Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 335 (NJ DDR 1955, S. 335); Sammlung während des Jahres, der Beschluß über den Produktionsplan der LPG, vor seiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung von einem Kollektiv von Funktionären verschiedener staatlicher Organe zu prüfen11). Sie untersuchen die Realität des Produktionsplans, aber auch seine Übereinstimmung mit den Forderungen des Statuts und machen der Mitgliederversammlung geeignete Vorschläge zur Behebung von Mängeln. Es wäre gerade auf Grund der Ergebnisse der III. Konferenz zu wünschen, daß die Beziehungen zwischen den örtlichen Staatsorganen und den LPG über die bisherige unvollständige Regelung hinaus auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und den örtlichen Staatsorganen entsprechend ihrer vollen Verantwortung in gesetzlich streng umrissenem Umfange auch die Möglichkeit gegeben würde, statutenwidrige Beschlüsse der LPG rückgängig zu machen1). 3. Neben den örtlichen Verwaltungsorganen können auch unsere Gerichte in bestimmten Fällen, nämlich bei der Durchsetzung der sich aus den Musterstatuten ergebenden vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder, einen wesentlichen Beitrag zur gewissenhaften Einhaltung der Musterstatuten leisten. In welchen Fällen sind die Gerichte für Streitigkeiten, die sich aus genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen ergeben, zuständig? Bekanntlich entstehen in den LPG genossenschaftliche Rechtsverhältnisse zwischen der LPG und ihren Mitgliedern, die neben anderen Elementen auch Vermögenselemente enthalten: Die Genossenschaftsbauern erhalten für ihre Arbeit in der LPG entsprechend ihrer Leistung und für den von ihnen eingebrachten Boden entsprechend seiner Größe und Qualität Geldmittel und Naturalien von der Genossenschaft, sie haben Anspruch auf Bezahlung für die genossenschaftliche Nutzung der von ihnen zur Verfügung gestellten Tiefe, Maschinen usw. (Ziff. 6 Musterstatut Typ I) oder auf Bezahlung der von ihnen in die Genossenschaft eingebrachten Gegenstände (Ziff. 6 Musterstatut Typ II). Sie sind verpflichtet, das genossenschaftliche Eigentum zu achten und bei schuldhafter Beschädigung oder Zerstörung genossenschaftlichen Eigentums Schadensersatz zu leisten (Ziff. 13 Musterbetriebsordnung). Aus den Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern ergeben sich daneben noch eine Reihe anderer vermögensrechtlicher Ansprüche. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche, die unzweifelhaft genossenschaftsrechtlicher, nicht zivilrechtlicher Natur sind11 * 13); sind trotzdem die Zivilgerichte sachlich zuständig, es handelt sich um „Zivilsachen“ im Sinne des § 9 GVG. Bei der Lösung der Frage nach der Zuständigkeit der Zivilgerichte für derartige Streitigkeiten muß berücksichtigt werden, daß das Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 die Rechtsbeziehungen des Rechts der LPG, das sich erst mit der Annahme der Musterstatuten auf der I. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der LPG im Dezember 1952 als besonderer Rechtszweig herausbildete, noch nicht in Betracht ziehen konnte. Ebenso wie z. B. bezüglich der familienrechtlichen Rechtsverhältnisse eine erweiternde Auslegung des Begriffes „Zivilsachen“ erforderlich ist, ist das auch für die genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse, soweit sie Vermögenscharakter tragen, der Fall. Die enge Verwandtschaft zwischen der Mehrzahl dieser genossenschaftlichen Rechtsverhältnisse und den Zivilrechtsverhältnissen liegt auf der Hand. Schwieriger liegen die Dinge bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die mit dem Arbeitsverhältnis des Genossenschaftsbauern in der LPG in Zusammenhang stehen, bei Schadensersatzansprüchen der LPG wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin u. ä. Hier liegt der Gedanke nahe, die Arbeitsgerichte für die Entscheidung für zuständig zu halten. Die andere Auffassung aber, 11) Beschluß des Ministerrats vom 20. Januar 1955 (GBl. S. 53), Teil B, Abschn. I. 12) vgl. hierzu die Regelung in der Sowjetunion: „Das Exekutivkomitee des Bezirkssowjets hat das Recht, ungesetzliche Entscheidungen der Kollektivwirtschaftsleitung und der Hauptversammlung der Kollektivbauern rückgängig zu machen.“ Kasanzew, Das Stalinsche Statut des landwirtschaftlichen Artels das Grundgesetz des kollektivwirtschaftlichen Lebens, Berlin 1954, S. 91. 13) vgl. Heuer, „Das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ein selbständiger Rechtszweig“, Staat und Recht. 1954, Heft 6, S. 761. wonach auch in diesen Fällen die Zivilgerichte zuständig sein sollen, beachtet m. E. mehr den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Arbeitsrechtsverhältnissen einerseits und den genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen, die aus dem Arbeitsverhältnis in einer Genossenschaft erwachsen und deshalb untrennbar mit dem Mitgliedschaftsverhältnis verbunden sind, andererseits. Das Bezirksgericht Leipzig hat nach alledem zu Recht seine Zuständigkeit in einem Rechtsstreit angenommen, in dem es um die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs einer LPG gegen ein ehemaliges Mitglied ging, das die Zerstörung genossenschaftlichen Eigentums verschuldet hatte14). Die Aufgabe unserer Gerichte in ihrer Entscheidungstätigkeit besteht hier noch viel weniger als die der örtlichen Verwaltungsorgane darin, die Beschlüsse der Organe der LPG durch eigene Entscheidungen zu ersetzen. In aller Regel entstehen die konkreten genossenschaftsrechtlichen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur erst auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes: Die Wertgröße der Arbeitseinheit wird von der Mitgliederversammlung bestätigt (Ziff. 34 Musterstatut Typ III, entsprechend in den anderen Musterstatuten), die Höhe der Bezahlung für zur Verfügung gestelltes Zugvieh wird von der Mitgliederversammlung bestimmt (Ziff. 6 Musterstatut Typ I) usw. Soweit diese Beschlüsse noch nicht gefaßt sind oder der im Klagewege geltend gemachte Anspruch von den Beschlüssen abweicht, ist die Klage, weil der Anspruch überhaupt noch nicht bzw. nicht in dieser Höhe zur Entstehung gelangt ist, aus materiellen Gründen abzuweisen. So sichern wir vollständig die Durchsetzung der Rechte und Interessen der Genossenschaftsbauern, ohne die innergenossenschaftliche Demokratie in den LPG, die Autorität der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu gefährden. Bei statutenwidrigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes allerdings etwa wenn die Mitgliederversammlung bei der Festsetzung der Höhe der Bezahlung für zur Verfügung gestellte Maschinen den Tarif 1 der MTS überschreitet (Ziff. 6 Musterstatut Typ I) darf das Gericht den geltend gemachten Anspruch nur in der vom Musterstatut zugelassenen Höhe zusprechen. Gerade hierin zeigt sich die Rolle auch unserer Gerichte bei der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit auf dem Lande. Noch ein Wort zu der Art und Weise, in der unsere Gerichte die erwähnten Streitigkeiten behandeln sollten. Vermögensstreitigkeiten aus genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen werden wohl in der Regel nur dann an die Gerichte herangetragen werden, wenn das beteiligte Mitglied bereits aus der LPG ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde. Es bedarf hier keiner besonderen Hervorhebung, daß auch in solchen Fällen von den Gerichten erst entschieden werden sollte, wenn alle Möglichkeiten der gütlichen Einigung erschöpft sind, insbesondere auch die Räte der Kreise von dem Streitfall unterrichtet wurden. Wir haben kein Interesse an einer Flut von Prozessen, die die guten Beziehungen zwischen unseren Genossenschaftsbauern untereinander und zu den werktätigen Einzelbauern unnötig stören könnte. Aus allem bisher Gesagten ergibt sich die überragende Bedeutung der Mitgliederversammlung und der anderen Organe der LPG für die Einhaltung und Durchsetzung der Musterstatuten und für die Wahrung der in den Musterstatuten festgelegten Rechte und Interessen der Mitglieder. Die juristische Verbindlichkeit der Normen des Rechts der LPG, insbesondere der Musterstatuten, in der Praxis durchzusetzen, heißt also in erster Linie, unseren Genossenschaftsbauern bei der Popularisierung und Erläuterung der Musterstatuten, der Musterbetriebsordnung usw. wirksame Hilfe zu leisten. Daneben erfordert aber auch die Entscheidungstätigkeit der Gerichte selbst und die anleitende Tätigkeit der Verwaltungsorgane von unseren Staatsfunktionären eine gründliche Kenntnis der Bestimmungen der Musterstatuten und der anderen Normen des Rechts der LPG. Mit der Popularisierung dieser Normen im Staatsapparat, in allen Genossenschaften und auch unter den werktätigen Einzelbauern und ihrer richtigen 14) NJ 1954 S. 705. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 335 (NJ DDR 1955, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 335 (NJ DDR 1955, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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