Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 331 (NJ DDR 1955, S. 331); Ausdruck in dem bekannten Schlagwort: Das Recht des Meeres muß einheitlich sein. Dieses Ziel kann, abgesehen von den internationalen Abkommen, nur durch die Unterordnung aller wichtigen Verträge eines bestimmten Typs unter dasselbe Recht erreicht werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem ständigen Aufenthaltsort der vertragschließenden Parteien, vom Abschlußort, vom Erfüllungsort oder von der Flagge des Schiffes. Obwohl der einzelne Vertrag als solcher keine innere Verbindung mit dem gewählten Recht haben mag, wird eine solche Verbindung offenbar, wenn man diesen Vertrag als Teil der Weltwirtschaft betrachtet. In jenen Zweigen des Handels und Transports, in denen die allgemein benutzten Vertragsformulare in englischer Sprache geschrieben und in Übereinstimmung mit den Bräuchen des englischen Handels aufgestellt sind, ist eine Bezugnahme auf das englische Recht natürlich und vernünftig; die innere Verbindung zwischen jedem Vertrag, der auf diese Weise abgeschlossen ist, und dem englischen Recht sollte daher nicht bestritten werden.“8 9) Lunz charakterisiert diese Ausführungen Martin Wolffs folgendermaßen: „Diese Worte zeugen davon, daß die breite Autonomie des Willens im englischen Kollisionsrecht durch das Bestreben der herrschenden Klasse Englands hervorgerufen war, der ganzen Welt (besonders auf dem Gebiete der Handelsschiffahrt) das englische .allgemeine Recht1 aufzudrängen. Die Losung .Das Recht des Meeres muß einheitlich sein* drückt das Bestreben aus, das englische Recht zum Recht des Meeres zu machen. Diese Losung hat somit einen scharf ausgeprägten aggressiven Charakter.““) Zusammenfassend kann man also über das Verhältnis von „Parteiautonomie“ und „Lokalisierung nach objektiven Gesichtspunkten“ sagen, daß die Praxis und Gesetzgebung der kapitalistischen Staaten, soweit letztere überhaupt existiert, auf dem Standpunkt der „Parteiautonomie“ stehen, wobei die europäische Lehre und Praxis im Gegensatz zur englischen Praxis gewisse, nicht sehr bedeutende Einschränkungen vornimmt. Die Lehre von der „Lokalisierung nach objektiven Gesichtspunkten“, die sich ebenfalls bemüht, den Interessen der Monopolisten zu dienen, hat nur geringen Einfluß auf die Praxis genommen. IV Welche Ausgestaltung hat die „Parteiautonomie“ im internationalen Prdvatrecht der kapitalistischen Staaten im einzelnen erfahren und worin äußert sich das Wesen dieses Grundsatzes konkret? Die „Parteiautonomie“ gestattet zunächst einmal, daß der im konkreten Schuldverhältnis, insbesondere im Außenhandelskaufvertrag, Stärkere dem Partner seinen Willen nicht nur hinsichtlich der einzelnen Vertragsklauseln, sondern auch in bezug auf das für den Vertrag maßgebende Recht aufzwingt. Einer der wichtigsten Umstände, die man sich bei der Analyse der sog. Parteiautonomie stets vor Augen halten muß, besteht ferner darin, daß sehr häufig ein Wille der Parteien, den Vertrag einem bestimmten Recht zu unterwerfen, weder geäußert wird noch sonst zu ermitteln ist. In diesen Fällen greifen die kapitalistischen Gerichte auf den sog. hypothetischen Willen zurück. Der hypothetische Wille wird angeblich so ermittelt, daß das Gericht sich in die Lage der Parteien versetzt und sich fragt, was die Parteien „vernünftigerweise“ vereinbart hätten, wenn sie an die Festlegung des Rechts gedacht hätten. R a a p e bemerkt dazu ganz richtig: „Der hypothetische Partei Wille ist im Grunde nur eine Redeweise Die Anknüpfung an den hypothetischen Willen ist also in Wahrheit eine Anknüpfung mittels Interessenabwägung“10). Er vergißt hinzu-zufügen, daß auch die Interessenabwägung nur eine 8) Wolff, Private International Law, Oxford 1950, § 402, S. 421. 9) Lunz, a. a. O. S. 214. 10) Raape, a. a. O. S. 292. Redeweise ist und in Wahrheit bedeutet, daß die Interessen des Monopolkapitals durchgesetzt werden. Die imperialistische Rechtsprechung verwirklicht also in jedem Fall das Interesse des Monopolkapitals: Entweder ist in den betreffenden Vertrag eine Abrede über das maßgebende Recht aufgenommen worden, dann spiegelt bereits diese Vereinbarung die Interessen der Monopolisten wider oder es findet sich keine solche Vereinbarung in dem Vertrag, dann können die Gerichte durch willkürliche, fiktive Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens diesen Interessen zur Wirksamkeit verhelfen. Die Praxis zur letzten Frage, zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens, wird also, wie schon festgestellt, durch außerordentliche Schwankungen der Urteile gekennzeichnet, die das Aufstellen allgemeiner Grundsätze fast unmöglich machen. Immerhin hat die bürgerliche Rechtsprechung eine gewisse, sehr fragwürdige Stabilität dadurch bekommen, daß sie sog. Ersatzkriterien aufgestellt hat. Diese sollen für das anzuwendende Recht in den Fällen maßgebend sein, in denen die Parteien weder von der „Parteiautonomie“ Gebrauch gemacht haben, noch die Umstände des Falles den Schluß auf einen hypothetischen Willen gestatten. Solche Ersatzkriterien sind von einigen wenigen kapitalistischen Staaten auch auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegt worden; so bestimmt Art. 25 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuchs in der Fassung vom 16. März 1942: „Schuldverhältnisse, die aus Vertrag entstehen, werden, wenn die Vertragschließenden ein gemeinsames Heimatrecht besitzen, von diesem geregelt, andernfalls vom Recht des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der abweichende Wille der Vertragspartner bleibt in jedem Falle Vorbehalten“. Im übrigen neigen die Gerichte der USA, Frankreichs und teilweise auch Englands dazu, beim Fehlen eines entgegenstehenden wirklichen oder hypothetischen Parteiwillens das Recht des Abschlußortes als Obligationsstatut anzuwenden. Die Gerichte der Schweiz bevorzugen dagegen das Recht des Erfüllungsortes, und die gleiche Praxis verfolgten die kapitalistischen deutschen Gerichte. Natürlich kommt es vor, daß die Anwendung dieser Ersatzkriterien im konkreten Fall nicht den Interessen des Monopolkapitals entsprechen würde; aber erstens gibt es für ganze Gruppen von Rechtsverhältnissen spezielle Ersatzkriterien, die dem Monopolkapital nützlich sind11), und außerdem ist es den kapitalistischen Gerichten in solchen Fällen nie schwer gefallen, das Vorliegen von Umständen „festzustellen“, die es gestatten, einen abweichenden Parteiwillen anzunehmen. So haben verschiedentlich deutsche kapitalistische Gerichte Verträgen, deren Partner Deutsche waren, deutsches Recht zugrunde gelegt, obwohl alle Umstände auf die Anwendung ausländischen Rechts deuteten und auch der Erfüllungsort, das grundsätzliche Ersatzkriterium, nicht in Deutschland lag. Ein charakteristisches Beispiel für die Motive, die einer solchen Bevorzugung des deutschen Zivilrechts zugrunde lagen, mag für viele stehen: In Kolumbien war ein Vertrag zwischen einem dort wohnhaften Deutschen und dem ständigen Vertreter einer deutschen Firma in Kolumbien abgeschlossen worden. Über das Recht, dem der Vertrag unterstehen sollte, war nichts vereinbart worden. Unter diesen Umständen hätte man annehmen müssen, daß der Vertrag kolumbianischem Recht unterstehen müsse, da er dort abgeschlossen war, beide Vertragschließenden dort ihren ständigen Sitz hatten und er offenbar dort auch erfüllt werden sollte. Das Kammergericht entschied jedoch in seinem Urteil vom 12. Mai 1936 anders und wandte deutsches Recht auf den Ver-, trag an. Die Begründung spricht für sich: „Der Berufungsrichter sieht das Unsittliche des Rechtsgeschäfts in der Bestechung von Beamten der Republik Kolumbien und in der Beschaffung der Konkurrenzangebote. Er hätte aber, bevor er zur Annahme der Nichtigkeit kam, zuerst prüfen müssen, welche Gewohnheiten und Auffassungen herrschten. Wenn es dort etwa üblich war, zwecks Erlangung von Staatsaufträgen an ein- 11) von diesen 1st weiter unten die Rede. 3 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 331 (NJ DDR 1955, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 331 (NJ DDR 1955, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen unterstützt, wie: Die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Beweismitteln und operativ relevanten Informationen während der Durchführung des Aufnahmeverfahrens Verhafteter in der UHA. Praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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