Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 321 (NJ DDR 1955, S. 321); nehmung des Zeugen A. und der Kindesmutter wurde durch das ehemalige Amtsgericht A. mit Urteil vom 30. Juli 1952 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Kindesmutter Innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem Beklagten noch mit dem Zeugen A. Verkehr unterhalten habe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Klagantrag zu erkennen. Der Beklagte hat im letzten Termin vor dem Senat bestritten, der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit überhaupt beigewohnt zu haben. Der Beklagte hat die Kindesmutter am 30. März 1940 geheiratet, ist Jedoch wieder geschieden. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Der Beklagte hat in seiner Vernehmung vom 30. November 1951 eindeutig erklärt, daß er der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. In diesem sowohl wie im darauffolgenden Termin hat er lediglich Mehrverkehr geltend gemacht. Eine Einrede, zu der er keine Veranlassung gehabt hätte, wenn seine jetzige Behauptung zutreffen würde, daß er innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit dei Kindesmutter überhaupt keinen Verkehr unterhalten habe. Der Senat hat daher dieses Vorbringen des Beklagten, das er erstmalig nach einer Prozeßdauer von fast 5 Jahren erhoben hat, als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend abgelehnt. Auch stimmt die Aussage des Beklagten in erster Instanz mit derjenigen der Kindesmutter überein, die einen Verkehr mit dem Beklagten innerhalb der Empfängniszeit unter Eid erklärt hat. Danach hat der Senat als festgestellt erachtet, daß der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Beklagte hat die Kindesmutter sodann im März 1940 geheiratet, dadurch hat die Klägerin gemäß § 1719 BGB mit der Eheschließung der Eltern die Stellung eines ehelichen Kindes erlangt und der Beklagte gilt gemäß § 1720 BGB als Vater. Das bedeutet, daß die durch die Eheschließung erfolgende Legitimation des Kindes als eheliches im Interesse des Kindes bereits dann begründet ist, wenn der Vater der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat und somit die Möglichkeit, des Ehelichseins besteht. Diese gesetzliche Vermutung kann nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden, daß der Ehemann der Beklagte Umstände nachweist, auf Grund deren die Erzeugerschaft durch ihn offenbar unmöglich ist. Hierunter fällt aber keinesfalls ein behaupteter oder sogar erwiesener Mehrverkehr der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit. Der Beklagte hat aber lediglich Mehrverkehr eingewendet und nicht die im Gesetz vorgeschriebenen Gegenbeweise der offenbaren Unmöglichkeit seiner Erzeugerschaft angetreten. Dieser Rechtslage steht nicht entgegen, daß die Klägerin bis heute beim Vormundschaftsgericht als uneheliches Kind geführt wird. Die gemäß § 31 PStG notwendige Beischreibung der durch nachfolgende Eheschließungen erfolgten Legitimation des bis dahin unehelichen Kindes ist lediglich eine, wenn auch notwendige Formalität, deren Fehlen nicht die materielle Rechtswirkung der tatsächlich erfolgten Legitimation beseitigen kann. Diese Beischreibung wird daher durch das Jugendamt als Beistand der Klägerin nachgeholt werden müssen. Bezüglich des geforderten Unterhalts konnte der Klage nicht in vollem Umfange stattgegeben werden. Die Klägerin verlangt Unterhalt vom 30. Dezember 1945 an. Da es sich jedoch um ein eheliches Kind handelt und ein Verzug des Beklagten rechtlich nicht begründet werden kann, kommt eine Unterhaltszahlung erst ab Klagezustellung in Frage. Arbeitsrecht § 4 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693); § 15 der VO über Erholungsurlaub vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 547); 3. DB zur VO über Erholungsurlaub vom 4. September 1952 (GBL S. 840). 1. Für die Forderung einer anteilmäßigen Urlaubsvergütung von dem vorherigen Beschäftigungsbetrieb, wenn bei einem Arbeitsplatzwechsel der Nachfolgebetrieb dem Werktätigen den vollen Jahresurlaub gewährt, fehlt bisher die gesetzliche Grundlage. 2. Sind die Arbeitsgerichte für die Entscheidung über Ansprüche auf Erstattung einer anteilmäßigen Urlaubsvergütung zwischen zwei Betrieben zuständig? BAG Erfurt, Urt. vom 8. Oktober 1954 BA 45/54. Im Zuge der Funktionsteilung im Handel übernahm die Klägerin, eine DHZ-Niederlassung, im Mai 1953 die Großhandelstätigkeit von der Beklagten, einem HO-Kreisbetrieb. Im Zusammenhang damit übernahm sie auch einige Angestellte, die bisher bei der Beklagten beschäftigt waren. Diesen Angestellten wurde von der HO gekündigt. Anteilurlaub nahmen diese Angestellten nicht, weil die Übernahme der Funktionen sofort erfolgen mußte. Die Klägerin gewährte den Angestellten später den vollen Jahresurlaub und bezahlte ihn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Klägerin fordert von der Beklagten einen Betrag von 778,05 DM als anteilmäßige Urlaubsvergütung für die vorher bei der Beklagten beschäftigten Angestellten. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Stadtarbeitsgerichts Groß-Berlin. Das Kreisarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stimmt den Gedankengängen des Stadtarbeitsgerichts Groß-Berlin insoweit zu, als es sie für eine begrüßenswerte Anregung für eine künftige gesetzliche Regelung hält, ist aber für den gegenwärtigen Rechtszustand der Auffassung, daß einer Verrechnung von Betrieb zu Betrieb bei dem vorliegenden Tatbestand der § 1 der 3. DB zur UrlaubsVO entgegenstehe. Die Klägerin legte form- und fristgemäß Berufung ein und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach Klagantrag zu verurteilen. Das Bezirksarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. AusdenGründen: Das Berufungsgericht hält es für angebracht, die Frage der sachlichen Zuständigkeit klar zu beantworten, da vor Inkrafttreten der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693) solche Klagen zweifellos nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörten. Nach Art. II des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 30. Mai 1946 (KRG Nr. 21) waren die Arbeitsgerichte nur zuständig für Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Arbeitsrechtsverhältnisses und für Streitigkeiten zwischen Werktätigen, soweit sie mit dem Arbeitsrechtsverhältnis in Zusammenhang stehen. § 4 der VO vom 30. April 1953 geht erheblich weiter. Er dehnt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf alle Streitfälle aus, die sich bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts ergeben. Darunter fallen also auch Streitigkeiten der genannten Art, die zwischen Betrieben bestehen. Der Schadensersatzanspruch eines Betriebes gegen den Vorgängerbetrieb wegen eines fal-. sehen Zeugnisses z. B. gehört vor das Arbeitsgericht. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit aus der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen, nämlich aus der Anwendung des Urlaubsrechts. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist damit gegeben. In der Sache selbst konnte das Berufungsgericht der in NJ 1954 S. 250 vertretenen Rechtsauffassung des Stadtarbeitsgerichts Groß-Berlin, auf die sich die Klägerin beruft, nicht beitreten. Art. 16 Abs. 1 der Verfassung und § 34 des Gesetzes der Arbeit garantieren den Werktätigen einmal im Jahr das Recht auf bezahlte Freizeit zum Zweck der Erholung. Daraus folgt, daß es nicht mehr darauf ankommt, wie lange ein Werktätiger im Betrieb beschäftigt ist. Hat er im laufenden Jahr noch keinen Urlaub gehabt, dann muß ihm der Betrieb, bei dem er bei Urlaubsantritt beschäftigt ist, den vollen Jahresurlaub gewähren. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind, in der UrlaubsVO erschöpfend geregelt. Die Verfassung und das Gesetz der Arbeit befassen sich nur mit den Ansprüchen der Werktätigen auf Urlaub. Weder aus der Verfassung noch aus dem Gesetz der Arbeit kann etwas für die Verrechnung von Anteilurlaub zwischen den Betrieben hergeleitet werden. Auch § 15 der UrlaubsVO befaßt sich nur mit dem Anspruch des Werktätigen selbst. Er gewährt ihm einen Rechtsanspruch an seinen bisherigen Betrieb, zwingt ihn aber nicht, den Anteilurlaub zu nehmen. Da keine Rechtspflicht für den Werktätigen besteht, den Anteilurlaub vom bisherigen Betrieb zu beanspruchen, kann sich der Nachfolgebetrieb auch nicht darauf berufen, der Werktätige hätte sich bei dem Vorgängerbetrieb den Anteil- 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 321 (NJ DDR 1955, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 321 (NJ DDR 1955, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben zur Gewinnving operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie zur Realisierung vorbeugender und Schadens verhütender Maßnahmen bei strikter Gewährleistung der Erfordernisse der Wachsamkeit und Geheimhaltung, des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben.

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