Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 332 (NJ DDR 1955, S. 332); flußreiche Persönlichkeiten Zuwendungen zu machen und sich über die Konkurrenzpreise in der hier geschehenen Weise zu unterrichten, weil ohne solche Mittel die Erlangung von Aufträgen für deutsche Firmen nicht möglich gewesen wäre, dann würde die Anwendung derartiger Mittel nicht als dem gesunden deutschen Volksempfinden widersprechend und ein mit Anwendung solcher Mittel rechnendes Rechtsgeschäft nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, zumal da der eigentliche Zweck der Leistung, die Förderung des Absatzes deutscher Industrieerzeugnisse in Kolumbien durchaus erlaubt war12). Dieser Fall ist wirklich eindeutig. Die Anwendung kolumbianischen Rechts hätte sicher zur Nichtigkeit des Vertrages geführt, da wenigstens offiziell solche Methoden in Kolumbien verpönt waren. Wandte man aber deutsches Recht an, so konnte man auf das „gesunde Volksempfinden“ abstellen und den Vertrag für gültig erklären. Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, wie es um die Festigung der kapitalistischen Rechtsprechung mit Hilfe der Ersatzkriterien bestellt ist und was hinter dem angeblichen „gesunden Volksempfinden“ in Wirklichkeit steckte: die verrottete, auf den Maximalprofit gerichtete Moral der deutschen Imperialisten. Im übrigen aber muß man feststellen, daß, wie Lun zis) darlegt, selbst die reguläre Anwendung der allgemeinen Ersatzkriterien (Abschlußort in den USA, Frankreich und teilweise auch England; Erfüllungsort in der Schweiz und im kapitalistischen Deutschland) nicht mit Notwendigkeit zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führt, da die Begriffe Abschlußort und Erfüllungsort nach den verschiedenen Rechten der kapitalistischen Staaten einen ganz verschiedenen Inhalt haben. So gilt z. B. nach anglo-amerikanischem Recht beim schriftlichen Abschluß eines Vertrages als Abschlußort der Ort, von dem aus die Annahme des Angebots abgesandt wurde, während die Rechtssysteme auf dem europäischen Kontinent als Abschlußort vielfach den Ort ansehen, an dem der Anbietende die Annahmeerklärung empfangen hat. Das Kriterium des Erfüllungsortes bringt zudem noch eine andere Schwierigkeit mit sich: Bei den weitaus am häufigsten vorkommenden Verträgen, den Außenhandelskaufverträgen wie überhaupt bei allen gegenseitigen Verträgen , wird der Vertrag unter Zugrundelegung dieses Kriteriums nicht einheitlichem Recht, sondern zwei verschiedenen Rechten unterworfen, je nachdem, ob die Verpflichtung des einen oder des anderen Partners in Frage steht. Diese sind aber im einzelnen so miteinander verflochten, daß es äußerst schwer ist zu entscheiden, wessen Verpflichtung und wessen Erfüllungsort maßgebend sein soll. Welches Recht gilt z. B. für die Zeit, innerhalb derer die Mängelrüge erhoben werden muß? Das Recht des Erfüllungsortes des Verkäufers, weil es sich um seine Leistung handelt, oder das Recht des Käufers, weil es sich um seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises handelt, von der er befreit sein will oder die er 12) JW 1936 S. 2532 (Hervorhebungen von mir, H. W.). iS) Lunz, a. a. O. S. 217 ff. mindern will? Außerdem stehen natürlich die einzelnen Vorschriften, die den Kaufvertrag regeln, in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis zueinander, das durch verschiedene Behandlung der Käufer- und Verkäuferrechte aufgehoben wird. Es bleibt dann, wie R a a p e erklärt, „nur das allgemeine Prinzip von Treu und Glauben“14), womit die bürgerliche Praxis wieder bei dem angelangt ist, dem sie vorgeblich mit der Aufstellung der Ersatzkriterien aus weichen wollte: bei der absoluten Willkür. Schließlich sind, wie schon erwähnt, die kapitalistische Lehre und Praxis von den allgemeinen Ersatzkriterien abgegangen und haben spezielle Ersatzkriterien aufgestellt, wo dies für das Monopolkapital besonders nützlich war. Bekanntlich ist für die großen monopolistischen Unternehmen, Banken, Transport- und Versicherungsgesellschaften die Verwendung von Formularen unter Zugrundelegung sog. allgemeiner Geschäftsbedingungen üblich, durch die den mit ihnen kontrahierenden Parteien ungünstige Bedingungen aufgedrängt werden. Im internationalen Geschäftsverkehr ist die Wirksamkeit solcher allgemeiner Bedingungen natürlich nur voll gesichert, wenn auch das Recht auf das Schuldverhältnis angewandt wird, auf dessen Boden die allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt und formuliert worden sind. So sind sich denn bürgerliche Lehre und Praxis auch darüber einig, daß auf sog. Massenverträge von Banken, Versicherungsgesellschaften, Transportunternehmen u. ä. das Recht des Sitzes des betreffenden Unternehmens anzuwenden ist. Der wahre Grund für eine solche Ansicht schimmert in einer Bemerkung von Martin Wolff durch: „ in derartigen Fällen hat der andere Vertragsteil auf die Feststellung des Vertragsinhaltes kaum einen Einfluß so hätte er auch keine Macht, die Vereinbarung eines anderen Rechts durchzusetzen“13). Im vorhergehenden konnte die kapitalistische Lehre und Praxis der kollisionsrechtlichen Behandlung des Außenhandelsvertrages nur skizzenhaft dargestellt werden. Wichtige Fragen, wie beispielsweise die Form des Außenhandelsvertrages, des Einflusses von Willensmängeln auf seinen gültigen Abschluß u. a., konnten nicht einmal gestreift werden. Nicht erwähnt wurden die internationalen Handelsbräuche, die von erheblicher Bedeutung für die Verträge mit dem kapitalistischen Ausland sind. Aber eine Schlußfolgerung kann doch aus dem Gesagten gezogen werden: Größte Aufmerksamkeit ist in den Außenhandelsbeziehungen mit dem kapitalistischen Ausland auch der juristischen Seite der Vertragsabschlüsse zuzuwenden. Die sowjetischen Internationalprivatrechtler weisen immer wieder darauf hin, daß vor allem dann, wenn für etwaige Streitigkeiten aus einem Außenhandelsvertrag die Zuständigkeit eines ausländischen kapitalistischen Gerichts in Frage kommt, unbedingt darauf zu achten ist, daß die Frage des für den Vertrag maßgebenden Rechts im Vertrag selbst klargestellt wird. 14) Raape, a. a. O. S. 327. 15) Internationales Privatrecht. S. 144. Die Bedeutung: der Musterstatuten für die weitere Festigung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Von KLAUS HEUER, wiss. Aspirant am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität zu Berlin Am 12. und 13. Dezember 1954 fand in Leipzig die III. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften statt. Auf den jährlichen Konferenzen der Besten unserer LPG mit führenden Vertretern von Partei und Regierung und bedeutenden Agrarwissenschaftlern werden die Erfolge und Mängel in der Entwicklung der LPG festgestellt und auf der Grundlage der allgemeinen Richtlinien der Partei und des Staates Maßnahmen zu ihrer weiteren Festigung beschlossen. Die Bedeutung dieser Konferenzen wird dadurch besonders unterstrichen, daß, wie auf den vergangenen Konferenzen, auch auf der III. Konferenz der Stellvertretende Vorsitzende des Ministerrats und 1. Sekretär des ZK der SED, Walter Ulbricht, die bisherige Arbeit in den LPG gründlich einschätzte und die Richtung für die kommende Arbeit wies1). Im folgenden soll versucht werden, auf der Grundlage der wichtigsten Hinweise dieser Konferenz die Be- 1) Walter Ulbricht, Die bisherigen Ergebnisse und die weiteren Aufgaben der LPG bei der Entwicklung der Landwirtschaft und der weiteren Demokratisierung des Dorfes (Referat auf der ni. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der LPG), in „Der Freie Bauer“ vom 19. Dezember 1954. 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 332 (NJ DDR 1955, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 332 (NJ DDR 1955, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X