geistige Mängel aufwies und die Lehrer mit ihm nicht fertig wurden. Dieser Beschluß wurde durchgeführt. Der Staatsanwalt überprüfte entsprechend § 15 Abs. 1 und 2 StAnwG durch Anforderung der Unterlagen und Durchführung einer Untersuchung diese Beschwerde und stellte den Sachverhalt und gleichzeitig die Gesetzesverletzung fest, die darin bestand, daß der Schüler nicht gleichzeitig in eine entsprechende Sonderschule eingewiesen wurde. Sein Einspruch, den er auf Grund der konkreten Feststellung des Sachverhalts gut begründen konnte, hatte den Erfolg, daß der Rat der Stadt umgehend Stellung nahm und der Schüler sofort in eine entsprechende Sonderschule eingewiesen wurde. Dieser Sachverhalt und der Einspruch des Staatsanwalts wurde ferner Gegenstand einer Dienstbesprechung der Abteilung Volksbildung beim Rat der Stadt mit den Leitern der Abteilung Volksbildung der Stadtbezirke und den Direktoren der Grundschulen. Im Gegensatz zum ersten Beispiel wirkte hier der Staatsanwalt als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit und erwarb sich durch seine gute Arbeitsweise das Vertrauen der beteiligten Personen und weiter Kreise der Bevölkerung, die davon Kenntnis erhielten. Entschieden abzulehnen ist eine Arbeitsweise des Aufsichtsstaatsanwalts, die darin besteht, daß er bei der Bearbeitung einer Beschwerde nur telefonisch bei dem betreffenden Organ anfragt, sich ohne weitere Maßnahmen den Standpunkt des Beschwerdegegners zu eigen macht und die Beschwerde als unbegründet zurückweist. Diese Arbeitsweise birgt die Gefahr einer falschen Entscheidung des Staatsanwalts in sich, durch die den Werktätigen nicht zu ihrem Recht verholfen wird. Die tatsächlich vorliegende Gesetzesverletzung wird in solchen Fällen vom Staatsanwalt nicht erkannt. 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 345 (NJ DDR 1955, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 345 (NJ DDR 1955, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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