Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 340 (NJ DDR 1955, S. 340); Kreisen im Westen unserer deutschen Heimat nahezubringen. Es wäre jedoch ein Fehler, über diesen positiven Seiten des neuen Kommentars die bereits erwähnte Grundtendenz des gesamten Werkes zu vergessen, die darauf hinzielt, den Interessen des Monopolkapitals in jedem Fall gerecht zu werden. Das Studium der drei erschienenen Bände verschafft die Gewißheit, daß auch die 10. Auflage des RGR-Kommentars nach wie vor den Interessen der in Westdeutschland herrschenden monopolkapitalistischen Kreise dient. Ja, es kann nicht einmal von einer grundlegenden Beseitigung des nationalsozialistischen Gedankengutes die Rede sein. Es ist eine bekannte Tatsache, daß die Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf der kapitalistischen Produktionsweise beruhen. Sie wurden von einem Staat geschaffen, der den Schutz dieser kapitalistischen Verhältnisse übernommen hatte. Dieses Recht konnte nur „bürgerliches“, also kapitalistisches Recht sein2). Auf Grund der monopolistischen Entwicklung der Wirtschaft hat sich der Charakter dieses Rechts weitgehend gewandelt. Die Bearbeiter des Kommentars geben das selbst zu, wenn sie in der Einleitung schildern, wie an die Stelle der freien Konkurrenz in der Wirtschaft immer mehr die monopolartige Herrschaft einzelner Unternehmer getreten ist3). Dieser wirtschaftliche Konzentrationsprozeß führte dazu, daß das Monopolkapital nicht mehr mit den Regeln des alten kapitalistischen Rechts auskam. Es wurde zunächst versucht, durch den Erlaß neuer gesetzlicher Bestimmungen Abhilfe zu schaffen4). Der andere Ausweg bestand und das müssen auch die Bearbeiter des RGR-Kommentars zugeben darin, daß die Rechtsprechung auf Grund der veränderten Verhältnisse den ursprünglich „individualistischen“ Charakter des Bürgerlichen Gesetzbuchs sprengte5 6). Dieser Schritt erfolgte unter Durchbrechung der bürgerlichen Gesetzlichkeit, und die im BGB vorhandenen Generalklauseln (§§ 157, 242 BGB) kamen hierbei den kapitalistischen Gerichten weitgehend zunutze. Die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs bildeten nicht mehr den einzigen Maßstab für die Rechtsprechung. So spricht der RGR-Kommentar bei der Erläuterung zu § 157 BGB von einer „ergänzenden Tätigkeit des Richters“8 * 17). An einer anderen Stelle der gleichen Anmerkung fahren die Bearbeiter dann mit dem Hinweis auf die hervorragenden Möglichkeiten, die die Generalklauseln der §§ 157 und 242 BGB und deren Modifizierungen in den §§ 138 und 826 BGB eröffnen, wörtlich fort: „Gerade diese großen grundlegenden Rechtsgedanken haben es dem Reichsgericht ermöglicht, den Anforderungen des redlichen Verkehrs gerecht zu werden, neue Gedanken (die auf der monopolkapitalistischen Entwicklung beruhen von mir eingefügt G. Z.) in das Recht einzuführen und praktisch auszuwerten, und sie werden auch fernerhin stets die wertvollste Handhabe sein, wo immer es gilt, neuen Rechtsgedanken Geltung zu verschaffen.“7) 2) Einleitung zum RGR-Kommentar, Bd. I, S. 9: Auch die Bearbeiter des Kommentars geben das zu, wenn sie schreiben, daß das BGB mit den zur Zeit seiner Abfassung herrschenden allgemeinen Anschauungen nicht im Widerspruch stand. Diese Anschauungen waren die der herrschenden Kapitalistenklasse und beruhten auf der kapitalistischen Produktionsweise. 3) vgl. Einleitung zum RGR-Kommentar, Bd. I, S. 10. 4) Z. B. Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937; Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschr. Haftung vom 20. April 1892 (mit zahlreichen Änderungen bis zum Jahre 1935); Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1898 (mit zahlreichen Änderungen bis zum Jahre 1943). Dieser Prozeß, der ursprünglich nur im sogenannten Privatrecht seinen Ausdruck fand, wurde im Faschismus mit Hilfe des Staates im Interesse der großen Monopole forciert. Durch das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Januar 1934 (RGBl. I S. 185) wurden ganze Wirtschaftszweige zu allgemeinen Pflichtverbänden des „öffentlichen Rechts" zusammengefaßt (Wehrwirtschaftsverbände) und in der Folge das Eigentum der Klein- und Mittelbourgeoisie von den Monopolverbänden aufgesogen (vgl. VO zur Beseitigung der Übersetzung im Einzelhandel vom 16. März 1939). 6) Einleitung zum RGR-Kommentar, Bd. I, S. 10. 6) RGR-Kommentar, Bd. I, Anm. 1 zu § 157, S. 323. 7) a. a. O., S. 325. In diesem kurzen Satz offenbart sich das Wesen dec Rechtsprechung im Monopolkapitalismus. Im Interesse der Monopolisten hat das ehemalige Reichsgericht alles unternommen, um den Anforderungen des „redlichen“ Verkehrs gerecht zu werden. Diese Anforderungen richten sich fast ausschließlich nach den Bedürfnissen der herrschenden Kapitalistenklasse. Da diese Bedürfnisse die Jagd nach dem Maximalprofit in Westdeutschland heute noch weiter gestiegen sind, weisen die Bearbeiter des Kommentars die Praxis darauf hin, daß die Generalklauseln auch weiterhin stets die wertvollste Handhabe bilden werden, wenn es darauf ankommt, neuen Rechtsgedanken Geltung zu verschaffen. An einigen der zahlreich zitierten Beispiele im RGR-Kommentar soll nun nachgewiesen werden, wie mit Hilfe dieser Generalklauseln die Interessen des Monopolkapitals durch die Rechtsprechungsorgane durchgesetzt wurden. In den Anmerkungen des Kommentars zu § 242 BGB wird an mehreren Stellen auf die Entscheidung des ehemaligen Reichsgerichts vom 8. Februar 1935’) hingewiesen, und aus ihr werden allgemeine Schlußfolgerungen für die weitere Rechtsprechungstätigkeit gezogen. Dieser Entscheidung liegt ein Streit zwischen einer Elektrizitätsgesellschaft, und den Aktionären eines anderen Elektrowerkes ■ zugrunde. Die Gese'lschaft hatte sich im Zuge der Monopolisierung mit dem anderen Werk verschmelzen müssen, um, wie es im Urteil heißt9), den Einfluß auf die Elektroindustrie des Landes verstärken zu können. Sie mußte auf Grund dieser Transaktion die Verpflichtung übernehmen, gegenüber den Aktionären eine Dividendengarantie von 7 Prozent des Aktienkapitals des Elektrowerkes zu bieten. Auf Grund der Krisenjahre 1931 '32 wurde die Zusammenlegung des Kapitals im Verhältnis 4 :1 vorgenommen. Für das Jahr 1932 und die folgenden Jahre wollte die Elektrizitätsgesellschaft die Dividende nur noch auf die Dividendenscheine der Aktien des zusammengelegten Stammkapitals zahlen. Der wesentlichste Teil der Entscheidungsgründe befaßt sich mit der Frage, ob die zur Zeit des Garantieversprechens nicht vorauszusehende nachträgliche Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die Elektri-zitätsgesellschaft als Schuldner von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung befreie. Gestützt auf die kapitalistischen Auslegungsgrundsätze der §§ 157 und 242 BGB fällte das ehemalige Reichsgericht die Entscheidung im Sinne der Aktionäre, die in dem aufschlußreichen Satz gipfelt, daß die Aktionäre durch die wirtschaftliche Krise niemals in den Gläubigerrechten beeinträchtigt werden dürfen1”). Hier bewahrheitet sich der vom Reichsgericht herausgestellte und im Kommentar11) angeführte Grundsatz, wonach individuelle Rechtsstellungen ihre äußere Schranke an den berechtigten Interessen einer größeren Zahl gleichberechtigter Personen finden müssen. In der vorliegenden Streitsache hat das Reichsgericht die Interessen der Aktionäre durchgesetzt, um dieser Kapitalistengruppe ihren Anteil am Mehrwert, den bestimmten Monopolprofit, zu sichern. Ein weiteres der vielen Beispiele der Interessenwahrung des Monopolkapitals durch das ehemalige Reichsgericht ist im Kommentar bei § 157 zitiert12). Es handelt sich um eine Entscheidung13), der ein Streit zwischen zwei Kohlenhändlern über die Höhe des Kaufpreises für Kokslieferungen zugrunde liegt. Der Kaufpreis wurde mit 275 DM für 101 vereinbart und sollte mit dem jeweiligen Steigen und Fallen der Syndikatsrichtpreise geändert werden. Vor der Lieferung wurde eine behördliche Anordnung erlassen, wonach der Kohlenzeche von ihren Käufern als Mindestpreise die Preise des Rheinisch-Westfälischen Kohlen- 8) RGZ 147/56 (42 ff.) vgl. u. a. RGR-Kommentar, Bd. I, Anm. 4 ZU § 242, S. 446. 1 ) RGZ 147'42. K) RGZ 147 56. H) RGR-Kommentar, Bd. I, Anm. 1 zu § 242, S. 440 und HRR 1934, S. 780. 17) RGR-Kommentar, Anm. 3 zu § 157, S. 329. !3) RGZ 101/45. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 340 (NJ DDR 1955, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 340 (NJ DDR 1955, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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