Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 336 (NJ DDR 1955, S. 336); Anwendung in der Praxis werden die Juristen der DDR einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit und zum Erfolg der sozialistischen Umgestaltung unserer Landwirtschaft leisten. III Mit der Entwicklung unserer LPG zu einem wesentlichen Faktor der Landwirtschaft der DDR entstehen immer neue, kompliziertere gesellschaftliche Verhältnisse in den LPG und zwischen den LPG und staatlichen und genossenschaftlichen Betrieben. Die Aufgabe der Wissenschaft besteht nicht nur darin, unseren Bauern die Normen des Rechts der LPG zu erläutern, sondern auch darin, das Recht der LPG unter Anwendung der sowjetischen Erfahrungen und der Erfahrungen der Länder der Volksdemokratie zu vertiefen und der Gesetzgebung Vorschläge zur Beseitigung der Unklarheiten in den vorhandenen Normen und zum Erlaß neuer Rechtsnormen zu machen. Diese Aufgabe ist um so dringender, als der Schwerpunkt der bisherigen Gesetzgebung mit vollem Recht auf der Organisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse in den LPG lag, die mit der genossenschaftlichen Produktion in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Arbeitsorganisation, Verteilung der Einkünfte usw.). Die schwierigen Fragen, die sich aus der Erhaltung des Privateigentums an Grund und Boden, aus der Inventareinbringung, aus den Beziehungen der LPG zu Dritten ergeben um nur einige Beispiele zu nennen , sind dagegen noch weitgehend ungeklärt. Aber auch Fragen, die unmittelbar mit der genossenschaftlichen Produktion in Zusammenhang stehen, sind vom juristischen Gesichtspunkt her noch überhaupt nicht oder wenig gründlich behandelt. Dazu gehören so wichtige Fragen wie die der Beziehungen der MTS zu den LPG, der Festigung der Arbeitsdisziplin in den LPG, der Arbeitsentlohnung. Es kann nicht die Aufgabe dieses Beitrags sein, Lösungen aller mit dem Recht der LPG in Zusammenhang stehenden Rechtsprobleme zu geben oder auch nur zur Diskussion zu stellen. Es kann hier nur darum gehen, die Bedeutung der neuen Normen des Rechts der LPG für die weitere Festigung der LPG an einigen praktischen Rechtsproblemen zu zeigen. Die Erörterung des Verhältnisses der genossenschaftlichen Nutzung des Bodens zum Privateigentum an Grund und Boden in den LPG im folgenden soll zeigen, daß der Ausgangspunkt für die Lösung aller Fragen nur die Normen des Rechts der LPG sein können, weil sie die neuen gesellschaftlichen Verhältnisse in den LPG und die spezifischen Aufgaben unseres Staates bei der sozialistischen Umgestaltung unserer Landwirtschaft widerspiegeln und die Grundprinzipien des sozialistischen Aufbaus auf dem Dorfe zum Ausdruck bringen. Im Gegensatz zur Entwicklung in der Sowjetunion vollzieht sich in der DDR wie in den volksdemokratischen Ländern die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft unter Beibehaltung des Privateigentums an Grund und' Boden. Die in die Genossenschaft eintretenden Einzelbauern bleiben im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und haben beim Ausschluß oder Austritt aus der Genossenschaft Anspruch auf die Rückgabe eines Bodenanteils gleicher Größe und Qualität am Rande der genossenschaftlichen Ländereien. Sie erhalten Bodenrente, d. h. Geldmittel und Naturalien, entsprechend der Größe und Qualität des eingebrachten Bodens aus den Ergebnissen der genossenschaftlichen Produktion. Aus diesem Grunde können die LPG in der DDR auch im Gegensatz zu den Kollektivwirtschaften in der Sowjetunion noch nicht als voll-sozialistische Genossenschaften angesehen werden, obwohl sie unzweifelhaft zum sozialistischen Sektor unserer Volkswirtschaft gehören. „Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Genossenschaften zum Teil selbst noch Ubergangscharakter haben: So können z. B. die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der DDR keineswegs mit den Kollektivwirtschaften in der Sowjetunion gleichgestellt werden, da sie Boden bearbeiten, der nach wie vor Privateigentum der Genossenschaftsbauern ist“15). i") Oelssner, Referat auf der Theoretischen Konferenz des Instituts für Wirtschaftswissenschaften bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, „Neues Deutschland“ vom 13. März 1955. Welches ist der Inhalt des Privateigentumsrechts am eingebrachten Grund und Boden in unseren LPG? Der Inhalt des Privateigentumsrechts in den LPG wird bestimmt durch das Primat der genossenschaftlichen Bewirtschaftung, das in allen Musterstatuten einheitlich zum Ausdruck kommt. Mit der Einbringung des Bodens in die LPG geht deshalb die Besitz- und Nutzungsbefugnis völlig und prinzipiell unbefristet in die Hände der Genossenschaft über, die vom Augenblick der Einbringung an allein zum Besitz und zur Nutzung des Bodens befugt ist. (Über die Änderung des Inhalts des Privateigentumsrechts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis wird weiter unten noch zu sprechen sein.) Man könnte hier einwenden, daß die eintretenden Genossenschaftsbauern ja einen kleinen Teil des eingebrachten Bodens als Hofland „behalten“ (Ziff. 3 der Musterstatuten). Es scheint so, als ob wenigstens hinsichtlich des Hoflandes also auch die private Besitz-und Nutzungsbefugnis erhalten bliebe. Die individuelle Nutzung des Hoflandes entspringt aber nicht aus dem Privateigentum an demjenigen Grund und Boden, den der Genossenschaftsbauer als Hofland zur individuellen Nutzung behalten hat. Sie ist vielmehr, wie die Entwicklung der Kollektivwirtschaften in der Sowjetunion beweist, ein Ausdruck der richtigen Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen in der Genossenschaft, ein Ausfluß des Mitgliedschaftsverhältnisses16). Die Musterstatuten der LPG in der DDR sagen deshalb auch ausdrücklich, daß das Hofland dem Mitglied der Genossenschaft „auf Beschluß der Mitgliederversammlung“ (Ziff. 3 der Musterstatuten) zugeteilt wird. Die Mitgliederversammlung ist folglich z. B. auch berechtigt, einem Genossenschaftsbauern Hofland an anderer Stelle des von der Genossenschaft bewirtschafteten Bodens, ja sogar solchen Boden als Hofland zuzuteilen, der zum eingebrachten Boden eines anderen Genossenschaftsbauern gehört. Mit dem Einbringen des Landes in die Genossenschaft geht also die Besitz- und Nutzungsbefugnis völlig auf die Genossenschaft über, die ihre Befugnisse in verschiedener Weise, hauptsächlich durch kollektive Bewirtschaftung, zum Teil durch individuelle Bewirtschaftung des Hoflandes durch die Mitglieder ausübt. Mit dieser Erkenntnis ergibt sich auch der Weg zur Lösung der praktisch bedeutsamen Frage des Eigentums an genossenschaftlich genutzten Gebäuden. Sie sind entweder in die Genossenschaft eingebracht (Ziff. 8 Musterstatut Typ III) oder werden von der Genossenschaft auf dem Boden der Mitglieder erbaut, um den erweiterten Bedürfnissen der genossenschaftlichen Großproduktion zu dienen. Für die in die Genossenschaft eingebrachten Wirtschaftsgebäude würde bei Anwendung der Vorschriften des BGB der Grundsatz „superficies solo cedit“ (§ 94 BGB) gelten, der Eigentümer des Grundstückes bliebe auch Eigentümer der in die LPG eingebrachten Gebäude. Der Anwendung des § 94 BGB auf die gesellschaftlichen Verhältnisse in den LPG Typ III stehen aber nicht nur die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Genossenschaften, sondern auch der im Musterstatut Typ III zum Ausdruck gekommene Wille unseres Gesetzgebers entgegen. Nach Ziff. 8, 10, 11 des Musterstatuts Typ III werden die Wirtschaftsgebäude nicht nur wie das Vieh, die Maschinen und Geräte in die LPG eingebracht, sondern auch genau so geschätzt und ihr Wert dem Inventarbeitrag des Mitglieds zugeschrieben. Bei Austritt oder Ausschluß aus der Genossenschaft wird gemäß Ziff. 11 Abs. 4 des Musterstatuts lediglich der Wert des Inventarbeitrages zurückgezahlt. Die Wirtschaftsgebäude werden also nicht wie der Boden, dessen Preis nicht als Inventarbeitrag angerechnet wird, sondern genau wie die beweglichen Sachen in die LPG eingebracht. Diese Gleichstellung kann nur dann einen Sinn haben, wenn auch die rechtlichen Konsequenzen dieselben sind, die Gebäude also mit der Einbringung genossenschaftliches Eigentum werden. Hiervon abgesehen, entspricht auch die Begründung eines selbständigen Eigentumsrechts an den von der Genossenschaft genutzten Gebäuden m. E. allein dem Wesen und dem Umfang der genossenschaftlichen Nutzungsbefugnis am eingebrachten Grund und Boden. iß) Ebenso Knapp, „Einige Bemerkungen zum Recht der landwirtschaftlichen Genossenschaften“, Pravnlk 1953, Nr. 5 (tscheCh.). 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 336 (NJ DDR 1955, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 336 (NJ DDR 1955, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Abwendung weiterer schädlicher Auswirkungen und Folgen sowie zur Verhinderung von Informationsverlusten. Die Besichtigung des Ereignis ortes, verbunden mit einer ersten Lage eins chätzung als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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