Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 322 (NJ DDR 1955, S. 322); Urlaub gewähren lassen müssen. Er muß vielmehr das, was am Jahresurlaub noch fehlt, gewähren; fehlt alles, dann schuldet er eben den vollen Jahresurlaub. Eine solche Verrechnungspflicht zwischen den Betrieben läßt sich auch nicht in § 15 hinein interpretieren. Das Stadt-a arbeitsgericht Groß-Berlin, das seine Rechtsauffassung über die Verrechnungspflicht der Betriebe auf § 15 der UrlaubsVO stützt, geht dabei über den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen aber klar erkennen, daß der Gesetzgeber eine Verrechnung von Anteilurlaub zwischen den Betrieben grundsätzlich nicht haben wollte. Sonst hätte er mindestens in die UrlaubsVO, die das Urlaubsrecht doch in allen Einzelheiten regelt, eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Erst die 3. DB zur UrlaubsVO hat eine Lockerung des Grundsatzes der Nichtverrechnung der Urlaubsansprüche zwischen den Betrieben gebracht. § 1 nennt zwei Tatbestände, bei denen eine Überweisung des anteilmäßigen Urlaubsgeldes vom Vorgängerbetrieb an den Nachfolgebetrieb auf Verlangen des Gekündigten erfolgen „kann“. Aus dieser Regelung in der 3. DB, daß nur in genau bezeichneten Fällen eine Überweisung erfolgen kann, muß der Umkehrschluß gezogen werden, daß in den übrigen Fällen eine solche Überweisung nicht zulässig ist. In diesen übrigen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Nachfolgebetrieb den vollen Urlaub gewähren muß, ohne Ersatzansprüche an den früheren Betrieb stellen zu können. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 1 der 3. DB zur UrlaubsVO nicht vor. Es ist zwar zuzugeben, daß die vom Stadtarbeitsgericht Groß-Berlin entwickelten Gedankengänge, durch die Überweisung der anteilmäßigen Urlaubsvergütung den Betriebsfonds des Nachfolgebetriebes zu entlasten und auf diese Weise auf die Proportionen der Betriebspläne regulierend einzuwirken, etwas für sich haben. Eine entsprechende Regelung kann aber nur durch die künftige Gesetzgebung getroffen werden. Dem geltenden Recht entspricht sie, abgesehen von den besonders geregelten Ausnahmefällen, nicht. Daher war die Berufung zurückzuweisen. Anmerkung: Mit diesem Urteil hat sich das Bezirksarbeitsgericht Erfurt im Gegensatz zu dem bekannten Urteil des Stadtarbeitsgerichts Berlin (NJ 1954 S. 250) auf den Standpunkt gestellt, daß die Klage auf Überweisung des Urlaubsgeldanteils unbegründet ist. Wenn man die Auffassung vertritt, daß für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei, ist ihm wohl bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung zu folgen. Eine andere Frage ist es allerdings, ob die vom Stadtarbeitsgericht Berlin vertretene Auffassung den Erfordernissen unserer Wirtschaft mehr entspricht und im Wege der Gesetzgebung eine entsprechende Regelung zu treffen wäre. Hier soll ausschließlich auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit eingegangen werden. Das Bezirksarbeitsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, ist aber zu einem rechtsirrigen Ergebnis gelangt. Es glaubte, die Zuständigkeit aus § 4 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693) herleiten zu können. Allerdings heißt es dort unter anderem über die Zuständigkeit, daß sie für alle Streitfälle gegeben ist, die sich bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ergeben. Im Gegensatz zu Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 vom 30. März 1946 und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten zwischen Betrieb und Beschäftigten bzw. Beschäftigten untereinander beschränkt. Bedeutet dies aber, daß sie auch den Fall umfaßt, daß zwei Betriebe sich untereinander streiten, ohne daß der Beschäftigte vom Ausgang dieses Streites berührt wird? Das Bezirksarbeitsgericht legt § 4 der VO vom 30. April 1953 dahin aus, daß die Zuständigkeit immer dann gegeben sei, wenn es sich schlechthin um eine Streitigkeit aus der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen handelt. § 4 spricht aber von Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestim- mungen, insbesondere aus Arbeitsrechtsverhältnissen, ergeben. Aus dem einschränkenden Hinweis und dem Wortlaut des § 1 dieser VO, in dem es heißt: „Die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wird durch die Arbeitsgerichte ausgeübt“, ist aber zu entnehmen, daß die Arbeitsgerichte sich mit Streitigkeiten von Betrieben untereinander nur dann befassen können, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits die Lösung arbeitsrechtlicher Fragen zum Gegenstand hat, die in unmittelbarer Verbindung mit einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Man kann zwar, weil bei dem heutigen Stand der Arbeitsgesetzgebung die Anwendung zivil-rechtlicher Bestimmungen unerläßlich und zum Teil sogar vorgeschrieben ist, nicht sagen, daß die Arbeitsgerichte nur dann zuständig seien, wenn es um die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen unter Ausschluß zivilrechtlicher Normen geht. Jedoch muß verlangt werden, daß ein solcher Streit seinen unmittelbaren Ursprung in der Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften hat. Wenn lediglich zivilrechtliche Fragen, etwa der unerlaubten Handlung in Rede stehen, arbeitsrechtliche Bestimmungen, z. B. der Arbeitsdisziplin, des Arbeitsschutzes usw., den Ausgang des Rechtsstreits aber nicht beeinflussen und nicht zur Erörterung stehen, dann entspricht es nicht den Aufgaben der Arbeitsgerichte, sich mit diesen Dingen zu beschäftigen. So gehört allerdings der vom Bezirksarbeitsgericht beispielhaft angeführte Sachverhalt betreffend Schadensersatz wegen Erteilung eines falschen Beschäftigung szeugnisses vor die Arbeitsgerichte, aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung der Zuständigkeit sich für den Beschäftigten selbst aus dem Ausgang des Rechtsstreits irgendwelche Folgen für sein Arbeitsrechtsverhältnis, das zwischen ihm und einer der Parteien besteht, ergeben, sei es, daß damit dessen Rechtswirksamkeit klargestellt wird, sei es, daß aus dieser Entscheidung eine Berechtigung des Betriebes zur Lösung dieses Verhältnisses oder einer Änderung her geleitet werden könnte. Wollte man die Zuständigkeit auch für Ansprüche bejahen, die in nur irgendeinem, sei es noch so losem Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Bestimmung stehen, so hätte dies z. B. zur Folge, daß auch Ansprüche, die ein Verletzter gegen den Fahrzeughalter aus dem Haftpflichtgesetz geltend macht, vor das Arbeitsgericht gehören, wenn nicht der Halter des Fahrzeuges selbst, sondern ein in seinem Betrieb Beschäftigter als Führer des Fahrzeuges den Unfall herbeigeführt hat. Dieses Beispiel allein zeigt bereits, welche untragbaren Konsequenzen eine solche Auffassung nach sich zieht. Auch im vorliegenden Fall geht der Streit nicht etwa um die Anwendung von urlaubsrechtlichen Bestimmungen, sondern um einen aus der Anwendung dieser Bestimmungen sich mittelbar ergebenden, behaupteten Anspruch, ohne daß zwischen beiden Parteien irgendwelche arbeitsrechtliche Beziehungen entstanden oder auch nur behauptet sind. Insoweit die 3. DB vom 4. September 1952 (GBl. S. 480) in gewissen Fällen die Überweisung des Anteils vorschreibt, wird diese Regelung nicht zu einer arbeitsrechtlichen Norm. Zusammenfassend komme ich deshalb zu folgendem Ergebnis: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten, bei denen der Beschäftigte nicht als Partei beteiligt ist, ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit sich auf die Frage der Anwendung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezieht und der Beschäftigte vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen wird. Der lediglich mittelbare Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen, die für die Entscheidung nicht rechtserheblich oder überhaupt nicht zu erörtern sind, schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ebenso aus, wie der Umstand, daß das Arbeitsrechtsverhältnis des Beschäftigten von der Entscheidung rechtlich nicht beeinflußt wird. Sowohl das Bezirksarbeitsgericht Erfurt im vorliegenden wie das Stadtarbeitsgericht Berlin in dem seinerzeit veröffentlichten Fall hätten deshalb die Klage wegen Unzuständigkeit abweisen müssen. Karl Hintze, Richter am Obersten Gericht 322;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 322 (NJ DDR 1955, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 322 (NJ DDR 1955, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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