Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 344 (NJ DDR 1955, S. 344); berechtigte eine unberechtigte Stellungnahme der Bahn selbstverständlich nicht zurückweisen. Es entspricht unserem Rechtsempfinden, daß der Bahn nur dann gestattet werden kann, sich auf die Vermutung zu berufen, wenn in der Tatbestandsaufnahme untersucht und festgelegt ist, ob irgendwelche Umstände für andere Ursachen sprechen, die die Verantwortlichkeit der Bahn ausschließen. Die Bahn müßte gezwungen werden, sich dazu zu bekennen, ob die gewählten Schutzmaßnahmen, die genau beschrieben werden müssen, ausreichend waren, um eine etwa vorhandene natürliche Empfindlichkeit des Gutes auszugleichen und es insoweit zu schützen. Wenn die amtlichen Ermittlungen nicht diesen Anforderungen entsprechen, müßte von vornherein die Anwendung der Vermutungsklausel untersagt sein. Jeder Frachtführer hat bei Güterschäden zunächst zu beweisen, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hat abgewendet werden können (§ 429 HGB). Wenn der Bahn durch die Vermutung des § 83 EVO die Möglichkeit gegeben ist, für sie untragbare Härten auszugleichen, dann kann dies insbesondere nur unter der Voraussetzung ausreichender Feststellungen und Zugänglichmachung des Tatbestandes geschehen. Die bloße Behauptung der Möglichkeit einer Schadenempfindlichkeit oder eines Verschuldens des Absenders darf nicht schon zur Anwendung der Vermutungsklausel berechtigen. Selbstverständlich kann die Haftung eines Frachtführers, und ebenso der Eisenbahn, nicht alle jene Schäden umfassen, für die weder den einen noch den anderen Beteiligten ein Verschulden trifft. Es kann der Bahn, diesem für die gesamte Wirtschaft der DDR so wichtigen Verkehrsbetrieb, nicht zugemutet werden, mehr Haftung zu übernehmen als ihr zumutbar ist. Einem einzelnen Verkehrsbetrieb kann nicht das Risiko der gesamten verladenden Wirtschaft aufgebürdet werden. Darauf beruht auch nach unserer Meinung zum Teil der hartnäckige Kampf der Eisenbahn um die Ausweitung der Bestimmungen des § 83 EVO. Ausschlaggebend war aber auch, daß die Bahn nicht versichert ist und daß sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Absender, der ihr Frachtgüter zur Beförderung übergibt, Versicherungsschutz auf dessen Kosten in einfachster Form zu bieten, obwohl dies auf dem Gebiet des Reisegepäck- und Expreßgutverkehrs sowie für das Aufbewahrungsgepäck bereits geschieht. Hier hat aber die Erfahrung gezeigt, daß sich eine solche Versicherung bewährt. Die Deutsche Versicherungs-Anstalt verzichtet auf den Regreß gegenüber der Bahn in den Fällen, in denen durch Vermittlung der Bahn eine Versicherung abgeschlossen ist. Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist bereit, den Frachtauftraggebern für die durch die Einschränkung der Haftung nach der EVO bestehende Lücke Versicherungsschutz zu bieten, und zwar bis zu jener Grenze, an der das Verschulden des Absenders beginnt. Voraussetzung ist dabei der Grundsatz, daß die Verpackung nachweislich im überwiegenden Teil der Fälle ausreichend ist. Bei diesem Verfahren werden die Schadenfälle zum Anlaß genommen, dem Absender Verbesserung der Verpackung vorzuschlagen oder sonstige schadenverhütende Hinweise zu geben. Es wird hier also eine aktive Schadenverhütung für künftige Fälle durchgeführt. Es wäre daher zu begrüßen, wenn die Reichsbahn von der Möglichkeit der Versicherung im Frachtgüterverkehr künftig Gebrauch machen würde. WALTER SCHWARZ, Hauptreferent in der Hauptverwaltung der Deutschen Versicherungs-Anstalt Rechtsanwälte unterstützen das Sparsamkeitsprinzip Ausgehend von den Forderungen des 21. Plenums des ZK der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands haben die Mitglieder des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Potsdam sich Gedanken gemacht, wie sie durch ihre Arbeit mit zur Verwirklichung des Sparsamkeitsprinzips und zur Senkung der Selbstkosten in den staatlichen Organen und in der volkseigenen Industrie beitragen können. Aus diesem Grunde wurde mit Vertretern der örtlichen volkseigenen Industrie im Bezirk Verbindung aufgenommen, um sie davon zu überzeugen, daß der Abschluß von Verträgen mit dem Rechtsanwaltskollegium über ständige juristische Dienstleistungen mit dazu beiträgt, eine Übereinstimmung zwischen Arbeitsproduktivität und Lohnsumme zu gewährleisten. Dadurch wird in den Betrieben, in deren Stellenplan die Stelle eines Justitiars nicht vorgesehen ist, die Beschäftigung von Rechtssachbearbeitem vermieden, da diese für die Lösung der vielfältigen Rechtsprobleme in der volkseigenen Wirtschaft doch nicht genügend qualifiziert sind. Außerdem werden die Werkleiter solcher Betriebe durch eine einwandfreie juristische Betreuung in die Lage versetzt, in Streitigkeiten zivil- und verwaltungsrechtlicher Natur richtig vorzugehen und unnötige Kosten zu vermeiden. Die gute Vorbereitung etwaiger Prozesse liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Entlastung der Gerichte. In den Verträgen hat sich das Kollegium verpflichtet, schriftliche Rechtsauskünfte zu erteilen, Mahnungen und Aufforderungsschreiben zu verfassen und die Prozeßvertretung des betreuten Betriebes wahrzunehmen. Darüber hinaus werden die Betriebsangehörigen in Sprechstunden kostenlos beraten. Für die juristischen Dienstleistungen erhält das Kollegium monatlich einen Pauschalbetrag, dessen Höhe von der Größe des zu betreuenden Betriebes und vom generellen Umfang der Dienstleistungen abhängig ist. Die Beträge liegen zwischen 80 DM und 200 DM monatlich. Sie sind jedoch nur zu zahlen, wenn im Monat überhaupt irgendeine Angelegenheit für den Betrieb bearbeitet worden ist. Das Kollegium hat ferner zur Einsparung von Haushaltsmitteln der staatlichen Verwaltung beigetragen. Es hat mit dem Referat Jugendhilfe Heimerziehung beim Rat des Bezirks eine Vereinbarung getroffen, in der es sich verpflichtete, im Aufträge der Kreisreferate Jugendhilfe Heimerziehung die Unterhaltsprozesse nichtehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Erzeuger kostenlos durchzuführen. Lediglich gegen den unterlegenen Gegner hat sich das Kollegium die Beitreibung der Kosten des Prozesses Vorbehalten. Hierbei ist uns jedoch klar, daß die Beitreibung im allgemeinen Schwierigkeiten bereiten wird. In den meisten Fällen ist nämlich durch längere Unterhaltsrückstände bedingt zunächst der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger durchzusetzen, und die Beitreibung der entstandenen Gebühren und Auslagen muß zumindest vorerst zurückgestellt werden. Durch die Übernahme der Prozeßvertretung wollen wir einerseits die Rechte der alleinstehenden Mutter und des nichtehelichen Kindes noch mehr als bisher sichern und andererseits die Mitarbeiter der Kreisreferate Jugendhilfe Heimerziehung zu einem erheblichen Teil entlasten. Diese können dafür in stärkerem Maße alleinstehenden berufstätigen Frauen bei der Erziehung der Kinder helfen, eine ständige Beratung und Anleitung auf dem Gebiete der Jugendpflege durchführen und hierbei ihre Aufmerksamkeit besonders auf die Erziehung und Wartung der Kinder in den Kinderheimen und Tagesstätten lenken. Wir bemühen uns, durch eine gute Vorbereitung, durch richtige Beweisanträge usw. eine schnelle Erledigung der Unterhaltsprozesse im Interesse der nichtehelichen Kinder zu erreichen. Bereits in der Klageschrift wird beantragt, eine Lohnbescheinigung des unterhaltspflichtigen Beklagten zum Verhandlungstermin beizuziehen; eine Lohnbescheinigung der Kindesmutter wird bis zum Termin beschafft. Die bei den Kreisreferaten Jugendhilfe Heimerziehung abgegebene Erklärung der Kindesmutter zur Sache wird bereits mit der Klage dem Gericht übergeben. Auch etwaige Einwendungen des Beklagten vor dem Referat Jugendhilfe Heimerziehung werden vor dem Termin zu den Akten gegeben. Ferner werden, falls erforderlich, über den Rat des Kreises Reifegradbescheinigungen zum Termin besorgt. Im Beweisverfahren wird darauf geachtet, daß durch absichtlich verspätet angebotene Beweise vom Beklagten nicht eine Verschleppung des Prozesses eintritt. Auch der unzulässigen Ausforschung der Kindesmutter wird entgegengetreten. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 344 (NJ DDR 1955, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 344 (NJ DDR 1955, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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